Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VI. Polizeigesetz der neuen Landestheile. 49 
die örtliche Polizeiverwaltung durch eine Staatsbehörde oder einen besonderen 
Staatsbeamten geführt wird, ist der Minister des Innern befugt, einzelne Zweige 
der örtlichen Polizeiverwaltung den Gemeinden zur eigenen Verwaltung unter 
Aufsicht des Staats zu überweisen. Für die den Gemeinden zur eigenen Ver- 
waltung überwiesenen Zweige der örtlichen Polizeiverwaltung stehen die in dieser 
Verordnung den Orts-Polizeibehörden eingeräumten Befugnisse der Gemeinde- 
behörde oder dem Gemeindebeamten zu, welchem mit Genehmigung des Regie- 
rungspräsidenten die betreffenden Geschäfte übertragen worden sind. 
§. 3. In Betreff der Verpflichtung zur Tragung der Kosten der örtlichen 
Polizeiverwaltung bewendet es vorläufig bei den in den neu erworbenen Landes- 
theilen hierüber bestehenden Vorschriften 0. 
Wenn in Gemäßheit des §. 2 einzelne Zweige der Polizeiverwaltung den 
Gemeinden zur eigenen Verwaltung überwiesen worden sind, so haben die 
Gemeinden die Kosten dieser Verwaltung selbst zu tragen. 
§. 4. Ueber die Einrichtungen, welche die örtliche Polizeiverwaltung er- 
fordert, kann der Regierungspräsident besondere Vorschriften erlassen. 
Die Ernennung aller Polizeibeamten, deren Anstellung den Gemeinde- 
behörden zusteht, bedarf der Bestätigung der Staatsregierung. 
§. 5. Die mit der örtlichen Polizeiverwaltung beauftragten Behörden 
sind befugt, nach Berathung mit dem Gemeindevorstande ortspolizeiliche, für 
den Umfang der Gemeinde gültige Vorschriften zu erlassen und gegen die Nicht- 
befolgung derselben Geldstrafen bis zum Betrage von neun Mark anzudrohen. 
Steht die örtliche Polizeiverwaltung innerhalb eines Bezirks, zu welchem mehrere 
Gemeinden gehören, einem Beamten (Amtshauptmann, Amtmann 2ce.) oder 
einer Behörde zu, so ist dieser Beamte oder diese Behörde befugt, ortspolizeiliche 
Vorschriften # 
a) für den Umfang einer Gemeinde nach Anhörung des betreffenden Ge- 
meindevorstandes, 
b) für mehrere Gemeinden oder den ganzen Bezirk aber nach Anhörung 
der Amtsvertretung (Amtsversammlung 2c.) und in deren Ermangelung 
nach Anhörung der betreffenden Gemeindevorstände 
unter der vorstehend gedachten Strafandrohung zu erlassen. 
Die Strafandrohung kann bis zu dem Betrage von dreissig Mark gehen, 
wenn der Regierungspräsident seine Genehmigung dazu ertheilt hat. 
Die Regierungspräsidenten haben über die Art der Verkündigung der 
ortspolizeilichen Vorschriften, sowie über die Formen, von deren Beobachtung 
die Gültigkeit derselben abhängt, die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen. 
§. 6C. Zu den Gegenständen der ortspolizeilichen Vorschriften gehören: 
a) der Schutz der Personen und des Eigenthums; 
b) Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen, 
Wegen und Plägten, Brücken, Ufern und Gewässern; 
Zc) der Marktverkehr und das öffentliche Feilhalten von Nahrungsmitteln; 
i4) Ordnung und Gesectzlichkeit bei dem öffentlichen Zusammensein einer 
größeren Anzahl von Personen; 
e) das öffentliche Interesse in Bezug auf die Aufnahme und Beherbergung 
von Fremden; die Wein-, Bier= und Kaffeewirthschaften und sonstige 
Einrichtungen zur Verabreichung von Speisen und Getränken; 
f) Sorge für Leben und Gesundheit; 
6) Fürsorge gegen Feuersgefahr und sonstige Unsicherheit bei Bauaus- 
führungen, sowie gegen gemeinschädliche und gemeingefährliche Hand- 
lungen, Unternehmungen und Ereignisse überhaupt; 
n) Schus det Felder, Wiesen, Weiden, Wälder, Baumpflanzungen, Wein- 
erge u. s. w.; #„ 
i) alles Andere, was im besonderen Interesse der Gemeinden und ihrer 
Angehörigen polizeilich geordnet werden muß. *„ 
§. 7. Zu Verordnungen über Gegenstände der landwirthschaftlichen Polizei 
ist die Zustimmung der Gemeindevertretung, wo aber eine Gemeindevertretung 
1) Vergl. Ges. 20. April 1892 (G. S. S. 87), betr. Kosten Kgl. Polizeiverwal= 
tungen in Stadtgemeinden oben S. 424.
	        
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