40 Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
Artikel 48. Der König hat das Recht, Krieg zu erklären und Frieden
zu schließen, auch andere Verträge mit fremden Reglerungen zu errichten 7.
Letztere bedürfen zu ihrer Gültigkeit:) der Zustimmung der Kammern)y sofern
es Handelsverträge sind, oder wenn dadurch dem Staate Lasten oder einzelnen
Staatsbürgern Verpflichtungen auferlegt werden.
Artikel 49. Der König hat das Recht der Begnadigung") und Straf-
milderung.
Zu Gunsten eines wegen seiner Amtshandlungen verurtheilten Ministers
kann dieses Recht nur auf Antrag derjenigen Kammer ausgeübt werden, von
welcher die Anklage ausgegangen ist.
Der König kann bereits eingeleitete?) Untersuchungen nur auf Grund eines
besonderen Gesetzes niederschlagen?).
Artikel 50. Dem Könige steht die Verleihung von Orden und anderen
mit Vorrechten nicht verbundenen Auszeichnungen zu.
Er übt das Münzrecht nach Maßgabe des Gesetzes?). „
Artikel 51. Der König beruft die Kammern und schließt ihre Sitzungen.
Er kann sie entweder beide zugleich oder auch nur eine auflösens). Es müssen
aber in einem solchen Falle innerhalb eines Zeitraums von sechzig Tagen nach
der Auflösung die Wähler und innerhalb eines Zeitraums von neunzig Tagen
nach der Auflösung die Kammern versammelt werden.
Artikel 52. Der König kann die Kammern vertagen. Ohne deren Zu-
stimmung darf diese Vertagung die Frist von dreißig Tagen nicht übersteigen
und während derselben Session nicht wiederholt werden.
Artikel 53. Die Krone ist, den Königlichen Hausgesetzen gemäß, erblich
in dem Mannesstamme des Königlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt
und der agnatischen Linealfolge.
"Artikel 54. Der König wird mit Vollendung des achtzehnten Lebens-
jahres volljährig.
Er leistet in Gegenwart der vereinigten Kammern das eidliche Gelöbniß,
die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten und in Ueber-
einstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren.
Artikel 55. Ohne Einwilligung beider Kammern kann der König nicht
zugleich Herrscher fremder Reiche sein.
Artikel 56. Wenn der König minderjährig oder sonst dauernd verhin-
dert ist, selbst zu regieren, so übernimmt derjenige volljährige Agnat (Art. 53),
welcher der Krone am nächsten steht, die Regentschaft?). Er hat sofort die
Kammern zu berufen, die in vereinigter Sitzung über die Nothwendigkeit der
Regentschaft beschließen.
) Cf. Art. 11 der Reichsverfassung. Darnach hat Preußen das Vertragerecht
verloren, soweit das Reich zuständig ist, dagegen behalten, soweit die Einzelstaaten
zuständig geblieben sind.
t Mn h. staatsrechtlich; völkerrechtlich ist jeder vom Könige abgeschlofsene Ver.
rag gültig.
2) Die aber nicht unbedingt in Form eines Gesetzes ertheilt zu werden braucht.
) Soweit es nicht dem Kaiser zusteht, Str. P. O. §. 484; Ges. über die
Konsulargerichtsbarkeit 10. Juli 1879 (R. G. Bl. S. 197) §. 42; Ges. 17. Aprik
1886 (R. G. Bl. S. 75) 8. 2. Der König kann das Begnadigungsrecht auch
delegiren, vergl. J. M. Bl. 1868 S. 333, 1881 S. 31.
5) Str. P. O. S§. 154, 182, 201.
6i) Wohl aber kann er für alle, noch nicht zur Einleitung gebrachte Strafthaten
durch allgemeine Amnestie die Strafverfolgung ausschließen, Erk. O. Trib. 8. März
1861 (O. R. I. 293).
6. 2 Ges. 4. Dezbr. 1871 (R. G. Bl. S. 404) und 9. Juli 1873 (R. G. Bi.
233).
8)2 Heute nur das Abgeordnetenhaus, da das Herrenhaus keine Wahlkammer ie
Letzteres muß wegen der nothwendigen gleichzeitigen Tagung in einem solchen Falle
vertagt werden.
5) Bei vorübergehender Behinderung bestimmt der König selbst über die Vertretung.