Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VI. Zulässigkeit des Rechtsweges. 441 
so ist die richterliche Entscheidung sowohl über das Recht zu dieser Befreiung, 
als auch über dessen Wirkungen zulässig ?. 
§. 3. Die Verfügung (§. 2) kann jedoch, des Widerspruchs ungeachtet zur 
Ausführung gebracht werden, wenn solches nach dem Ermessen der Polizei- 
behörde ohne Nachtheil für das Allgemeine nicht ausgesetzt bleiben kann. Nach 
ergangenem rechtskräftigen Erkenntnisse muß die Polizeibehörde dessen Bestim- 
mungen bei ihren weiteren Anordnungen beachten. 
§. 4. Steht einer polizeilichen Verfügung ein besonderes Recht auf Be- 
freiung (§. 2) nicht entgegen, es wird aber behauptet, daß durch dieselbe ein 
solcher Eingriff in Privatrechte geschehen sei, für welchen nach den gesetzlichen 
Vorschriften über Aufopferungen der Rechte und Vortheile des Einzelnen im 
Interesse des Allgemeinen, Entschädigung gewährt werden muß, so findet der 
Rechtsweg darüber statt: ob ein Eingriff dieser Art vorhanden sei, und zu 
welchem Betrage dafür Entschädigung geleistet werden müsse. 
Eine Wiederherstellung des früheren Zustandes kann in diesem Falle nie- 
mlsiheslantt werden, wenn solcher nach dem Ermessen der Polizeibehörde un- 
ulässig ist. 
§. 5. Gebührt der Polizeibehörde nur die Befugniß zu einer vorläufigen 
Anordnung mit Vorbehalt der Rechte der Betheiligten, oder behauptet derjenige, 
welchem durch eine polizeiliche Verfügung eine Verpflichtung auferlegt worden 
ist, daß diese Verpflichtung ganz oder theilweise einem Anderen obliege, so ist 
zur Feststellung der Rechte unter den Betheiligten und über die zu leistende 
Entschädigung die richterliche Entscheidung zulässig?. 
S. 6. ird eine polizeiliche Verfügung im Wege der Beschwerde ) als 
gesetzwidrig oder unzulässig aufgehoben, so bleiben dem Betheiligten seine Ge- 
rechtsame nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Vertretungs- 
verbindlichkeit der Beamten vorbehalten 0. 
1) Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen polizeilichen Verfügung 
erstreckt sich, unbeschadet aller privatrechtlichen Verhältnisse, nach 8. 127 Abs. 4 L. V. G. 
fernerhin auch auf die Fälle, wo bisher nach §. 2 des obenstehenden Gesetzes der 
ordentliche Rechtsweg zulässig war. Hierdurch ist die endgültige Entscheidung über 
etwaige spezielle, dem öffentlichen Rechte angehörige Rechtstitel den Verwaltungs- 
behörden und Gerichten übertragen, die Beurtheilung privatrechtlicher Titel dem 
Rechtswege vorbehalten, Erk. Komp. G. H. 14. April 1883 (M. Bl. S. 150). Vergl. 
über die Rechtsbeständigkeit des §. 2 E. Civ. XV. 138, XXIV. 281. 
2) Auch hier ist der Rechisweg durch die neuere Gesetzgebung in mehrfacher 
Beziehung beschränkt worden. S. Zust. Ges. §§. 56, 66 ff., 160. Nur soweit der 
Anspruch auf privatrechtlichem Titel beruht, verbleibt seine Beurtheilung hier den 
ordentlichen Gerichten. Vergl. E. Civ. XXII. 278. 
2) Oder durch rechtskräftiges Endurtheil im Verwaltungsstreitverfahren, §. 131 
L. V. G. Vergl. über die Rechtsbeständigkeit des §. 6, Erk. R. G. 26. April 1887 
(E. Civ. XVIII. 123). 
Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, durch die polizeiliche Verfügungen 
aufgeboben werden, haben im Sinne des Ges. von 1842 lediglich die Bedentung von 
Entschließungen der Aufsichtsbehörden. Den Entscheidungen über Kouflikte auf Grund 
des Ges. 13. Febr. 1854 präjudiziren sie in keiner Weise, E. O. V. VIII. 415; 
E. Civ. XVIII. 123. 
!) Die Zulässigkeit der Regreßklage gegen einen Beamten wegen einer von dem- 
selben erlassenen polizeilichen Verfügung bleibt, auch wenn letztere von dem betreffenden 
Beamten selbst aufgehoben worden, nach §§. 1 und 6 Ges. 11. Mai 1842 davon 
abhängig, daß die Gesetzwidrigkeit oder Unzulässigkeit der betreffenden Verfügung 
Seitens der Verwaltungsbehörden oder der Verwaltungsgerichte anerkannt worden 
ist. Ohne zuvorige Feststellung der Gesetzwidrigkeit und Unzulässigkeit der erlassenen 
volizeilichen Verfügung Seitens der Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte 
ist der Rechtsweg für die Schadensklage gegen den Polizeibeamten unzulässig, Erk. 
12. Jan. 1884 (M. Bl. S. 45). Daß die Verfügung deshalb aufgehoben wird, ist 
nicht erforderlich, es genügt, daß sie gemißbilligt wird, E. Civ. XX. 290. 
§. 6 bezieht sich jedoch lediglich auf die Vertretungsverbindlichkeit der Polizei- 
beamten, E. Civ. XX. 301. Dagegen berührt er die Frage nicht, ob etwa neben dem
	        
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