Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VI. Schutz der persönlichen Freiheit. 449 
Urtheil der letzteren Art präjudizirt weder dem Beamten in seiner weiteren Ver- 
Phelhhn 6*l dem Gerichte, noch dem Gerichte in seiner rechtlichen Entscheidung 
er Sache ?. 
§. 4. Vorstehende Bestimmungen sind auch anwendbar, wenn eine gericht- 
liche Verfolgung wegen Amtshandlungen (§. 1) gegen einen aus dem Dienste 
bereits ausgeschiedenen Beamten oder gegen die Erben eines Beamten an- 
ängig wird. 
§. 5. Unter den Beamten (§. 1) sind auch diejenigen, welche in mittel- 
barem Staatsdienste stehen, einbegriffen. 
9 6. Das gegenwärtige Gesetz findet auch Anwendung, wenn Personen 
des Soldatenstandes wegen Handlungen, welche von ihnen bei Ausübung oder 
in Veranlassung der Ausübung ihrer Dienstverrichtungen vorgenommen sind, 
oder wegen Unterlassung ihrer Dienstverrichtungen bei anderen als Militär- 
gerichten belangt werden. — In diesen Fällen steht dem vorgesetzten Divisions- 
Kommandeur oder kommandirenden General die Befugniß zu, den Konflikt zu 
erheben. Die Verrichtungen des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz- 
Konflikte werden durch das Militär-Justizdepartement ausgeübt, welches unter 
Mitwirkung dreier höherer Offiziere, die von dem Könige jedesmal auf drei 
Jahre bezeichnet werden, zu entscheiden hat. Die Beschlußnahme erfolgt auf 
den schriftlichen Vortrag zweier rechtsverständiger Referenten, deren einer von 
dem Justizminister, der andere von dem Kriegsminister ernannt wird. 
§. 7. Ausgeschlossen von dem gegenwärtigen Gesetze bleiben die Fälle, in 
denen die gerichtliche Verfolgung eingeleitet ist: 
1. gegen richterliche Beamte, 
2. gegen andere Justizbeamte, mit Ausnahme der Beamten der Staats- 
anwaltschaft und der gerichtlichen Polizei, 6 
3. gegen die im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln angestellten 
Hypotheken bewahrer und Civilstandsbeamten. 
Gesetz vom 12. Februar 1350 (G. S. S. 45) zum Schuhe der 
persönlichen Freiheit. 
§§. 1—5. Aufgehoben?). 
§. 6. Die im §F. 3 genannten Behörden, Beamten und Wachtmannschaften 
sind befugt, Personen in polizeiliche Verwahrung zu nehmen, wenn der eigene 
  
  
1) Wenn in dem gegen einen Beamten wegen Vornahme einer Amtshandlung 
angestrengten Entschädigungsprozesse der Konflikt auf Grund des §. 1 des Gesf. 
13. Febr. 1854 erhoben werden soll, so muß vor allen Dingen feststehen, daß eine 
Handlung von dem betreffenden Beamten in der Absicht und mit dem Bewußtsein, 
einer Pflicht zu genügen, vorgenommen worden ist, Erk. 14. Nov. 1873 (M. 
Bl. 1874 S. 2). Wenn die Thatsachen, um die es sich handelt, nicht unzweifelhaft 
feststehen, so hat die betreffende Behörde den Konflikt erst in zweiter Instanz zu 
erheben, Res. 5. Okt. 1880 (M. Bl. S. 197). In zweifelhaften Fällen soll der 
Rechtsweg zugelassen werden, womit dem Beamten der Nachweis seiner Schuldlosig- 
keit nicht beschränkt wird, E. O. V. IX. 438; X. 375; Erk. O. V. G. 5. Nov. 
1890 (Pr. V. Bl. XlI. 176). 
Auch gegenüber einer actio negatoria ist die Konfliktserhebung zulässig, z. B. 
bei einer Klage auf Unterlassung des Betretens eines Weges, E. O. V. XIX. 439. 
:) Nach der Bestimmung im Art. 2 der Reichsverfassung, daß die Reichs- 
gesetze den Landesgesetzen vorgehen, sind die §§. 1—5 des Ges. zum Schutze der 
persönlichen Freiheit, welche von der Ergreifung einer Person aus Anlaß einer straf- 
baren Handlung und zum Behufe der Strafverfolgung handeln, durch die deuselben 
Gegenstand behandelnden Vorschriften der Strasprozeßordnung (§8. 112ff. weiter unten) 
als aufgehoben und ersetzt zu betrachten. Der S§. 6, welcher die Befugnisse der 
Polizei bei Wahrnehmung ihrer präventiven Funktionen regelt, ist durch die Reichs- 
justizgesetze nicht berührt und noch gegenwärtig in Geltung, Erk. 15. März 1887 
(E. Crim. XV. 356) und 29. Sept. 1884 (E. Crim. XI. 101), vergl. Anm. zu 
§. 161 der Str. P. O. weiter unten abgedruckt. 
Illing-Kautz, Handbuch 1, 7. Aufl. 29
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.