Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

444 Abschnitt VI. Kompetenzkonflikte. 
§. 7. Das Prozeßverfahren wird durch die Erhebung des Kompetenzkonflikts für 
die Dauer des denselben betreffenden Verfahrens unterbrochen (5. 226 Civ. P. O.). 
Durch die nach dem Schlusse einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung 
wird auch die Verkündung einer Entscheidung gehindert. 
Das Gericht hat die Verwaltungsbehörde von dem Eingange der Erklärung und 
die Parteien von der Erhebung des Kompetenzkonfliktes von Amtswegen zu benach- 
richtigen. 
Den Parteien ist zugleich eine Abschrift der Erklärung zu übersenden. 
§. 8. Ist die Sache bei einem Gericht höherer Instanz anhängig, so sind die 
Prozeßakten, unter Beifügung der Erklärung der Verwaltungsbehörde und der Zu- 
stellungsurkunden über die Benachrichtigung der Parteien, dem Gerichtsschreiber des 
Gerichts erster Instanz zurückzusenden. 
§. 9. Innerhalb der Frist eines Monats, die mit der Zustellung der Benach- 
richtigung beginnt, können die Parteien bei dem Gericht erster Instanz einen Schrift. 
satz über den Kompetenzkonflikt einreichen. 
Der Schriftsatz muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Oeffentliche 
Behörden, sowie Personen, welche zum Richteramt befähigt sind, können den Schrift- 
sotz ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts einreichen. 
Das Gericht hat der Verwaltungsbehörde und der Gegenpartei den Schriftsatz 
in Abschrift mitzutheilen. Die erforderliche Zahl von Abschriften ist von der Partei 
einzureichen. 
Sind innerhalb der Frist Schriftsätze nicht eingegangen, so hat das Gericht der 
Verwaltungsbehörde davon Anzeige zu machen. 
§. 10. Nach Eingang der Schriftsätze der Parteien oder, wenn Schriftsätze nicht 
eingegangen sind, nach Ablauf der im §. 9 bestimmten Frist sendet das Gericht die 
Akten mittelst gutachtlichen Berichts an das Oberlandesgericht, welches sie unter Bei- 
fügung seines Gutachtens dem Justizminister überreicht. 
Der Justizminister sendet die Akten und die Gutachten der Gerichte an den Ge. 
richtshof zur Entscheidung der Kompetemkonflikte und setzt davon den betheiligten 
Verwaltungschef in Kennniß. 
. 11. Die Provinzialverwaltungsbehörden haben an den betheiligten Verwal- 
tungschef Anzeige von der Erhebung des Kompetenzkonflikts zu erstatten und unter 
Vorlegung der Erklärungen der Parteien gutachtlich zu berichten. 
Der Verwaltungschef kann dem Gerichtshof eine schriftliche Erklärung über den 
Kompetenzkonflikt mittheilen. 
Er ist befugt, den Kompetenzkonflikt zurückzunehmen Iun diesem Falle werden 
die Akten von dem Gerichtshof an den Justizminister und von diesem an das Gericht, 
bei welchem die Sache anhängig war, zurückgesandt. Das Gericht hat den Parteien 
die Zurücknahme des Kompetenzkonflikts von Amtswegen anzuzeigen. 
§. 12. Die Entscheidung des Gerichtshofes über den Kompetenzkonflikt erfolgt 
auf Grund mündlicher Verhandlung in öffentlicher Sitzung. Die Vorschriften der 
§§. 170 bis 185 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Oeffentlichkeit und Sitzungs- 
polizei, sowie die Vorschriften der §§. 145 ff. der Civilprozeßorduung über die Auf- 
nahme eines Protokolls finden entsprechende Anwendung. 
8. 13. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wird von dem Vorsitzenden 
von Amtswegen bestimmt. 
Die Parteien sind zu dem Termin von Amtswegen zu laden. Das Erscheinen 
der Parteien oder eines Vertreters ist nicht erforderlich. 
Die Parteien müssen sich, wenn sie in dem Termin verhandelu wollen, durch 
einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Diese Vorschrift findet auf öffentliche Behörden, 
und auf Personen, welche zum Richteramt befähigt sind, keine Anwendung. 
Die Bestimmung des Termins ist dem betheiligten Verwaltungschef anzuzeigen. 
Derselbe kann einen Beamten mit seiner Vertretung beauftragen. 
§s 14. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung giebt ein von dem Vor- 
sitzenden beauftragtes Mitglied des Gerichtshofes eine Darstellung der bisher stattge- 
fundenen Verhandlungen. Sodann werden die Vertreter der Parteien und der von 
dem Verwaltungschef abgeordnete Beamte gehört. 
§. 15. Das Urtheil kann uur von denjenigen Mitgliedern gefällt werden, welche 
der dem Urtheil zu Grunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.
	        
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