444 Abschnitt VI. Kompetenzkonflikte.
§. 7. Das Prozeßverfahren wird durch die Erhebung des Kompetenzkonflikts für
die Dauer des denselben betreffenden Verfahrens unterbrochen (5. 226 Civ. P. O.).
Durch die nach dem Schlusse einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung
wird auch die Verkündung einer Entscheidung gehindert.
Das Gericht hat die Verwaltungsbehörde von dem Eingange der Erklärung und
die Parteien von der Erhebung des Kompetenzkonfliktes von Amtswegen zu benach-
richtigen.
Den Parteien ist zugleich eine Abschrift der Erklärung zu übersenden.
§. 8. Ist die Sache bei einem Gericht höherer Instanz anhängig, so sind die
Prozeßakten, unter Beifügung der Erklärung der Verwaltungsbehörde und der Zu-
stellungsurkunden über die Benachrichtigung der Parteien, dem Gerichtsschreiber des
Gerichts erster Instanz zurückzusenden.
§. 9. Innerhalb der Frist eines Monats, die mit der Zustellung der Benach-
richtigung beginnt, können die Parteien bei dem Gericht erster Instanz einen Schrift.
satz über den Kompetenzkonflikt einreichen.
Der Schriftsatz muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Oeffentliche
Behörden, sowie Personen, welche zum Richteramt befähigt sind, können den Schrift-
sotz ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts einreichen.
Das Gericht hat der Verwaltungsbehörde und der Gegenpartei den Schriftsatz
in Abschrift mitzutheilen. Die erforderliche Zahl von Abschriften ist von der Partei
einzureichen.
Sind innerhalb der Frist Schriftsätze nicht eingegangen, so hat das Gericht der
Verwaltungsbehörde davon Anzeige zu machen.
§. 10. Nach Eingang der Schriftsätze der Parteien oder, wenn Schriftsätze nicht
eingegangen sind, nach Ablauf der im §. 9 bestimmten Frist sendet das Gericht die
Akten mittelst gutachtlichen Berichts an das Oberlandesgericht, welches sie unter Bei-
fügung seines Gutachtens dem Justizminister überreicht.
Der Justizminister sendet die Akten und die Gutachten der Gerichte an den Ge.
richtshof zur Entscheidung der Kompetemkonflikte und setzt davon den betheiligten
Verwaltungschef in Kennniß.
. 11. Die Provinzialverwaltungsbehörden haben an den betheiligten Verwal-
tungschef Anzeige von der Erhebung des Kompetenzkonflikts zu erstatten und unter
Vorlegung der Erklärungen der Parteien gutachtlich zu berichten.
Der Verwaltungschef kann dem Gerichtshof eine schriftliche Erklärung über den
Kompetenzkonflikt mittheilen.
Er ist befugt, den Kompetenzkonflikt zurückzunehmen Iun diesem Falle werden
die Akten von dem Gerichtshof an den Justizminister und von diesem an das Gericht,
bei welchem die Sache anhängig war, zurückgesandt. Das Gericht hat den Parteien
die Zurücknahme des Kompetenzkonflikts von Amtswegen anzuzeigen.
§. 12. Die Entscheidung des Gerichtshofes über den Kompetenzkonflikt erfolgt
auf Grund mündlicher Verhandlung in öffentlicher Sitzung. Die Vorschriften der
§§. 170 bis 185 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Oeffentlichkeit und Sitzungs-
polizei, sowie die Vorschriften der §§. 145 ff. der Civilprozeßorduung über die Auf-
nahme eines Protokolls finden entsprechende Anwendung.
8. 13. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wird von dem Vorsitzenden
von Amtswegen bestimmt.
Die Parteien sind zu dem Termin von Amtswegen zu laden. Das Erscheinen
der Parteien oder eines Vertreters ist nicht erforderlich.
Die Parteien müssen sich, wenn sie in dem Termin verhandelu wollen, durch
einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Diese Vorschrift findet auf öffentliche Behörden,
und auf Personen, welche zum Richteramt befähigt sind, keine Anwendung.
Die Bestimmung des Termins ist dem betheiligten Verwaltungschef anzuzeigen.
Derselbe kann einen Beamten mit seiner Vertretung beauftragen.
§s 14. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung giebt ein von dem Vor-
sitzenden beauftragtes Mitglied des Gerichtshofes eine Darstellung der bisher stattge-
fundenen Verhandlungen. Sodann werden die Vertreter der Parteien und der von
dem Verwaltungschef abgeordnete Beamte gehört.
§. 15. Das Urtheil kann uur von denjenigen Mitgliedern gefällt werden, welche
der dem Urtheil zu Grunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.