Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VI. Verwaltungszwangsverfahren. 495 
streckungsbehörde, so hat die Bezirksregierung (Polizei-Präsidium in Berlin) 
eine solche zu bestimmen ½). 
Den zuständigen höheren Verwaltungs= und den Aussichtsbehörden ist es ge- 
stattet, die Funktionen der Vollstreckungsbehörde selbst zu übernehmen?). 
ó 4. Muß eine Vollstreckungsmaßregel außerhalb des Geschäftsbezirks 
der Vollstreckungsbehörde zur Ausführung gebracht werden, so hat die ent- 
sprechende Behörde desjenigen Bezirks, in welchem die Ausführung erfolgen 
soll, auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde das Zwangsverfahren auszu- 
führen ?)"). Insoweit von der ersuchten Behörde die Pfändung körperlicher 
Sachen und deren Versteigerung ausgeführt wird, tritt diese an die Stelle der 
Vollstreckungsbehörde. 
§. 5. Die Vollstreckungsbehörde hat das Zwangsverfahren durch die ihr 
beigegebenen Vollziehungsbeamten 5) oder durch diejenigen Beamten, deren sie 
sich als solcher zu bedienen hat, auszuführen. 
Fehlt es derselben an solchen Beamten, so kann die Bezirksregierung, 
(Polizei-Präsidium in Berlin) eine andere Vollstreckungsbehörde bestimmen. 
Die Vollziehungsbeamten müssen eidlich) verpflichtet werden. 
Die Ausführung einer Zwangsvollstreckung kann einem Gerichtsvollzieher 
übertragen werden. Dieser hat nach den für gerichtliche Zwangsvollstreckungen?) 
bestehenden Vorschriften zu verfahren. 
§. 6. Der Zwangsvollstreckung soll in der Regels) eine Mahnung des 
1) Die Regierungen (Polizei-Präsidium in Berlin) sind ermächtigt, bei der Be- 
stimmung einer Vollstreckungsbehörde einen von der Behörde oder Korporation, für 
deren Rechnung die Zwangsvollstreckung erfolgt, zu entrichtenden verhältnißmäßigen 
Beitrag zu der Remnneration der Vollstreckungsbehörde und der Vollziehungsbeamten 
sestzusetzen, Art. 3 der Anw. 
:) Vorzugsweise wird solches dann geschehen müssen, wenn es sich, wie z. B. 
bei der Ausführung von Defektenbeschlüssen, um wichtige und schwierige Fälle der 
Zwangsvollstreckung bandelt, Art. 4 der Anw. 
Da durch die Bestimmungen der Verordnung an den bestehenden Vorschriften über 
die Nothwendigkeit, eine Umlage für vollstreckbar (exekutorisch) zu erklären, nichts 
geändert worden ist, so hat die Vollstreckungsbehörde in den geeigneten Fällen zu 
prüfen, ob dieser Voraussetzung genügt ist, Art. 5 der Anw. 
3) Die ersuchte Behörde muß dem Vollstreckungsbeamten einen schriftlichen Auf- 
trag ertheilen. Der ohne solchen Auftrag handelnde Vollstreckungsbeamte handelt 
nicht in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes und der ihm geleistete Widerstand 
bleibt straflos, E. Crim. XXVII. 297. 
1) Wegen der Rechtshülfe unter den Deutschen Bundesstaaten bei Einziehung 
von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen vergl. Ges. 9. Juni 1895 (R. 
G. Bl. S. 250). 
5) Wenn die von den Regierungen angestellten Vollziehungsbeamten nach Ver- 
einbarung mit den Ersteren von anderen Provinzialbehörden (5. 24 Nr. 2 des Dis- 
Rplinarges. 21. Juli 1852) als Vollziehungsbeamte verwandt werden, so haben diese 
Provinzialbehörden das Recht, die etwaigen Dienstvergehen derselben disziplinarisch zu 
rügen, müssen aber, wenn solches geschieht, die betreffende Regierung hiervon in 
Kenntniß setzen. Die Einleitung des Verfahrens wegen unfreiwilliger Entlassung 
eineg“ solchen Vollziehungsbeamten steht jedoch ausschließlich der Regierung zu, Art. 6 
der Anw. 
6) Diejenigen Vollziehungsbeamten, welche nicht eine besondere Dienstkleidung 
tragen, müssen bei allen amtlichen Verrichtungen mit einem Dienstschilde versehen 
sein; das Letztere soll in der Mitte den Preußischen Adler enthalten und auf der linken 
Brustseite getragen werden, Art. 7 der Anw. 
7) Den Ressortchefs bleibt die Bestimmung der Voraussetzungen vorbehalten, unter 
denen die Ausführung einer Zwangsvollstreckung einem Gerichtsvollzieher übertragen 
werden kann, Art. 9 der Anw. 
„) Die Vollstreckungsbehörde darf ausnahmsweise die Mahnung unterlassen, wenn: 
a) nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen zu befürchten ist, daß durch die mit der 
Mahnung verbundene Verzögerung der Vollstreckung der Erfolg der Letzteren ge- 
fährdet werden würde; oder wenn 
  
 
	        
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