432 Abschnitt VI. Zulässigkeit des Rechtsweges.
verwaltung des Fiskus beziehen, ist einem jeden, der seine Rechte dadurch
gekränkt glaubt, der Weg Rechtens unbenommen, insofern der Fall nicht zu den
§§. 35 und 36 gemachten Ausnahmen gehört. Ein gleiches findet in Ansicht
der Vermögensverwaltung anderer den Regierungen untergeordneten moralischen
Personen statt.
Nach obenstehendem §. 36 der Verordnung vom 26. Dez. 1808 müssen auch
diejenigen Anordnungen beurtheilt werden, welche die Verwaltungsbehörden als
Aufsichtsbehörden in Korporations-, Kommunal-, Kirchen= und Schulangelegen-
heiten, mithin in Handhabung des auf §. 13 II. 13 A. L. R. beruhenden
Hoheitsrechtes treffen. Vergl. Oppenhoffs Ressortverhältnisse S. 51 ff.
Demgemäß ist beispielsweise der Rechtsweg unzulässig über den Umfang
eines Gemeindebezirkes (S. 19 u. 56 loc. cit.); desgl. über Gemeinde.
Nutzungen, sofern der streitige Anspruch nicht etwa auf einen speziellen Rechteriitel
gestützt wird (S. 57 l. c.) desgl. unzulässig gegen Gemeindebeschlüsse über
Benutzung des Gemeindevermögens und über die Erhebung von Gemeinde-
steuern (ebend.)); desgl. unzulässig gegen die Zutheilung eines Grundstückes zu
einer bestimmten Schulsozietät, Einrichtung und Dotation von Schutlsozietäten
und Pensionirung von Lehrern, wenn diese Maßregeln von der betr. Regierung
als Aussichtsbehörde getroffen sind (S. 58 ebend.); desgl. unzulässtg wegen verweigerter
Bestätigung der Vokation eines Pfarrers (S. 59 ebend.); desgl. gegen die von
der Aufsichtsbehörde angeordnete Erhöhung des vertragsmäßigen Gehaltes eines
Gemeinde-Beamten (S. 61 ebend.)), desgl. gegen die Vertheilung der Kirchen-
sitze nach in der Kirche vorgenommenen baulichen Aenderungen, da dies eine im
Interesse des Kultus den Anordnungen der geistlichen Aufsichtsbehörde, bezw. seit
Inkrafttreten der Kirchengemeinde-und Synodalordnung den Beschlüssen der kirchlichen
Gemeindeorgane unter Genehmigung der geistlichen Aufsichtsbehörde unterliegende
Angelegenheit ist. Dagegen ist der Rechtsweg hier insofern zulässig, als es sich um
die Verfolgung des Entschädigungsanspruches für Aenderung, bezw. Entziehung der
Kircheusitze handelt, Erk. Komp. G. H 10. Nov. 1894 (J. M. Bl. 1896 S. 35).
In allen solchen Fällen findet nur der Beschwerdeweg an die höhere Verwaltungs=
instanz statt. " #
Wenn über einen, an sich zum Rechtswege geeigneten Gegenstand ein Prozeß-
verfahren gegen eine Verwaltungsbehörde eingeleitet ist und in demselben Einwen-
dungen erhoben werden, über welche der Verwaltungsbehörde die Kognition zusteht,
so ist das Gericht dennoch befugt, über dergleichen Einreden und die Folgen derselben
in Bezug auf den Gegenstand des Prozesses Entscheidung zu treffen. Namentlich
kann, wenn der Gegenstand eines an sich zur Kognition des Gerichts gehörenden
Privatstreites nach den Behauptungen der Parteien der Einwirkung einer Verwaltungs-
behörde unterlegen hat, dem Gerichte nicht verwehrt werden, über die gesetzliche Be-
rechtigung der Verwaltungsbehörde zu dieser Einwirkung und über die rechtlichen
Folgen derselben für das streitige Privatverhältniß zu urtheilen und zu entscheiden,
Erk. Komp. G. H. 14. Dez. 1867 (M. Bl. 1868 S. 84).
A. L. R. Th. II. Tit. 14:
§. 4. Einzelne Landes-Einwohner, Korporationen oder Gemeinden können
die Befreiung von den Abgaben derjenigen Klasse, zu welcher sie gehören, in
der Regel nur durch Verträge oder ausdrückliche Privilegia erlangen.
§. 5. Inwiefern dergleichen Befreiung durch Verjährung erworben werden
könne, ist gehörigen Ortes bestimmt (88. 656—659 1. 9, A. L. R.).
§. 6. Alle solche ausdrücklich oder stillschweigend erlangte Befreiungen sind
nach den Vorschriften der Einl. §§. 58—62 und §§. 66—76 zu beurtheilen.
Zu Anmerkung 3 auf S. 431.
vertrages gehörig, erheben zu können glaubt, nicht im Rechtswege geltend gemacht
werden, Erk. des Komp. G. H. 13. Nov. 1858 (J. M. Bl. 1859 S. 155), und ebenso-
wenig Ansprüche wegen Beschädigungen, die durch den Krieg verursacht worden sind
(G. S. 1831 S. 255). Z
1) Vergl. hierzu L. G. O. 3. Juli 1891 §. 71, Zust. Ges. §. 18.
) Vergl. Zust. Ges. §. 19, L. G. O. 3. Juli 1891 §. 141.