464 Abschnitt VI. Polizei-Uniform.
denjenigen Fällen Gebrauch zu machen berechtigt sind, in welchen ihnen dies
bisher nach den auf sie anwendbaren Vorschriften des §. 28 der Instr. für
die Gendarmerie vom 30. Dez. 1820 zugestanden ist, K. O. 4. Febr. 1854
(M. Bl. S. 69).
Zum Tragen von Schußwaffen bedarf der Polizeibeamte der Erlaubniß
seiner Dienstbehörde, Res. 22. Nov. 1877 (M. d. J. II. 10960).
Uniform der exekutiven Polizeibeamten.
Durch Res. 7. Okt. 1814 (v. K. A. XI. 976) ist Folgendes bestimmt worden:
Was A. die verschiedenen Arten der durch das Regl. 14. Febr. 1804 vorge-
schriebenen Stickerei der Civiluniform betrifft, so gehört bei der Polizei-Uniform:
1. Die Stickerei Nr. 1 nur den Polizei-Präsidenten von Berlin und Königsberg.
II. Die Stickerei Nr. II den Polizei-Präsidenten der übrigen Städte und dem
Polizei-Direktor in Potsdam.
III. Die Stickerei Nr. III 1. den Polizei-Direktoren der übrigen Städte, 2. den
Polizeiräthen, 3. den Justitiarien der Polizei-Präsidien und Direktionen, 4. den Bürger-
meistern der mittleren Städte, welche mit der Polizeiverwaltung beauftragt sind,
5. den die Polizei verwaltenden Beamten derjenigen Kgl. Domänen und Intendantur-
Aemter, deren Volksmenge 3500 Seelen ohne das dort befindliche Militär beträgt,
6. den Kreis= und Stadt-Physikern.
IV. Die Sitickerei Nr. IV 1. den Polizei-Assessoren, 2. den mit der Polizei-
verwaltung beauftragten Bürgermeistern und Rathmänner der kleinen Städte, 3. den
die Polizei verwaltenden Beamten derjeuigen Kgl. Domänen und Intendantur-Aemter,
deren Bevölkerung ohne das Militär die Zahl von 3500 Menschen nicht erreicht,
4. allen Polizei-Inspektoren.
Außer den hier Genannten ist Niemand befugt, Polizei-Uniform mit Stickerei
zu tragen!?).
C. Das runde Portepee
I. von Gold und blauer Seide mit Kantillen, tragen die Polizei-Präsidenten,
Direktoren, Räthe, Assessoren, Inspektoren und Kommissarien, sowie die Beamten,
Bürgermeister, Rathmänner und die als Polizei-Kommissarien angestellten Wirth-
schaftsbeamten, insofern solche überhaupt die Polizei-Uniform zu tragen befugt sind;
II. an einem mit Gold durchwirkten ledernen Riemen, die Polizei-Sergeanten;
III. von gelb und blauer Wolle, die Polizeidiener, die Polizeibereiter, die
Dorsschulzen, sowie die Magistratsdiener, insofern letztere überhaupt die Polizei-Uniform
tragen dürfen. *
D. Die Agraffe am Hut gebührt nur Denjenigen, die zu einer Art von
Stickerei berechtigt sind, mit Ausnahme der Polizei-Inspektoren, welche nebst den Po-
lizei-Kommissarien, Polizei= und Marktmeistern und allen übrigen Uniformberechtigten
an deren Stelle eine Tressenlitze tragen.
F. Die Kordons von Gold und blauer Seide mit Kantillen stehen mit Aus-
nahme der Polizei-Inspektoren lediglich denen zu, welche eine der genannten Stickereien
tragen dürfen.
1) Das Recht zum Tragen des silbernen (Offizier-Portepees) und der
silbernen (Offizier-) Hurkordons zur Civiluniform steht nur denjenigen Beamten zu,
welche Landwehroffiziere sind, oder denen bei ihrer Verabschiedung als Offiziere die
Erlaubniß zum Tragen der Regiments= resp. Armee-Uniform ertheilt worden ist.
Feldwebel, Oberfenerwerker, Wachtmeister r2c., welche als solche in der Landwehr dienen,
oder denen das Forttragen der Uniform ihres Grades gestattet ist, haben zur Civil-
Uniform am Seitengewehr nicht das silberne, sondern das Civilportepee von Gold und
dunkelblauer Seide zu tragen. *s-i
Diejenigen Personen, welchen in ihrem früheren Militärdienst-Verhältnisse als
Auszeichnung die silberne Ehrentroddel verliehen worden ist, haben diese letztere
zur Civiluniform zu tragen, vorausgesetzt, daß sie überhaupt einen Säbel oder Degen
zu derselben anlegen dürfen, Res. 31. Jan. 1854 (M. Bl. S. 66); K. O. 28. März
1869 (M. Bl. S. 90) und 29. Juli 1889 (M. Bl. S. 159).