Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VI. Zeugen= und Sachverständigen-Gebührenordnung. 427 
Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung des von dem Zeugen versäumten 
Erwerbes zu bemessen und für jeden Tag auf nicht mehr als zehn Stunden zu ge- 
mähren. 
Personen, welche durch gemeine Handarbeit, Handwerksarbeit oder geringeren 
Gewerbebetrieb ihren Unterhalt suchen, oder sich in gleichen Verhältnissen mit solchen 
Personen befinden, erhalten die nach dem geringsten Satze zu bemessende Entschädigung 
auch dann, wenn die Versäumniß eines Gewerbes nicht stattgefunden hat. 
§. 3. Der Sachverständige erhält für seine Leistungen eine Vergütigung nach 
Maßgabe der erforderlichen Zeitversäumniß im Betrage bis zu zwei Mark auf jede 
angefangene Stunde. 
Die Vergütung ist unter Berücksichtigung der Erwerbsverhältnisse des Sach- 
verständigen zu bemessen und für jeden Tag auf nicht mehr als 10 Stunden zu ge- 
währen. 
Außerdem sind dem Sachverständigen die auf die Vorbereitung des Gutachtens 
verwendeten Kosten, sowie die für die Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werk- 
zeuge zu vergüten. 
§. 4. Bei schwierigen Untersuchungen und Sachprüfungen ist dem Sachverstän- 
digen auf Verlangen für die ausgetragene Leistung eine Vergütung nach dem üblichen 
Preise derselben und für die außerdem stattfindende Theilnahme an Terminen die im 
§. 3 bestimmte Vergütung zu gewähren. 
§. 5. Als versäumt gilt für den Zeugen oder Sachverständigen auch die Zeit, 
während welcher er seine gewöhnliche Beschäftigung nicht wieder aufnehmen kann. 
§. 6. Mußte der Zeuge oder Sachverständige außerhalb seines Aufenthaltsortes 
einen Weg bis zur Entfernung von mehr als zwei Kilometer zurücklegen, so ist ihm 
außer den nach §§. 2 bis 5 zu bestimmenden Beträgen eine Entschädigung für die 
Reise und für den durch die Abwesenheit von dem Aufenthaltsorte verursachten Auf- 
wand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren. 
§s. 7. Soweit nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder Sachver- 
ständigen oder nach äußeren Umständen die Benutzung von Transportmitteln für an- 
gemessen zu erachten ist, sind als Reiseentschädigung die nach billigem Ermessen in 
dem einzelnen Falle erforderlichen Kosten zu gewähren. In anderen Fällen beträgt 
die Reiseentschädigung für jedes angefangene Kilometer des Hinweges und des Rück- 
weges fünf Pfennig. 
§. 8. Die Entschädigung für den durch Abwesenheit von dem Aufenthaltsorte 
verursachten Aufwand ist nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder Sach- 
verständigen zu bemessen, soll jedoch den Betrag von fünf Mark für jeden Tag, an 
welchem der Zeuge oder Sachverständige abwesend gewesen ist, und von drei Mark 
für jedes außerhalb genommene Nachtquartier nicht überschreiten. 
*e 9. Mußte der Zeuge oder Sachverständige innerhalb seines Aufenthaltsortes 
einen Weg bis zu einer Entfernung von mehr als zwei Kilometer zurücklegen, so ist 
ihm für den ganzen zurückgelegten Weg eine Reiseentschädigung nach den Vorschriften 
des §. 7 zu gewähren. 
§. 10. Konnte der Zeuge oder Sachverständige den erforderlichen Weg ohne 
Benutzung von Transportmitteln nicht zurücklegen, so sind die nach billigem Ermessen 
aserealihen Kosten auch außer den in den §§. 6 und 9 bestimmten Fällen zu ge- 
währen. 
§. 11. Abgaben für die erforderliche Benutzung eines Weges find in jedem 
Falle zu erstatten. 
§. 12. Bedarf der Zeuge wegen jugendlichen Alters oder wegen Gebrechen eines 
Begleiters, so sind die bestimmten Entschädigungen für beide zu gewähren. 
§. 13. Soweit für gewisse Arten von Sachverständigen besondere Taxvorschriften 
bestehen, welche an dem Orte des Gerichts, vor welches die Ladung erfolgt, und an 
dem Aufenthaltsorte des Sachverständigen gelten, kommen lediglich diese Vorschriften 
in Anwendung. Gelten solche Taxvorschriften nur an einem dieser Orte, oder gelten 
an demselben verschiedene Taxvorschriften, so kann der Sachverständige die Anwendung 
der ihm günstigeren Bestimmungen verlangen. 
Dolonetscher erhalten Entschädigung als Sachverständige nach den Vorschriften 
dieses Gesetzes, sofern nicht ihre Leistungen zu den Pflichten eines von ihnen ver- 
sehenen Amtes gehören.
	        
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