Abschnitt VI. Polizeigesetz. 43
Wer es unterläßt, dasjenige zu thun, was ihm von der Polizeibehörde in
Ausübung dieser Befugniß geboten worden ist, hat zu gewärtigen, daß es auf
seine Kosten zur Ausführung gebracht werde — vorbehaltlich der etwa verwirkten
Strafe und der Verpflichtung zum Schadenersatze.
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Zu Anmerkung 3 auf S. 422.
führten Beispiele. Unzulässigkeit des Rechtsweges in solchen Fällen vergl. die
Erk. unten S. 440.
Es ist nicht zulässig, solche Handlungen, welche (wie z. B. Schank-Kontra-
ventionen) vom Gesetz unter Strafe gestellt sind, deren Festsetzung dem Gerichte
zusteht, noch besonders mit Geld= oder Gefängnißstrafen als Exekutiv-Strafen zu
bedrohen und gegen Kontravenienten wegen der Uebertretung anstatt oder neben
der Bestrafung nach Maßgabe des Gesetzes, Exekutivstrafen zu verhängen, Res. 15. März
1869 (M. Bl. S 74). Wegen des Jagens am Sonntag vergl. Anm. zu S. 366
Str. G. B. weiter unten.
Es ist unstatthaft, Verbote von Handlungen, welche durch allgemeine Gesetze oder
Polizei-Verordnungen unter Strafe gestellt sind, durch Androhung resp. Festsetzung
von Exekutiostrafen Seitens der Ortspolizeibehörde zu wiederholen, Erk. O. V. G.
12 April 1878 (M. Bl. S. 125).
In gleichem Sinne entschied das Oberverwaltungsgericht durch Erk. 26. Febr.
1879 (M. Bl. S. 232), als das Polizeiamt zu S. der Ehefrau G., welche das
Schankgewerbe ohne Konzession betrieb, den Fortbetrieb des Gewerbes bei Vermeidung
einer Exekutivstrafe von 10 Mark für jeden einzelnen Uebertretungsfall untersagte.
Das Oberverwaltungsgericht hob diese Verfügung auf und erklärte in den Gründen
des Erkenntnisses, der Polizeibehörde bleibe, sofern der etwaige weitere Ungehorsam
der Klägerin gegen das Verbot, das Schankgewerbe ohne Konzession zu betreiben,
nicht durch fernere gerichtliche Bestrafung derselben gebrochen werden sollte, „die Be-
fugniß, durch Anwendung unmittelbaren Zwanges die Ausübung der Schankwirth-
schaft zu hindern oder aber dieselbe zur Beseitigung von Einrichtungen anzuhalten,
welche nur dem Betriebe des Schankgewerbes dienen“. Vergl. das in gleichem Sinne
ergangene Erk. O. V. G. 9. April 1879 (E. O. V. V. 278) und Res. 25. Nov.
1884 (M. Bl. S. 2629.
Ebenso wurde durch das Oberverwaltungsgericht unterm 9. April 1879 (M. Bl.
S. 236) erkannt, als ein konzessionirter Schankwirth das Gewerbe in Räumen betrieb,
für welche er nicht konzessionirt war und als ihm der Fortbetrieb in diesen Räumen
bei Androhung einer Strafe untersagt wurde.
So auch Res. 25. März 1878 (M. Bl. S. 83): Es ist Aufgabe der Polizei,
nicht bloß die erfolgte Uebertretung gesetzlicher oder mit gesetzlicher Kraft erlassener
polizeilicher Vorschristen zur Bestrafung zu bringen, sondern auch den, durch das verbot-
widrige Handeln herbeigeführten ordnungswidrigen Zustand zu beseitigen. Zu letzterem
Zwecke bietet sich der Weg der administrativen Exekution dar. Hiernach kann darin,
daß eine Prostituirte wegen Beziehens einer ihr nach §. 361 Nr. 6 des Str. G. B.
verbotenen Wohnung mit der in diesem Paragraph angedrohten Kontraventionsstrafe
bestraft, außerdem aber durch Exekutivstrafen angehalten wird, die verbotene Wohnung
wieder zu verlassen, eine doppelte Bestrafung einer und derselben Uebertretung nicht
gefunden werden.
Die Regierungen find nicht befugt, den durch polizeiliche Kontraventionen
entstandenen Schaden exekutivisch beitreiben zu lassen; der Kontravenient kann
vielmehr zur Leistung des Schadenersatzes nur im Wege Rechtens angehalten werden,
Res. 4. Dez. 1841 (M. Bl. S. 329).
Die auf Grund des §. 20 Polizeiges. 11. März 1850 verhängten Exekutiv=
strafen sind demjenigen zuzusprechen, dem die Polizeigewalt gesetzlich beigelegt ist,
Res. 23. Febr. 1857 (II. 13204). Auch in denjenigen Gemeinden, wo nur der Chef
der örtlichen Polizeiverwaltung ein Königlicher Beamter ist, sind die gedachten Strafen
zur Staatskasse einzuziehen, Res. 30. April 1857 (II. 3035). Z
Die auf Grund der Vd. 11. März 1850 festgesetzten polizeilichen Exekutivstrafen
sind, soweit sie bestimmungsmäßig den Gemeinden gebühren, in der Rheinprovinz
nicht zum Polizeistrafgelderfonds zu vereinnahmen, sondern von den Gemeinden direkt
zu erheben und in deren Budget zu verrechnen, Res. 5. Sept. 1857 (M. Bl. S. 150).