Abschnitt VII. Transport-Instruktion. 549
die Vergütigung für das Militär bei Militär-Transporten (8. 10);
die Bekleidungskosten (§. 17);
dasjenige, was nach der Verfassung die Transporteurs an Transportgebühren,
Zehrungsgeldern u. s. w. erhalten dürfen;
die zulässigen Vergütigungen an Gerichts-, Polizei= und andere Unter-Offizianten;
die Bewachungskosten;
die etwaigen Ausfertigungs= und Stempel-Gebühren;
alle anderen, auf dem Transporte vorgefallenen, außerordentlichen ) Auslagen.
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Zu Anmerkung 3 auf S. 548.
Res. 1. Juli 1886 (M. Bl. S. 184), betr. die Berechnung der Kosten von Trans-
porten, welche theils auf Landwegen, theils auf Eisenbahnen ausgeführt werden.
Res. 20. Sept. 1889 (M. Bl. S. 209), betr. die Berechnung und Erstattung
der Kosten für Gefangentransporte, welche auf Ersuchen von Justizbehörden der alt-
ländischen Provinzen und der Provinz Schleswig-Holstein innerhalb der Provinzen
Hannover und Nassau ausgeführt werden.
Die Begleiter von Gefangentransporten auf Landwegen erhalten bei Benutzung
eines Wagens Gebühren nach Maßgabe der für Eisenbahntransporte bestimmten Sätzen,
Res. 3. Mai 1890 (M. Bl. S. 798).
Strafanstaltsbeamte liquidiren als Transporteure die reglementsmäßigen Tage-
gelder und Reisekosten; den städtischen Polizeibeamten aber stehen, da sie nicht zu den
unmittelbaren Staatsbeamten gehören, nur die den Civiltransporteuren gebührenden
Entschädigungssätze zu, Res. 5. Aug. 1870 (II. S. J. 2091). Bei größeren Eisen-
bahntransporten von Gefangenen aus den Strafanstalten erhalten die Führer und
Civilbegleitmannschaften die reglementsmäßigen Tagegelder, während die Eisenbahn-
beförderungskosten für sie von der den Transport anordnenden Behörde mit in Rech-
nung gestellt werden. Führt ein Oberbeamter den Transport, so hat er freie Fahrt
in II. Klasse, die Unterbeamten und Gefangenen in III. Klasse, Res. 23. Juli 1885
(M. Bl. S 188). Doch können für die Rückreise die reglementsmäßigen Reisekosten
liquidirt werden, Res. 15. Dez. 1885 (M. Bl. 1886 S. 3).
1) Dahin gehören auch die Kosten der Untersuchung der Marschfähigkeit eines
Individuums, welche von demselben Fonds wie die übrigen Transportkosten zu tragen
sind, Res. 27. Juli 1860 (M. Bl. S. 176). Die Kosten der ärztlichen Untersuchung
der auf Grund des §. 361 Nr. 3 bis 8 des Str. G. B. mit Haft bestraften und
in Gemäßheit des §. 362 ebendas. der Landespolizeibehörde überwiesenen Personen
sind von dem Kriminalfonds dann nicht zu tragen, wenn jene Untersuchung zu dem
Zwecke stattgefunden hat, die Transport= und Arbeitsfähigkeit solcher Personen festzu-
stellen. Die Justizbehörden haben ohne einen von Seiten der Verwaltungsbehörden
ausgehenden Antrag eine ärztliche Untersuchung zu dem bezeichneten Zwecke der Regel
nach überhaupt nicht zu veranlassen. Hat sie aber stattgefunden und find dadurch be-
sondere Auslagen erwachsen, so charakterisiren sich diese, wie alle anderen in dem be-
zeichneten Falle erwachsenden Transportkosten als Kosten der Polizeiverwaltung und
sind deshalb, wie diese letzteren, zur Erstattung zu liquidiren. Wenn bei einem Ge-
richtsgefängniß ein für allemal ein Arzt angestellt und verpflichtet ist, auf Erfordern
der Gefängnißverwaltung den Gesundbeitszustand aller Kategorien von Gefangenen zu
untersuchen, so dürfen für die von einem solchen Arzte vorzunehmende Untersuchung
der Transportanden auch der Verwaltungsbehörde besondere Gebühren nicht in Rechnung
gestellt werden, Res. 27. Okt. 1874 (M. Bl. S. 288). Z
Da jede Behörde, welche einen Verbrecher oder Vagabonden zum weiteren Trans-
porte abliefert, dafür zu sorgen hat, daß die Fortschaffung desselben ohne Gefahr für
seine Gesundheit und die Gesundheit derer, die mit ihm in Berührung kommen, er-
folgen kann, so liegt jener Behörde auch die vorherige NReinigung der mit Ungeziefer
bebastrten besangenen ob, Res. 30. Nov. 1827 (A. 998) und 22. März 1859 (M.
Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, die gemäß §. 128 der Str. P. O.
festgenommenen Personen an den Richter in reinlichem Zustande abzuliefern, Erk.
23. Febr. 1887 (E. O. VB. XIV. 102). v
Vor Ablieferung von Gefangenen an die Gerichte sind nicht nur die Körper der-
selben, sondern auch ihre Kleider einer Reinigung zu unterwerfen, Res. 17. Juni 1888
(M. Bl. S. 179).