492 Abschnitt VI. Theilnahme des Militärs bei der Feuerpolizei.
Die Verantwortlichkeit, welche die Polizeibeamten bei einem solchen Einschreiten
gegen einen Offizier auf sich nehmen, ist aber um so größer, da sich in vielen Fällen
die Identität der Person ohne weiteres Aufsehen wird feststellen lassen, und dem Ge-
setze hinterher vollständige Genüge geschehen kann. Die Polizeibeamten haben genau
zu erwägen, daß es sich bei der Arretirung eines Offiziers nicht um Personen allein,
sondern auch um die Kompromittirung der Offizier-Uniform der Armee Seiner Majestät
des Königs handelt, und daß nur ganz außergewöhnliche Umstände eine solche Arre-
tirung rechtfertigen und sie der Verantwortlichkeit für ihr Verfahren entheben können.
Sollte eine solche Arretirung haben eintreten müssen, so ist der arretirte Offzzier sofort
mit möglichster Vermeidung alles Aufsehens auf eine Offizierwache oder zu dem
Kommandanten zu führen.
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Einzelne Vorfälle, welche sich in den letzten Jahren ereignet haben, machen es
nöthig, noch hervorzuheben, daß die Polizeibeamten, wenn in Kasernen polizeiliche
Einschreitungen erforderlich sind, sich jedesmal bei dem Offizier du jour zu melden
und den gesetzlichen Beistand nachzusuchen haben, welcher mit aller Bereitwilligkeit
alsdann zu leisten ist. 6 !
Ebenso haben die Polizeibeamten nicht die Befugniß, Militärpersonen, welche sich in
Ausübung des Dienstes befinden oder geschlossenen Truppenabtheilungen Anweisungen
u ertheilen. Wenn Polizeibeamte wahrnehmen, daß von Militärpersonen, welche sich
in Ausübung des Dienstes befinden, oder von geschlossenen Truppenabtheilungen gegen
allgemeine oder lokale Polizeiverordnungen gefehlt wird, so haben fie der Militär-
person, welche sich in Ausübung des Dienstes befindet oder dem Führer der geschlossenen
Truppenabtheilung Kenntniß von der Polizeiverordnung zu geben, welcher derselbe als-
dann, in so weit sein dienstlicher Auftrag es zuläßt, Folge leisten wird. Insofern dies
nicht geschieht, bleibt dem Polizeibeamten nur die Anzeige vorbehalten.
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Militärpersonen, welche sich in Civilkleidern befinden, sind, wenn ein
persönliches Einschreiten der Polizeiheamten gegen sie erforderlich wird, ebenso wie
TCivilpersonen zu behandeln, bis sie sich als aktive Militärpersonen legitimiren können.
Allerhöchste Kabinetsordre vom 29. August 1818, die Theilnahme
des Militärs bei der Feuerpolizei betr. (G. S. S. 155).
1. Das Militär nimmt bei wirklichen Feuersbrünsten am Löschen in der Regel
gar nicht, oder nur dann Theil, wenn es durchaus nöthig wird, und die
leitende Civilbehörde selbst darum ersucht. Außerdem beschränkt sich hier die
Einwirkung des Militärs auf Bewachung der Zugänge und Erhaltung der
Ordnung. Ausnahmen werden hauptsächlich nur bei Königlichen Magazinen,
besonders wenn sie militärische Vorräthe enthalten, vorkommen können.
2. Die Anordnung der Feuerlöschanstalten und die Revision derselben werden,
der Ort mag eine militärische Besatzung enthalten oder nicht, durch die Civil-
behörde nach den allgemeinen Vorschriften, und mit Berücksichtigung der Lokal-
verhältnisse, so umfassend und bestimmt, als es die Umstände nur immer ge-
statten, entworfen und festgesetzt.
3. Befindet sich eine militärische Besatzung in dem Orte, so werden dem Be-
fehlshaber derselben, ist es ein Gouverneur oder Kommandant, diesem — die
entworfenen Bestimmungen mitgetheilt, und dem militärischen Befehlshaber
steht es frei, seine Bemerkungen darüber, so wie etwaige Vorschläge zur Ver-
besserung, abzugeben, welche die Civilbehörde in pflichtmäßige Erwägung ziehen,
und sofern sie dagegen nichts von Erheblichkeit zu erinnern findet, berücksichtigen
muß.
4. il sich beide Behörden deshalb aber nicht vereinigen, so mag der mili-
tärische Befehlshaber die Sache bei der nächsten vorgesetzten Civilbehörde zur
Sprache bringen, auch nöthigenfalls dem kommandirenden General davon An-