Abschnitt VI. Zulässigkeit des Rechtsweges. 439
Art. II. Beschränkungen des Rechtsweges in den vorgedachten Landes-
theilen, welche mit dem im Geltungsbereiche des Preußischen Landrechts be-
stehenden allgemeinen Bestimmungen nicht im Einklange stehen, sind aufgehoben.
Ueber die Verbindlichkeit zur Zahlung beziehungsweise Fortentrichtung der-
jenigen in den Herzogthümern Holstein und Schleswig bestehenden Gefälle,
welche aus der Zeit vor der Vereinigung mit Unserer Monarchie herrühren,
findet der Rechtsweg indeß nur mit der aus der bisherigen Gesetzgebung sich
ergebenden Beschränkung statt.
Art. III. Das Verfahren bei Kompetenzkonflikten zwischen den Gerichten
und Verwaltungsbehörden richtet sich nach dem Gesetz vom 8. April 1847
(G. S. S. 170) ).
Die Entscheidung erfolgt durch [den in Gemäßheit dieses Gesetzes be-
stehenden Gerichtshof] das Oberverwaltungsgericht.
Art. IV. Die Befugnisse, welche den vorgesetzten Civil= und Militär-
behörden bei gerichtlichen Verfolgungen ihrer Untergebenen wegen Amts-- und
Diensthandlungen nach dem Gesete vom 13. Februar 1854 (G. S. S. 86)
zustehen, finden auch in den Eingangs bezeichneten Landestheilen Anwendung.
Ueber die Konflikte entscheidet nach näherer Maßgabe des gedachten Gesetzes der
im Art. III bezeichnete Gerichtshof, beziehungsweise das Militär-Justizdepartement.
III. Schluß= und Uebergangs-Bestimmungen.
f VII. Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Bestimmungen sind
aufgehoben.
Hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsweges bei Expropriation, sowie bei
Gemeinheitstheilungen, Ablösungen und Zusammenlegungen wird jedoch durch
die gegenwärtige Verordnung an den bestehenden Vorschriften nichts geändert.
Ebenso bleibt hinsichtlich derjenigen Ansprüche von Staatsbeamten?) aus
ihrem Dienstverhältnisse, welche aus der Zeit vor der Publikation dieser Ver-
ordnung geltend gemacht werden, für die Zulässigkeit des Rechtsweges die bis-
herige Gesetzgebung der einzelnen Landestheile auch ferner in Kraft.
Art. VIII. Die gegenwärtige Verordnung erlangt mit dem Tage ihrer
Verkündigung Gesetzeskraft.
Ansprüche, über welche vor diesem Zeitpunkte im Verwaltungswege end-
gültig entschieden worden ist, können, sofern gegen diese Entscheidung nach den
bisherigen Landesgesetzen der Rechtsweg nicht zulässig war, auch ferner nicht
bei den Gerichten verfolgt werden.
1) In Verbindung mit §. 114 L. V. G.
2) Die Bestimmung in Art. VII alinea 3 ist dahin zu verstehen, daß den Staats-
beamten der neuen Landestheile wegen der Ansprüche aus ihrem Dienstverhältniß,
welche aus der Zeit vor Publikation der Vd. 16. Sept. 1867 geltend gemacht
werden, der Rechtsweg unbedingt zusteht, soweit er ihnen nach der Gesetzgebung der
einzelnen Landestheile bisher zustand, und das also in denjenigen Fällen, wo nach
jener Gesetzgebung eine gerichtliche Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche der Staats-
beamten nicht zulässig gewesen war, eine solche auch nach Einführung der Preußischen
Gesetze nicht stattfinden darf. Der Artikel VII hat nicht den Sinn, daß Beamte der
neuen Landestheile sich, unter Berufung auf ihr bisheriges Dienstverhältniß, der Ver-
setzung in ein anderes Amt und der Versetzung in den Ruhestand mit Gewährung
von Wartegeld oder gesetzlicher Pension widersetzen dürfen. Vielmehr sind sie, nach-
dem die betreffenden Preußischen Gesetze in den neuen Landestheilen eingeführt worden
sind, in den gedachten Beziehungen mit den übrigen Preußischen Beamten durchaus
gleichgestellt und kann nicht anerkaunt werden, daß ein Staatsbeamter durch seine
Anstellung allein schon berechtigt würde, alle diejenigen Vortheile und Prärogative,
welche ihm durch Uebertragung des Amtes nach der dermalen bestehenden Gesetzgebung
zu Theil wurden, als wohlerworbene Rechte anzusehen, dergestalt, daß darin durch ein
neues Gesetz keine Aenderung getroffen werden dürfte. Z„
Der Rechtsweg ist zulässig, wenn einer der in Rede stehenden Beamten sich seiner
Versetzung in ein anderes Amt mit gleichem Diensteinkommen oder in den Ruheftand
widersetzt, Erk. 13. März 1868 (J. M. Bl. S. 115).