Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VI. Kompetenzkonflikte. 445 
Die Verkündung des Urtheils erfolgt in dem Termin, in welchem die mündliche 
Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin, welcher 
nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden soll. 
In dem Urtheil sind die Namen der Mitglieder, welche bei der Entscheidung 
mitgewirkt haben, anzugeben. 
§. 16. Die Ausfertigungen der Urtheile sind von dem Vorsitzenden zu unter- 
schreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. 
§. 17. Eine Ausfertigung des Urtheils ist dem Verwaltungschef, eine andere 
mit den gerichtlichen Akten dem Justizminister mitzutheilen. 
Der Justizminister übersendet die Ausfertigung des Urtheils mit den Akten an 
das Gericht, bei welchem die Sache anhängig war. Das Gericht hat den Parteien 
das Urtheil von Amtswegen zustellen zu lassen. 
§. 18. Ist der Rechtsweg für unzulässig erkannt, so werden Gerichtskosten nicht 
erhoben und die bereits erhobenen zurückgezahlt; eine Erstattung der den Parteien 
erwachsenen Kosten findet nicht statt. 
§. 19 Ist zur Zeit der Erhebung des Kompetenzkonflikts ein in dem Rechts- 
streit erlassenes Urtheil vorläufig vollstreckkar, so hat das Gericht, bei welchem die 
Sache anhängig ist, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung von Amts- 
wegen anzuordnen. Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt. 
Wird der Rechtsweg für zulässig erkannt oder der Kompetenzkonflikt zurückge- 
nommen, so ist die Entscheidung von Amtswegen wieder aufzuheben 7. 
8. 20. Das durch die Erhebung eines Kompetenzkonflikts veranlaßte Verfahren 
ist gebühren= und stempelfrei. Baare Auslagen werden nicht in Ansatz gebracht. 
Eine Erstattung der den Parteien erwachsenen Kosten findet nicht statt. 
§. 21. Haben in einer Sache einerseits die Gerichte und andererseits die Ver- 
waltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte ihre Unzuständigkeit endgültig ausge- 
sprochen, weil von den Gerichten die Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte 
und von diesen die Gerichte für zuständig erachtet sind, so entscheidet ) der Gerichtshof 
über den Kompetenzkonflikt auf Antrag einer bei der Sache betheiligten Partei. 
Der Antrag ist bei dem Gericht anzubringen, bei welchem die Sache in erster 
Instanz anhiäugig war. Der Antrag ist der Gegenpartei von Amtswegen zuzustellen. 
Diese kann innerhalb der Frist eines Monats einen Schriftsatz über den Kompetenz- 
konflikt einreichen. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften der §§. 9 bis 17, 20 dieses Gesetzes ent- 
sprechende Anwendung. 
Der Gerichtshof hat in seinem Urtheil die demselben entgegenstehenden Entschei- 
dungen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an 
die betreffende Instanz zu verweisen?) #). 
§. 22. Bei Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung gelten die Ausein- 
andersetzungsbehörden als Verwaltungsbehörden?). 
§. 23. Auf die Erledigung der von dem Inkrafttreten dieser Verordnung an- 
hängig gewordenen Kompetenzkonflikte finden die bisherigen Bestimmungen über das 
Verfahren Anwendung. 
§. 24. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetze 
in Kraft. 
1) Die Entscheidung des Gerichtshofes, daß der Rechtsweg für zulässig zu er- 
achten, schließt nicht aus, daß im Rechtswege demnächst über die Einrede der Unzu- 
lässigkeit befunden und dieselbe für begründet erklärt wird, Erk. R. G. 25. März 1884 
(E. Civ. Xl. 392). 
:) Vergl. Erk. 5. Juni 1886 (W. XVIII. 146), betr. die Entscheidung in 
Armeustreitsachen. 
3) An dieses Verweisungsurtheil ist demnächst der ordentliche Richter für die 
Frage, betr. die Zulässigkeit des Rechtsweges gebunden. Vergl. Anm. 1 zu §. 19. 
!) Ein Wiederaufnahmeverfahren in Kompetenzkonfliktssachen ist ausgeschlossen, 
E. O. V. XXV. 423. 
5) Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts zur Entscheidung von Kompetenz- 
konflikten zwischen den Generalkommissionen und den für das Verwaltungsstreitverfahren 
zustäudigen Behörden, E. O. V. XXI. 273.
	        
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