424 Abschnitt VI. Kosten Königl. Polizeiverwaltungen in Stadtgemeinden.
Gesetz, betreffend die Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen
in Stadtgemeinden.
Vom 20. April 1892 (G. S. S. 87).
§. 1. In denjenigen Stadtgemeinden, in welchen die örtliche Polizei-
verwaltung ganz oder theilweise von einer Königlichen Behörde geführt wird,
bestreitet der Staat alle durch diese Verwaltung entstehenden Ausgaben!#) ein-
schließlich der Kosten für das Nachtwachtwesen:) und erhebt, unbeschadet der
Bestimmung des §. 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. April 1883 (G. S. S. 65)
alle mit dieser Verwaltung verbundenen Einnahmen. Zu den Ausgaben tragen
nach Maßgabe der Kopfzahl der Civilbevölkerung jährlich bei:
a) die Stadtgemeinde Berinn ie 2,50 Mark,
b) die Stadtgemeinde Cassel neben der feststehenden Summe
von jährlich 8 354,05 Mcrkkkk „ 0,32
von den übrigen Stadtgemeinden mit Königlicher Polizeiverwaltung:
c) diejeuigen mit mehr als 75,000 Einwohnern . . . jie 1,50 Mark,
d) diejenigen mit mehr als 40,000 bis 75,000 Einwohnern ,„1,10
e) diejenigen mit 40,000 und weniger Einwohnen.
für jeden Kopf der Bevölkerung.
Ueber die Verwendung dieser Beiträge, insbesondere auch zur Vermehrung
der Landgendarmerie behufs Ausdehnung der Thätigkeit derselben auf die zu
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1) Es ist zu unterscheiden zwischen den durch die Einsetzung und Unterhaltung
des verwaltenden Personals und durch dessen Ausrüstung mit allem zum Dienst-
betriebe Erforderlichen uumittelbar erwachsenden Ausgaben und Kosten und den-
jenigen, die erst infolge der verwaltenden Thätigkeit durch die Ausführung polizei-
licher Anordnungen, durch die Herstellung polizeimäßiger Zustände in der Außenwelt
also mittelbar entstehen. Nur die ersteren fallen als eigentliche Polizeiverwaltungs-
kosten dem Fiskus zur Last, Erk. O. V. G. 23. Okt. 1894 (Pr. V. Bl. XVI. 217 ff.).
Zu den den Gemeinden verbliebenen Ausgaben gehören die Kosten
für die Zwangsheilung geschlechtlich Erkrankter, Erk. O. V. G. 23. Okt. 1894
(Zeitsch. f. Pol. u Verw. B. III. 85), im Gegensatze zu den Kosten für
Untersuchung von Prostituirten und Gefangenen, vergl. Res. 25. Sept. 1893
(M. d. J. 1I1. 11671) und 23. Jan. 1894 (M. d. J. II. 844); für die Be-
schaffung und Anbringung von Straßenschildern, Erk. O. V. G. 28. Mai
1895 (Zeitsch. f. Pol. u. Verw B. III. 170); für das Abdeckerei-Wesen,
Erk. R. G. 26. Nov. 1895 (Pr. V. Bl XVII. 160); für die polizeiliche Fest-
setzung und Vollstreckung der Schulversäumnißstrafen, wenn die Geldstrafen
den Schulkassen zufließen. Die Kosten der wegen Schulversäumniß vollstreckten
Haftstrafen sind aus der Staatskasse zu bestreiten, Res. 5. März 1895 (M. Bl.
S. 141); für das Impfwesen, Erk. O. V. G. 6. Okt. 1893 (E. O V.
XXV. 43) und für das Feuerlöschwesen, Erk. O. V. G. 21. Nov. 1893
(E O. V. XXV. 26ff.); der Lohn eines Abdeckers für das Fortschaffen
herrenloser Thierleichen, sowie für das Einfangen, Aufbewahren, Füttern und
Tödten herrenuloser Hunde, Res. 8. Nov. 1893 (M. d. J. II. 10853), wie
überhaupt alle Ausgaben für Beschaffung und Unterhaltung von Einrichtungen
uud Anstalten, die vorwiegend kommunalen Zwecken dienen.
Die Kosten einer Königl. Badepolizei-Verwaltung fallen, wenn nicht das örtlich
geltende Recht etwas Abweichendes bestimmt, der Staatskasse zur Last, Erk. O. V. G.
15. Nov. 1895.
Die Kosten für Annahme von sog. Leichensuchern gehören zu den besonderen
Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung.
:) Zur endgültigen Uebertragung des Nachtwachtwesens auf die Kl. Polizei-
verwaltungen bedarf es eines gemäß §. 2 des Polizeiverw. Ges. 11. März 1850
(G S S. 265) zu fassenden Beschlusses des Ministers des Innern, Res. 4. Febr.
1893 (M. d. J. II. 792 und 1494). Auch die durch die büreau= und kassenmäßige
Bearbeitung der Nachtwachtangelegenheiten entstehenden Kosten gehören zu den vom
Staate zu übernehmenden Kosten, Res. 21. Febr. 1893 (M. d. J. II. 2275).