468 Abschnitt VI. Polizei-Uniform.
krummen Kavallerie--Säbel mit Korb von Stahlbügeln an einem ledernen schwarz-
lackirten, mit neufilbernen Beschlägen versehenen Unterkoppel.
Der Sattel des Pferdes, die Steigriemen und das Vorder= und Hinterzeug sind
von naturfarbenem Leder, die Chabraque von dunkelblauem Tuch mit einem hellblauen
Vorstoß mit einem silbernen Streifen rings umnäht.
B. K. O. 13. Juni 1894 (M. Bl. S. 117).
Auf den Bericht vom 29. Mai d. J. bestimme Ich hiermit, daß die bestehenden
Vorschriften über die Uniformirung der Exekutivbeamten der Königlichen Polizei-
Verwaltungen in folgenden Punkten ergänzt und abgeändert werden:
1. Die Hauptleute und Lieutenants, sowie die Inspektoren und Kommissarien
dürfen, außer bei feierlichen Gelegenheiten und sonstigen besonderen Anläfsen
einen mit den Abzeichen ihrer Grade versehenen Ueberrock von der Farbe des
Waffenrockes, mit Aermelaufschlägen aus demselben Stoffe, platten Knöpfen
aus weißem Metall, einem Kragen aus dunkelblauem Sammet und korn-
blumenblauen Vorstößen an dem Kragen, den Aermelaufschlägen und den
Taschenleisten tragen, der in Form und Schnitt dem Ueberrocke der Offiziere
von der Armee nachgebildet ist und an die Stelle des Interimsrockes tritt;
2. die für die Achselstücke der Hauptleute und Inspektoren vorgeschriebenen beiden
vergoldeten Sterne sind nicht, wie bisher, beide unterhalb des Königlichen
Wappenschildes, sondern der eine oberhalb und der andere unterhalb desselben
anzubringen; #
3. von den Hauptleuten und Lieutenants, sowie den Inspektoren und Kommissarien
darf im Büreaudienste, besonders bei warmer Witterung, anstatt des vorge-
schriebenen Unisorm= bezw. Ueberrockes ein Rock aus leichtem Drillich getragen
werden, der in Form und Schnitt dem Juterimsrocke entspricht und mit
gleichen Knöpfen und Rangabzeichen wie dieser versehen ist;
4. die Uniform der Schutzmanns-Wachtmeister bei sämmtlichen Königlichen
Polizei-Verwaltungen in den Provinzen ist, wie dies bereits durch die A. O.
26. Sept. 1868 für die neuen Landestheile besonders bestimmt worden ist
mit denselben Abzeichen zu versehen, welche den Schutzmanns-Wachtmeistern
der Berliner Schutzmannschaft durch das mittelst O. 7. Juni 1866 bestätigte
Reglement für die Uniformirung der Schutzmannschaft in Berlin beigelegt
worden sind.
Zusammenstellung der Vorschriften über die Uniformirung und Bewaffnung der
städtischen Polizeibeamten des Exekutivdienstes.
Res. 13. Okt. 1895 (M. Bl. S. 226) 0.
I. Polizei-Sergeanten.
1. Der Waffenrock, nach militärischem Schnitt gearbeitet, ist von dunkelblauem
Tuch mit einer Reihe Wappenknöpfen von gelbem Metall, karmoisinrother Einfassung
— — —
––
1!) Die Zusammenstellung ist veranlaßt durch A. O. 1. Juni 1895, betr. Aende-
rung der bestehenden Vorschriften über die Bewaffnung und Uniformirung der
Erekutivbeamten der städtischen Polizeiverwaltungen. Dieselbe A. O. ermächtigt den
Minister des Innern, überall da, wo und soweit ein Bedürfniß dazu hervortritt, zu
gestatten, daß die Bewaffnung der königlichen, wie der städtischen Polizeibeamten durch
Revolver vervollständigt werde. Außerdem soll den oberen Exekutivbeamten der Polizei-
verwaltungen auf dem Lande, insbesondere in volkreichen ländlichen Gemeinden, in
den Vororten großer Städte 2c. auf Antrag dieser Verwaltungen von den Regierungs-
präsidenten in geeigneten Fällen gestattet werden dürfen, die Dienstkleidung der
städtischen Polizeibeamten derselben Kategorie zu tragen.
Für die unteren polizeilichen Exekutzvbeamten der ländlichen Gemeinden und
Polizeiverwaltungen gelten folgende Bestimmungen:
K. O. 30. Mai 1874: Auf den Bericht vom 27. Mai d. Is. will Ich Sie hier-
durch ermächtigen, den ländlichen Gemeinden und ländlichen Polizei-Verwaltungen
auf deren Antrag zu gestatten, ihre unteren polizeilichen Exekutivbeamten mit einer,