28 Abschnitt l. Verfassung des Deutschen Reichs.
4. Stimmzettel, auf welchen mehr als ein Name oder der Name einer nicht
wählbaren Person verzeichnet ist;
5. Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.
§. 20. Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es nach §. 13 des Gesetzes einer
Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedurft hat, werden, mit fortlaufenden Nummern
versehen, dem Protokolle beigeheftet, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, aus
denen die Ungültigkeitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist.
Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlresultats nicht in
Anrechnung.
8. 21. Alle abgegebenen Stimmzettel, welche nicht nach §. 20 des Reglements
dem Protokolle beizufügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen und
zu versiegeln, und so lange aufzubewahren, bis der Reichstag die Wahl definitiv für
gültig erklärt hat.
§. 22. Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem unter Littr. B. an.
liegenden Formular aufzunehmen.
§. 23. Die Wahlkreise (§. 6 des Gesetzes) weist das unter Littr. C. anliegende
Verzeichniß nach#).
In jedem derselben ist ein Abgeordneter zu wählen.
§. 24. Die zuständige Behörde hat für jeden Wahlkreis einen Wahlkommissar
zu ernennen und dies öffentlich bekannt zu machen. .
§. 25. Die Wahlprotokolle (s. 22) mit sämmtlichen zugehörigen Schriftstücken
sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig dem Wahlkommissar
einzureichen, daß sie spätestens im Laufe des dritten Tages nach dem Wahltermine in
dessen Hände gelangen.
I Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrift verant.
wortlich.
§. 26. Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahlkommissar auf
den vierten Tag nach dem Wahltermine in ein von ihm zu bestimmendes Lokal
mindestens sechs und höchstens zwölf Wähler, welche ein unmittelbares Staatsamt
nicht bekleiden, aus dem Wahlkreise zusammen und verpflichtet dieselben als Beisitzer
mittelst Handschlags an Eidesstatt.
Außerdem ist ein Protokollführer, welcher ebenfalls Wähler sein muß, aber
Beamter sein darf, zuzuziehen und in gleicher Weise zu verpflichten.
Der Zutritt zu dem Lokale steht jedem Wähler offen.
§. 27. In dieser Versammlung (§. 26) werden die Protokolle über die Wahlen
in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Resultate der Wahlen zusammen.
gestellt.
Deas Ergebniß wird verkündet und demnächst durch die zu amtlichen Publikationen
dienenden Blätter bekannt gemacht.
Ueber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der
Wähler, sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl der auf die ein.
zelnen Kandidaten gefallenen Stimmen für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein
muß, und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in ein.
zelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben.
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissar befugt, die von den
zaasiieelen aufbewahrten Stimmzettel (s. 21 des Reglements) einzufordern und
einzusehen.
§. 28. Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Mehrheit der in dem Wahl.
kreise abgegebenen gültigen Stimmen vereinigt, so wird derfelbe als gewählt proklamirt
Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt, so hat der Wahl.
kommissar die Vornahme einer engeren Wahl zu veranlassen (§. 12 des Gesetzes).
§. 29. Der Termin für die engere Wahl ist von dem Wahlkommissar festzu.
setzen und darf nicht länger hinausgeschoben werden, als höchstens 14 Tage nach der
Ermittelung des Ergebnisses der ersten Wahl (5§. 26 und 27 des Reglements).
1) Abänderungen: B. G. Bl. 1870 S. 488; Bek. 24. Jan. 1872 (R. G
Bl. S. 38); 20. Juni 1873 (R. G. Bl. S 144); 25. Dez. 1876 (B. G. Bll
S. 275); für Helgoland: Ges. 15. Dez. 1890 (R. G. Bl. S. 207) und Berr
16. Mai 1891 (R. G. Bl. S. 111); für Süddeutschland: 27. Febr. 1871 (R-
G. Bl. S. 35); für Elsaß-Lothringen: Bek. 1. Dez. 1873 (R. G. Bl. S. 373).