468 Abschnitt VI. Vorläufige Straffestsetzung.
prozeßordnung unter den in 88§. 44, 45 bezeichneten Voraussetzungen Wiederein-
setzung in den vorigen Stand. Hiernach kann
1. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, weun der An-
tragsteller durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung
der Frist verhindert worden ist. Als unabwendbarer Zufall ist es insbesondere anzu-
sehen, wenn der Antragsteller von der Zustellung der Strafverfügung ohne sein Ver-
schulden keine Kenntniß erlangt hat.
2. Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß binnen einer
Woche nach Beseitigung des Hindernisses unter Angabe und Glaubhaftmachung der
Versäumnißgründe (§. 45) bei der Polizeibehörde oder bei dem Amtsgerichte angebracht
werden (§. 455).
3.n Ueber das Gesuch entscheidet der Amtsrichter. Die dem Gesuche slattgebende
Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung; gegen die das Gesuch verwerfende Ent-
scheidung findet sofortige Beschwerde bei dem Landgerichte statt (§. 455 Abs. 2 und
3, §. 72 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes vom 27. Jannar 1877).
§. 13. Hat der Beschuldigte gegen die polizeiliche Strafverfügung den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung angebracht, so hat nach §. 454 der Strafprozeßordnung
der Polizei-Verwalter die Befugniß, anstatt der Uebersendung der Verhand-
lungen (§. 11 dieser Anweisung) an den Amtsanwalt, die Strafverfügung
zurückzunehmen. Von dieser Befugniß ist in denjenigen Fällen Gebrauch zu
machen, in welchen die polizeiliche Verfügung auf einem Irrthume beruht.
§. 14. Ist innerhalb der Frist einer Woche ein Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung bei der Polizeibehörde nicht gestellt, auch dieser Behörde eine Bescheinigung
des Amtsgerichts über die erfolgte Einlegung der Berufung nicht vorgelegt worden,
so ist die Strafverfügung zu vollstrecken.
15. War eine Geldstrafe festgesetzt, so ist der Aktenbogen unter Beifügung
der zur Sache sonst noch gehörigen Schriftstücke ohne weitere Beischrift derjeuigen
Kasse zu übersenden, zu welcher nach der hierüber ergehenden besonderen Bestimmung
die Geldstrafen einzuziehen sind, und die Absendung in der Strafliste zu vermerken.
Ist der Polizei-Verwalter zur vorläufigen Empfangnahme der Geldstrafe im
Allgemeinen ermächtigt und zahlt der Bestrafte an denselben, so hat er die Geldstrafe
nebst dem Aktenbogen an die betreffende Kasse sofort zu übersenden, die Zahlung aber
auf der Ausfertigung der Strafverfügung oder auf besonderem Blatte zu bescheinigen.
s. 16. Die zur Annahme der Geldstrafe bestimmte Kasse zieht die Geldstrafe
ein. Ist letztere nicht beizutreiben, so vermerkt die Kasse dies auf dem Aktenbogen
und sendet ihn dem, welcher die Strafverfügung erlassen hat, zurück, worauf von
diesem nach der Vorschrift des §. 17 die Haft zu vollstrecken ist.
§. 17. Ist keine Geldstrafe, sondern nur Haft festgesetzt, so wird dieselbe von
dem, welcher die Strafverfügung erlassen hat, im Polizei-Gefängnisse vollstreckt.
In der Benutzung der Kantongefängnisse in der Rheiuprovinz zur Verbüßung von
Haftstrafen wegen Uebertretungen ist durch das Gesetz v. 23. April d. J. nichts geändert.
Der Vermerk Nr. 5 des Aktenbogens ist auszufüllen, und der Haftbefehl damit
gleichlautend, durch Ausfüllung des Formulars V auszufertigen, und diese Aus-
fertigung dem mit der Vollziehung beauftragten Beamten zu übergeben, welcher den
Beschuldigten, falls dieser auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe
sich nicht gestellt hat, zur gefänglichen Haft zu bringen und den Haftbefehl nach dessen
Ausführung zurückzugeben hat, worauf der Vermerk Nr. 6 auf dem Aktenbogen aus-
zufüllen, auch die Vollstreckung in der Strafliste zu vermerken ist.
§. 18. Ist eine Einziehung festgesetzt, und die Verfügung vollstreckbar ge-
worden, so ist der einzuziehende Gegenstand, wo dies noch nicht geschehen sein sollte,
in Beschlag zu nehmen und demnächst Demjenigen zu übergeben, welchem dergleichen
eingezogene Gegenstände zustehen.
Ist der Polizei-Verwalter zreifelhaft darüber, wem das Konfiskat zufällt, so hat
er hierüber von der vorgesetzten Behörde weiteren Bescheid einzuholen.
§. 19. Liegt ein gesetzlicher Grund vor, den Beschuldigten vorläufig fest-
zunehmen (Str. P. O. §. 125 in Verbindung mit §. 113), so findet, da der
Festgenommene unverzüglich dem Amtsrichter vorgeführt werden muß (8§. 128 ebenda)
der Erlaß einer polizeilichen Strafverfügung nicht statt. *½“½
Besteht jedoch die an erster Stelle festzusetzende Strafe nicht in Haft, sondern
in Geldstrafe, so kann der Polizei-Verwalter von der Festnahme Abstand nehmen und
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