Abschnitt VI. Vorläufige Straffestsetzung. 457
§. 9. Die polizeiliche Berfügung muß die im 8. 4 des Gesetzes bezeichneten
Angaben vollständig enthalten.
Ist die Uebertretung mit Geldstrafe oder Haft bedroht, so hat der Polizei-Ver-
walter nach den bei der Uebertretung obwaltenden Umständen und mit Rücksicht auf
die Person des Beschuldigten, z. B. auf seine Vorbestrafungen, zu ermessen, ob
Geldstrafe, oder sogleich Haft festzusetzen sei.
Wird eine Geldstrafe festgesetzt, so darf sie nicht weniger als eine Mark
betragen, sofern die zur Anwendung kommende Strafvorschrift nicht ausdrücklich eine
geringere Strafe zuläßt. Die für den Fall des Unvermögens der Beschuldigten statt
der Geldstrafe stets sogleich festzusetzende Haft aber ist so zu bestimmen, daß nach
dem Ermessen des Polizei-Verwalters der Betrag von einer bis fünfzehn
Mark einer eintägigen Freiheitsstrafe gleich zu achten ist, 8§. 27, 28 des
Strafgesetzbuchs.
§. 10. 1. Die ausgefertigte Strafverfügung ist dem Beschuldigten durch einen
vereideten öffentlichen Beamten zuzustellen. Der Beamte hat die Verfügung dem
Beschuldigten in Person, wenn dieser aber in der Wohnung nicht angetroffen wird,
einem zu der Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen, oder einer in der Familie
dienenden erwachsenen Person, falls solche Personen in der Wohnung des Beschuldigten
angetroffen werden, auderenfalls dem in demselben Hause wohnenden Hauswirth oder
Vermiether, vorausgesetzt, daß diese zur Annahme bereit sind, zu übergeben.
Für Gewerbetreibende, welche ein besonderes Geschäftslokal haben, kann, wenn
sie dort nicht angetroffen werden, die Zustellung an einen darin anwesenden Gewerbe-
gehülfen erfolgen.
Wird die Annahme in einem Falle, in welchem dies nach vorstehenden Be-
stimmungen nicht ausdrücklich zugelassen ist, verweigert, so ist die Ausfertigung der
Strafverfügung am Orte der Zustellung zurückzulassen.
2. Ist die Zustellung nach diesen Bestimmungen nicht ausführbar, so kann sie
dadurch erfolgen, daß die Ausfertigung der Strafverfügung bei der Ortsbehörde (Ge-
meinde= oder Polizeibehörde) oder bei dem Postamte des Zustellungsorts niedergelegt
und die Niederlegung sowohl durch eine an der Thür der Wohnung zu befestigende
schriftliche Anzeige, als auch soweit thunlich durch mündliche Mittheilung an zwei in
der Nachbarschaft wohnende Personen bekannt gemacht wird.
3. Der zustellende Beamte hat auf der Ausfertigung der Strafverfügung unter
Beifügung seines Namens den Tag der Zustellung, z. B. zugestellt am 20. Okt. 1883
Müller, Amtsbote
zu vermerken und auf dem ihm mit der Ausfertigung zu übergebenden Aktenbogen
unter Nr. 4 über die Zustellung unter Angabe des Tages derselben zu berichten.
4. Die Zustellung kann auch durch die Post erfolgen. In diesem Falle kommen
die §s 15 und 16 der Allerhöchsten Verordnung vom 7. September 1879 (G. S.
S. 591) zur Anwendung. Die Postgebühren hat die Polizeibehörde zu entrichten,
vorbehaltlich der etwaigen Einziehung derselben von dem Beschuldigten im Falle des
§. 20 dieser Anweisung.
5. Die Zustellung für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen des aktiven
Heeres oder der aktiven Marine erfolgt an den Chef der zunächst vorgesetzten Kommando-
behörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie).
§. 11. Gegen die polizeiliche Strafverfügung findet nur der An-
trag auf gerichtliche Entscheidung statt. Der Weg der Beschwerde bei
der vorgesetzten Behörde ist ausgeschlossen.
Stellt der Beschuldigte bis zum Ablaufe einer Woche nach dem Tage der Zu-
stellung der Strafverfügung, diesen nicht miteingerechnet, bei dem Polizei-Verwalter,
welcher die letztere erlassen hat, mündlich den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, so
ist darüber die Verhandlung aufzunehmen und diese nebst dem Aktenbogen und den
etwa zur Sache sonst vorhandenen Schriftstücken, welche zu dem Aktenbogen zu
sammeln und ebenfalls mit der Nummer der Strafliste zu versehen sind, ohne daß
es einer weiteren Beischrift bedarf, an den Amtsanwalt abzusenden, die Absendung
aber in der Strafliste zu verzeichnen.
In gleicher Weise ist die Sache an den Amtsanwalt abzugeben, wenn der An-
trag auf gerichtliche Entscheidung schriftlich bei dem Polizei-Verwalter eingereicht wird,
oder wenn er bei dem Amtzgericht angebracht worden ist.
8. 12. Gegen die Versäumung der Antragsfrist gestattet der §. 455 der Straf-