436 Abschnitt VI. Zulässigkeit des Rechtsweges.
standen ist, vermöge seines dienstlichen Wohnsitzes seinen persönlichen Gerichts-
stand gehabt hat. Der Stadtbezirk von Verlin wird in dieser Beziehung zum
Bezirk der Regierung zu Potsdam gerechnet. 5#
Für Prozesse von Beamten in den Hohenzollernschen Landen ist [die Re-
gierung! der Regierungspräsident in Sigmaringen zur Vertretung des Fiskus
efugt.
E 4. [Das Rechtsmittel der Appellation und der Nichtigkeitsbeschwerde,
beziehungsweise der Kassationsrekurs, steht beiden Theilen auch dann zu, wenn
der Betrag der streitigen Forderung die für jene Rechtsmittel sonst vorge-
schriebene Summe nicht erreicht.) *#
§. 5. Die Entscheidungen der Disziplinar= und Verwaltungsbehörden
darüber, ob und von welchem Zeitpunkt ab ein Beamter aus seinem Amte zu
entfernen, einstweilen oder definitiv in den Ruhestand zu versetzen oder zu sus-
pendiren sei, über die Verhängung von Ordnungsstrafen, sowie darüber, ob und
wie weit eine geforderte Vergütigung in Ermangelung eines vorher bestimmten
Betrages oder Maßstabes derselben mit der betreffenden Leistung im Verhältniß
stehe, sind für die Beurtheilung der vor den Gerichten geltend gemachten ver-
mögensrechtlichen Ansprüche maßgebend. Z
§. 6. Ingleichen sind bei der richterlichen Beurtheilung nächst den, dem
Beamten besonders ertheilten Zusicherungen und den Bestimmungen der allge-
meinen Landesgesetze, die zur Zeit der Entstehung des streitigen Anspruchs, in
Kraft gewesenen Königlichen Anordnungen, sowie die Seitens der Central-
behörden ergangenen, den Provinzialbehörden mitgetheilten und die mit Ge-
nehmigung der Centralbehörden von den Provinzialbehörden erlassenen allge-
meinen Verfügungen, soweit solche nicht den Gesetzen oder Königlichen An-
ordnungen zuwiderlaufen, zum Grunde zu legen.
§. 7. Soweit über vermögensrechtliche Ansprüche der Staatsbeamten bereits
vor dem Eintritt der Gesetzeskraft des §. 1 von dem Könige oder dem Staats-
ministerium entschieden worden ist, können dieselben bei den Gerichten nicht weiter
verfolgt werden. »
8. Alle den 88.,1 bis 7 entgegenstehenden Bestimmungen sind auf-
gehoben.
Zweiter Abschnitt.
In Beziehung auf öffentliche Abgaben im Allgemeinen.
§. 9. Wegen allgemeiner Anlagen und Abgaben (88. 36, 41 der Ver—
ordnung vom 26. Dezember 1808, Gesetz-Sammlung von 1817, Seite 283,
§. 78, 79, Theil II Titel 14 Allgemeinen Landrechts) kann auf Grund der
ehauptung, daß die einzelne Forderung bereits früher getilgt oder verjährt sei?),
die Klage auf Erstattung des Gezahlten angestellt werden, jedoch bei Verlust
des Klagerechts nur binnen spätestens sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung
oder geleisteter Zahlung.
§. 10. Der Rechtsweg findet ferner statt, wenn der Herangezogene be-
hauptet, daß die geforderte Abgabe keine öffentliche Abgabe seis), sondern auf
1) Beseitigt. Der Instanzenzug richtet sich nach der C. P. O., doch sind gemäß
S. 70 Ger. Verf. Ges. und §. 39 Ausf. Ges. dazu bei Ansprüchen von Beamten aus
ihrem Dienstverhältnisse die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Werth des Streit-
gegenstandes zuständig.
2) Der Rechtsweg gegen den Fiskus auf Erstattung widerrechtlich erhobener
Steuern ist nur dann zulässig, wenn behauptet wird, daß die gezahlte Steuer keine
öffentliche Abgabe, oder daß die Forderung verjährt oder bereits früher getilgt worden
sei, Erk. Komp. G. H. 9. März 1867 (J. M. Bl. S. 179). 6
":) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen (außer wenn sich die Befreiung auf Vertrag,
Privileg oder Verjährung gründet) über die Verbindlichkeit zur Entrichtung von
Chausseegeldern und deren Höhe, Erk. Komp. G. H. 30. Okt 1853 (J. M. Bl. S. 27)
und 8. Okt. 1870 (J. M. Bl. S. 352); desgl. über die Verpflichtung zur Zahlung
rückständiger Kreischausseebeiträge, die gegen einen späteren Besitzer geltend gemachl
werden, Erk. Komp. G. H. 19. Okt. 1872 (J. M. Bl. S. 114).