Abschnitt VI. Verwaltungszwangsverfahren. 498
zeige machen, welcher alsdann über die Sache mit der betreffenden höhern
Civilbehörde verhandeln, und so eine Entscheidung bewirken wird.
mDie Ortspolizeibehörde muß ferner den militärischen Befehlshaber fortwährend
in Kenntniß erhalten, daß nach den gemachten Einrichtungen auch unausgesetzt
verfahren werde, und ihm von den periodischen Untersuchungen der Feuer-
löschanstalten, und was dahin gehört, vorher immer Nachricht geben. Dem
militärischen Befehlshaber steht es frei, sich durch Hinsendung einer Militär-
person von der Ausführung zu überzeugen. Bei vorgefundenen Mängeln ist
demselben zwar nur eine Nachfrage gestattet, bei nicht befriedigter Antwort
darauf ist er aber verpflichtet, die Sache in der im vorigen Paragraph be-
stimmten Art höheren Orts zur Sprache zu bringen.
Findet der militärische Befehlshaber es unter besonderen Umständen unum-
gänglich nöthig, selbst thätig einzugreifen, so thut er es auf eigene Verant-
wortlichkeit, und muß sich nachher ausweisen, daß solches zur Abwendung großer
Unglücksfälle durchaus nothwendig war.
6. Werden Abänderungen in den gemachten Einrichtungen durch eintretende Um-
stände nöthig, so gehen solche von der Civilbehörde aus, und es wird, wie
§. 3, 4 und 5, verfahren.
7. Im Kriege, besonders in bedrohten Festungen, treten natürlicher Weise
andere Verhältnisse ein, die sich hauptsächlich nur aus den Umständen ergeben
önnen.
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Res. 20. März 1889° (M. Bl. S. 62), betr. Gestellung von militärischen
Kommandos zur Hüiülfeleistung bei eintretender Wassersnoth, abgeändert durch Res.
7. April 1891 (M. Bl. S. 50).
Wegen Zuziehung des Militärs beim Erlaß von Polizeiverordnungen vergl. oben
S. 416.
Gebührnisse bei Hülfsleistung auf Ansuchen der Civilbehörden Bek. 16. März
1891 (A. B. Bl. S. 76).
Verordnung 9), betr. das
Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeiträgen.
Vom 7. September 1879 (G. S. S. 591).
Wir Wilhelm 2c. verordnen in Gemäßheit des §. 14 des Ausführungs-
geiebes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 (G. S. S. 281)
was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§. 1. Die Zwangsvollstreckung wegen aller derjenigen Geldbeträge, welche
nach den bestehenden Vorschriften auf Grund einer Entscheidung oder Anordnung
der zuständigen Verwaltungsbehörde, eines Verwaltungsgerichts, einer Ausein-
andersetzungsbehörde oder eines solchen Instituts einzuziehen sind, dem die Be-
fugniß zur Zwangsvollstreckung zusteht, erfolgt ausschließlich nach den Vor-
schriften dieser Verordnung).
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1) Kommentar von „Kautz, Berlin 1896, Karl Heymanns Verlag. Einführung
in Waldeck, Vd. 18. April und Anw. 14. Okt. 1880 (Reg. Bl. S. 35, 50). Vergl.
Ges. 13. Juli 1883 (G. S. S. 131), betr. die Zwangsvollstreckung in das unbeweg-
liche Vermögen; in dem Geltungsbereich des Rheinischen Rechts eingeführt durch Ges.
12. April 1888 (G. S. S. 52).
Zur Ausführung obiger Verordnung ist eine besondere Anw. 15. Sept. 1879
erlassen. Die wesentlichsten Bestimmungen derselben sind in den folgenden An-
merkungen wörtlich abgedruckt. Die Geschäfte der Vollziehungsbeamten im Bereiche
der Verwaltung der direkten und indirekten Steuern regelt die Geschäftsanw. 11. Okt.
1879.
2) Hinsichtlich der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Fiskus,