Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VI. Konflikte. 447 
glaubt, daß demselben eine szu gerichtlicher Verfolgung geeignete] Ueberschreitung 
Zu Anmerkung 4 auf S. 446. 
2. daß in den Bundesstaaten, in welchen ein oberster Verwaltungsgerichtshof 
besteht, die Vorentscheidung diesem, iu den anderen Bundesstaaten dem Reichs- 
gerichte zusteht. 
Hiernach steht also in Preußen und zwar im ganzen Umfange der 
Monarchie die Entscheidung über Konflikte im Sinne des Ges. 13. Febr. 
1854 dem Oberverwaltungsgerichte zu. Vergl. dessen Rechtsprechung E. O. 
B. VIII. 386—424; IX. 435, 438; X. 375, 380, 399; Xl. 398; XlI. 421; XIV. 
420; XV. 439, 443; XVI. 410, 415; 14. Okt. 1891 (Pr. V. Bl. XIII. 149). 
Kommentar zur Strafprozeßordnung von Löwe, Anmerkungen zu dem oben 
stehenden S. 11: 
3. b) Erkennt die zur Vorentscheidung berufene Behörde das Vorhandensein 
einer Ueberschreitung der Amtsbefugnisse oder die Unterlassung einer dem Beamten 
obliegenden Amtshandlung als vorhanden an, so hat sie darüber, ob die Sache zur 
gerichtlichen Verfolgung geeignet sei, nicht weiter zu befinden; die Ent- 
scheidung dieser Frage steht lediglich dem ordentlichen Richter zu. In diesem Punkte 
wird namentlich das oben abgedruckte Preußische Gesetz 13. Febr. 1854 modisicirt. 
Vergl. Anm zu dessen §. 6. 
4. Eine dem Beamten günstige Vorentscheidung hat die Wirkung, daß 
(nicht bloß eine Verurtheilung, sondern) jede weitere Verfolgung unzulässig wird: 
der Zweck der Vorentscheidung ist gerade der: den Beamten gegen unberechtigte Ver- 
folgungen zu schützen. Eine dem Beamten ungünstige Vorentscheidung hat 
keine weitere Wirkung als die, daß die gerichtliche Verfolgung beginnen bezw. ihren 
Fortgang nehmen kann; für die Entscheidung des ordentlichen Richters und für die 
Vertheidigung des Beschuldigten ist sie in keiner Weise präjudizirlich, E. O. V. VIII. 
415, E. Civ. XVIII. 123. 
Inwiefern der Auftrag der die Polizei verwaltenden Behörde an die ihr unter- 
stellten Exekutivbeamten als Norm der Amtsbesugnisse der letzteren gilt, vergl. Erk. 
15. Febr. 1882 (E. O. V. VIII. 417). 
Der Konflikt kann nicht darauf gestützt werden, daß der betheiligte Beamte durch 
einen entschuldbaren Irrthum über seine Befugniß oder Verpflichtung zum amtlichen 
Einschreiten verleitet worden sei, seine amtlichen Befugnisse zu überschreiten, denn die 
betreffenden Handlungen des Beamten hören deshalb nicht auf, Amtsüberschreitungen 
zu sein, E. O. V. XIV. 431; XV. 450; XIX. 449; XXIII. 422; Erk. O. V. G. 
21. Okt. 1893 (Pr. V. Bl. XV. 135). Dagegen ist eine aus Irrthum in der Fest- 
stellung und Beurtheilung thatsächlicher Verhältnisse vorgenommene Handlung eines 
Beamten keine Ueberschreitung der Amtsbefugnisse, E. O. V. VIII. 414, 421; XIV. 
45;:; XV. 448. 
Die Erhebung des Konfliktes nach dem Ges. 13. Febr. 1854 steht auch den 
erzbischöflichen Ordinariaten zu, Res. 21. Okt. 1857 (M. Bl. 1858 S. 13) 
— hinsichtlich der Amtshandlungen der Gendarmen den Regierungen, Erk. Komp. 
G. H. 9. Jan. 1858 (M. Bl. S. 21), Erk. O. V. G. 24. Nov. 1889 (Nr. I. 
1400) und 7. Mai 1895 (Nr. I1. 633). 
Bei Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft hat die ihnen vorgesetzte Provinzial= 
behörde, nicht der Oberstaatsanwalt den Konflikt zu erheben, Erk. O. V. G. 12. März 
1892 (Nr. I. 286), bei Militärbeamten die Intendantur, Erk. O. V. G. 10. Jan. 
1883 (Pr. V. Bl. IV. 291). 
Der Landesdirektor ist nicht befugt zur Konfliktserhebung nach dem Ges. 13. Febr. 
1854, Erk. O. V. G. 24. April 1880 (M. Bl. S. 162), desgl. nicht die General- 
landschaftsdirektion, Erk. O. V. G. 5. Juli 1895 (Nr. I. 941). 
Der §. 1 des Ges. 13. Febr. 1854, betr. die Konflikte bei gerichtlichen Verfol- 
gungen wegen Amts= und Dienstvergehen — bezieht sich auch auf mittelbare 
Staatsbeamte, z. B. Vorsteher einer jüdischen Synagogen-Gemeinde, Erk. 14. Nov. 
1873 (M. Bl. 1874 S. 4). 
Durch Erk. O. V. G. 1. Dez. 1880 (M. Bl. 1881 S. 49) wurde der Kouflikt 
für begründet und der Rechtsweg für unzulässig erklärt, als ein Bürgermeister einen 
Apothekerlehrling hatte verhaften lassen, der sich weigerte, bei einer Feuersgefahr Hülfe 
zu leisten. Vergl. §. 360 Nr. 10 Str. G. B.
	        
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