Vorwort. V
Vorwort zur sechsten Auflage.
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Dem Herrn Wirklichen Geheimen Oberregierungsrath Illing ist es
nicht beschieden gewesen, die in schneller Folge nöthig gewordene sechste
Auflage seines Handbuches selbst herauszugeben. Im Herbst 1893 ist er,
nach einem langen, reich gesegneten Leben durch einen sanften Tod aus
dieser Zeitlichkeit abberufen worden.
Die vielen Auflagen seines, dem Verwaltungsbeamten kaum entbehr-
lichen Werkes legen Zeugniß ab von dessen Brauchbarkeit. Sie sind der beste
Beweis der Verdienste, die sich der Entschlafene nicht allein in seiner hohen
Staatsstellung, sondern auch auf wissenschaftlichem Gebiete errungen hat
und sichern ihm nach dieser Richtung hin ein ehrenvolles Gedenken. Daß
die neue Auflage dieses Gedenken befestige, ist des nunmehrigen — unter-
zeichneten — Herausgebers ernstes Bemühen gewesen. Nicht ohne Be-
denken freilich und erst nach mehrfacher Anregung durch erfahrene Prak-
tiker hat der Unterzeichnete die Fortsetzung des Werkes übernommen. Die
Bedenken waren um so begründeter, als schon die fünfte Auflage nicht
immer und überall der damals sich häufenden neueren Gesetzgebung folgen
konnte, weshalb sich der Herausgeber nicht wohl vor eine neue Auflegung,
sondern vielmehr vor eine völlig neue Durcharbeitung und Ergänzung des
Handbuches gestellt sah.
Die lebhafte Nachfrage nach der neuen Auflage machte deren Be-
schleunigung nothwendig; in der verhältnißmäßig kurzen Zeit von einem
Jahre mußte der ganze Stoff bearbeitet werden. Die Mühewaltung war
keine geringe, möge bei nachsichtiger Beurtheilung den redlichen Willen
auch der Erfolg nicht mangeln.
An der allgemeinen Anlage des Handbuches sind ebenso, wie an der
bisherigen Anordnung und Eintheilung des Stoffes wesentliche Aenderungen
nicht vorgenommen worden. Wem das Buch bisher ein brauchbarer Rath-
geber war, der wird sich in der neuen Auflage leichter zurechtfinden, wenn
er die gewohnte Systematik beibehalten sieht. Die Einführung neuer Ab-
schnitte, z. B. in Bd. II über „Arbeiterversicherung“ und „Gemeinde-
abgaben“ war durch die neue Gesetzgebung bedingt. Jortgelassen ist der
Abschnitt „Stempelvorschriften“, da hierfür eine gesetzliche Neuregelung
unmittelbar bevorsteht. Der Abschnitt „Kirchenrecht", in den bisherigen