Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VI. Zulässigkeit des Rechtsweges. 435 
Durch den vorstehenden §. 15 des Ressort-Reglements sind auch die Bestimmungen 
der §§. 4—9, 78, 79, II. 14 A. L. R. in der Rheinprovinz eingeführt und des- 
gleichen die Vorschriften des §. 36 cit. über Hoheitsrechte. Vergl. Opp., Ressort- 
verhältnisse S. 262. Contra Erk. R. G. 21. Febr. 1881: „der §. 8 des Ressort- 
Regl. 20. Juli 1818 hat die Streitigkeiten bei direkten Steuern (nach dem Vor- 
gange der französischen Gesetzgebung) ausschließlich den Verwaltungsbehörden zuge- 
wiesen und nicht einmal die Ausnahmen des §. 79 II. 14 A. L. R. zugelassen, 
während hinsichtlich der indirekten Steuern (nach §. 15) die Altpreußischen Gesetze in 
Geltung geblieben sind“. 
  
Gesetz vom 24. Mai 1861 (G. S. S. 241), betr. die Erweiterung 
des Rechtsweges. 
(Nach Maßgabe der Verordn. vom 16. Sept. 1867 (G. S. S. 1515) 
Art. I, II, V in den neuen Provinzen eingeführt.) 
Erster Abschnitt. 
In Beziehung auf die Ansprüche der Staatsbeamten wegen ihrer Dienst- 
einkünfte. 
§. 1. Ueber vermögensrechtliche Ansprüche der Staatsbeamten) aus ihrem 
Dienstverhältniß, insbesondere über Ansprüche auf Besoldung, Pension oder 
Wartegeld, findet mit folgenden Maßgaben, der Rechtsweg statt. 
§. 2. Die Entscheidung des Verwaltungschefs:) muß mit Ausnahme des 
Falte wo ein Beamter durch eine von der Ober-Rechnungskammer getroffene 
Festsetzung verkürzt zu sein glaubt, der Klage vorhergehen 3), und letztere sodann 
bei Verlust des Klagerechts innerhalb sechs Monaten, nachdem dem Beamten 
die Entscheidung des Verwaltungschefs oder die Festsetzung der Ober-Rechnungs- 
kammer bekannt gemacht worden, angebracht werden. 
§. 3. Die Klage ist gegen diejenige Provinzialbehörde des betreffenden 
Verwaltungsressorts und in Ermangelung einer solchen, sowie Seitens der 
Justizbeamten im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln?, gegen (die- 
jenige Dezirksreglerung. denjenigen Regierungspräsidenten zu richten, in 
deren Amtsbezirk der Beamte zu der Zeit, wo der streitige Anspruch ent- 
  
  
1!) Der unmittelbaren Staatsbeamten, Res. 18. Sept. 1890 (M. Bl. S. 378). 
Den mittbaren Staatsbeamten stand der Rechtsweg schon vor Einführung des Ge- 
setzes offen. 
Zu den Staatsbeamten gehören auch Osfiziere. Die K. O. 28. Okt. 1836 
(v. Kamptz Jahrb. XLIII. 433) ist für aufgehoben zu erachten, Erk. Komp. G. H. 
13. Aug. 1870 (J. M. Bl. S. 310). Desgl. gehören zu den Ansprüchen solche der 
Richter auf Reisekosten und Tagegelder in Parteisachen, Erk. O. Trib. 12. Dez. 1864 
(E. LIV. 201). 
2) D. i. diejenige Verfügung, durch die dieser Vorgesetzte einen definitiven Aus- 
spruch über den Gegenstand gethan hat, nicht erst diejenige, durch die von ihm über 
eine, gegen die erlassene Festsetzung erhobene Beschwerde des Beamten ein Bescheid 
ergangen ist, so daß die 6 monatliche Frist schon mit dem ersten Zeitpunkte ihren An- 
fang nimmt, Erk. O. Trib. 21. Mai 1869 (E. LI. 36). 
:) Klagen der Staatsbeamten über vermögensrechtliche Ansprüche aus ihrem 
Dienstverhältniß sind zur Entscheidung im Rechtswege nur dann geeignet, wenn 
der administrative Instanzenzug erschöpft und die Entscheidung des vorgesetzten Ver- 
waltungschefs eingeholt worden ist, Erk. 10. Okt. 1868 (M. Bl. 1869 S. 2). 
Daß eine solche endgültige Entscheidung vorhergegangen ist, hindert die An- 
wendung des Ges. nicht, Erk. Komp. G. H. 8. Febr. 1862 (J. M. Bl. S. 223). 
1) Abgeändert durch Ausf. Ges. 24. April 1878 (G. S. S. 230): „Die Ver- 
tretung des Fiskus in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche Angelegenheiten der 
Justizverwaltung betreffen, erfolgt durch die Bezirksregierung, in der Provinz Hannover 
die Finanzdirektion“; jetzt überall durch den Regierungspräsidenten. 
  
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