Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

466 Abschnitt VI. Polizei-Uniform. 
Aermelaufschläge und die Taschenleisten sind gleichfalls von dunkelblauem Tuch, jedo 
mit kornblumenblauen Vorstößen eingefaßt. Die Knöpfe sind von Neusilber und 
zeigen in erhabener Pressung das Königlich Preußische Wappenschild mit dem heral- 
dischen Adler und der Krone darüber. An jedem Rock befinden sich 24 Knöpfe, 
2 Reihen à 6 auf der Brust, 2 auf jedem Aermelausschlage, 3 auf jeder Taschenleiste 
und ein kleinerer auf jeder Schulter. Der Kragen und die Aermelausschläge sind mit 
einer echtsilbernen, einen halben Zoll breiten, mit zwei schwarzen Streifen versehenen 
Tresse umnäht. — Auf jeder Achselklappe ist mit neusilbernen Ziffern die Nummer 
befestigt, unter welcher der Schutzmann in den Listen geführt wird. Das Futter in 
dem Leibe und den Aermeln besteht aus grauem Futterkattun, die Schöße sind mit 
schwarzem Kamlot gefüttert. 
2. Die Beinkleider sind von graumelirtem Buxkin mit Schlitz und zwei Seiten- 
taschen. Die äußeren Seitennähte haben ein Paspoil von kornblumenblauem Tuch. 
Auch können weißleinene Beinkleider von gleichem Schnitte wie die Beinkleider von 
Buxkin getragen werden. 
3. Der Paletot ist von dunkelblauem Tuch, reicht bis zum halben Unterschenkel, 
ist mit zwei Reihen glatten neufilbernen Knöpfen und hinten mit einem Gurt von 
gleichem Tuche versehen. An jedem Paletot befinden sich 19 Knöpfe, auf der Brust 12 
(2 Reihen à 6), am Gurt 1 und an den Seitenleisten 6 (2 Reihen à 3). Der 
fünf Zoll breite Kragen und die fünf Zoll breiten Aermelaufschläge sind von gleicher 
Tuchfarbe. Der Paletot ist in den wattirten Aermeln mit schwarzem Kattun, sonst 
durch und durch mit grauem Molton gefüttert. Er hat auf der linken Seite eine 
Brusttasche. 
4. Die Halsbinde ist von schwarzer Serge, mit Kattun gefüttert und zum Zu- 
schnallen eingerichtet. 
5. Der Helm ist von schwarzlackirtem Leder mit Vorder= und Hinterschirm und 
hat die Form wie anliegende Zeichnung I1). Die Helmspitze, der Königliche Namens- 
zug mit Krone, wie die anliegende Zeichnung II ), die Schuppenketten und die Ein- 
fassungen des Vorder= und Hinterschirmes sind von Neusilber. 
Unter den Schuppenketten und mit denselben an der rechten Kopfseite befestigt 
wird das Königlich Preußische National in schwarzem Leder mit weiß gemalten Reisen 
etragen. 
Die Mütze hat die Form der Offiiermützen, ist von dunkelblauem Tuch und 
mit hellblauen Vorstößen an den Streifen und obern Rande. An der Mütze wird 
die Preußische Kokarde und über derselben das Königliche Wappenschild mit Krone ge- 
tragen ?. 
* Der Säbel ist der altpreußische Infanteriesäbel, an welchem ein Troddel von 
schwarz und weißer Wolle befestigt ist. Er wird an einem um die Hüsfte zu schnallen. 
den ledernen Unterkoppel an zwei Riemen getragen?). 
  
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 465. 
polizei das Tragen der Dienstkleidung während der Suspension gänzlich zu unter- 
sagen, ist zulässig. Es wird indeß genügen, das Verbot auf das Tragen des Helms 
und das Anlegen des Dienstsäbels zu beschränken. 
) Diese Zeichnungen sind hier nicht wiedergegeben. 
2) K. O. 30. Nov. 1853 (M. Bl. 1854 S. 19), betr. die Unterscheidungszeichen, 
welche die Beamten der verschiedenen Ressorts auf den Dienstmützen über der kleinen 
Kokarde zu tragen haben (die Schutzmannschaft, die Polizei-, Zoll- und Stenerbeamten, 
sowie die zum Waffengebrauch nicht befugten Forstbeamten ein kleines Wappenschild 
des schwarzen Adlers im weißen Felde mit der Krone darüber). 
3) Bei sämmtlichen Kgl. Polizeiverwaltungen dürfen diejenigen Schutzmänner, 
welche in der Armee als Feldwebel oder Wachtmeister das Offizier-Seitengewehr ge- 
tragen haben, statt des für Schutzmänner vorgeschriebenen Infanterie-Säbels nebst 
wollener Säbel-Troddel das Seitengewehr der Füsilier-Offiziere mit dem goldenen 
Portepee anlegen, K. O. 28. März 1869 (M. Bl. S. 90). 
Von den Gefängnißunterbeamten dürfen nur der Hausvater und der Oberaufseher 
das goldene Portepee tragen, Res. 11. April 1845 (M. Bl. S. 127). Ueber deren 
Uniform und Dienstabzeichen vergl. Res. 24. Juni 1869 (M. Bl. S. 198) und 
18. Nov. 1886 (M. Bl. S. 249).
	        
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