Abschnitt VI. Vorläufige Straffestsetzung. 453
höhere Strafe für gerechtfertigt, so muß die Verfolgung dem Amtsanwalte
überlassen werden.
§. 2. Die Festsetzung einer Strafe durch die Polizeibehörde findet nicht
statt:
1. bei Uebertretungen, für deren Aburtheilung die Nheinschiffahrtsgerichte,
die Elbzollgerichte, oder die Gewerbegerichte zuständig sind!1);
2. bei Uebertretungen der Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Ab-
gaben oder Gefälle;
3. bei Uebertretungen bergpolizeilicher Vorschriften).
§. 3. Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen einer
Woche nach der Bekanntmachung in Gemäßheit der Strafprozeßordnung auf
gerichtliche Entscheidung antragen?).
Ist gegen einen Beschuldigten im Alter von 12 bis 18 Jahren eine Straf-
verfügung erlassen, so kann binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist
auch der gesetzliche Vertreter desselben auf gerichtliche Entscheidung antragens).
§. 4. Die Strafverfügung muß außer der Festsetzung der Strafe die
strafbare Handlung, Zeit und Ort derselben, die angewendete Strafvorschrift)
und die Beweismittel, sowie die Kasse bezeichnen, an welche die Geldstrafe zu
zahlen ist.
Sie muß die Eröffnung enthalten:
a) daß der Beschuldigte binnen einer Woche#r) nach der Bekanntmachung
auf gerichtliche Entscheidung antragen könne;
b) daß der Antrag entweder bei der Polizeibehörde, welche die Strafver-
fügung erlassen hat, oder bei dem zuständigen Amtsgericht anzubringen sei;
c) daß die Strafverfügung, falls innerhalb der bestimmten Frist ein An-
trag auf gerichtliche Entscheidung nicht erfolge, vollstreckbar werde.
S. 5. Die polizeiliche Strafverfügung ist nach Maßgabe der zu erlassenden
Ausführungsbestimmungen (8. 13) dem Beschuldigten durch einen öffentlichen
Beamten zu behändigen“?).
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4) Vergl. Ausf. Anw. §. 1 Abs. 3, 4 unten S. 455.
2) Ueber das alsdann eintretende gerichtliche Verfahren vergl. 8#§. 454 ff. der Str. P. O.
3) Ausf. Anw. §. 8 unten S. 456.
4) Auch wenn solche nur in Polizeiverordnungen enthalten ist.
5) Ausf. Anw. S§. 12 unten S. 457.
6) Ausf. Anw. §. 10 unten S. 457 Abft. 1.
Geldstrafen, die durch rechtskräftige polizeiliche Strafverfügungen festgesetzt
sind, können nicht von den Verwaltungs= und Polizeibehörden, sondern nur durch
einen Allerhöchsten Gnadenakt niedergeschlagen werden. — Noch nicht rechtskräftig
gewordene Strafverfügungen können, mag ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung
angebracht sein, oder nicht, aufgehoben werden, wenn zu ihrem Erlasse ein rechtlicher
oder thatsächlicher Irrthum Veranlassung gegeben hat, sowie, wenn der Betroffene
nachweist, daß es nicht in seiner Macht lag, die Uebertretung, deren er sich schuldig
gemacht hat, zu vermeiden, Res. 7. Jan. 1893 (M. Bl. S. 26). Vergl. Bek. 15. Sept.
1879 (M. Bl. S. 262). Unter denselben Voraussetzungen, sowie, wenn Thatsachen
nicht berücksichtigt sind, die die Uebertretung in einem milderen ALichte erscheinen
lassen, können Polizeistrafen auch herabgemildert werden. Doch soll die Herabmin-
derung nur innerhalb der für die Strafverfolgung vorgesehenen Verjährungsfrist von
3 Monaten, und weder nach ungenütztem Ablauf der Frist zur Anbringung des
Antrags auf gerichtliche Entscheidung, noch nach Uebersendung der Akten an die Amts-
anwaltschaft angenommen werden dürfen. Es empfehlt sich in solchen Fällen die
alten Verfügungen aufzuheben und neue zu erlassen, die natürlich wieder binnen einer
Woche angefochten werden können, Res. 5. Sept. 1892 (M. Bl. S. 345). Dieser
Erlaß wird durch Res. 25. März 1895 (M. Bl. S. 141) ausdrücklich aufrecht
erhalten.
Die Aufsichtsbehörden sind nicht befugt, die von den ihnen unterstellten Polizei-
behörden erlassenen Straffestsetzungen zu mildern oder aufzuheben. Sie können diese
jedoch geeignetenfalls zur Milderung oder Zurücknahme anweisen, Res. 7. März 1894
(M. Bl. S. 43).