552 Abschnitt VII. Transport-Instruktion.
Zu Anmerkung 1 auf S. 551.
Ortspolizeibehörde überwiesenen Personen bis zum Eingange der landespolizeilichen
Entscheidung in Betreff der korrektionellen Nachhaft, bezw bis zur Einleitung des
Transports in das Arbeitshaus im polizeilichen Gewahrsam gehalten werden, fallen
der örtlichen Polizeiverwaltung zur Last, Res. 24. Sept. 1878 (M. Bl. S. 251).
Die Kosten des Transportes der zu Zuchthausstrafe verurtheilten Verbrecher
in die Strafanstalten sind nicht mehr, wie bisher, von den gerichtlichen Salarien-
kassen der Kasse der Strafanstalt zu erstatten, sondern bei der letzten definitiv als
Ausgabe zu verrechnen, Res. 9. Okt. 1857 (M. Bl. S. 170) und bei vermögenden
Verbrechern aus deren Vermögen wieder einzuziehen, Res. 5. Nov. 1860 (M. Bl.
S. 243). Werden Zuchthaussträflinge auf Requisition einer Gerichtsbehörde Behufs
ihrer Vernehmung aus der Strafanstalt an das betr. Gericht und von dort in die
Anstalt zurückgebracht, so fallen die Kosten dieses Transportes, als baare Auslage des
Untersuchungsverfahrens, dem Kriminal-Fonds (jetzt Fonds zu Transportkosten) zur
Last, Res. 11. Juni 1861 (M. Bl. S. 145). Z
Für die Bezirke der früheren Appellationsgerichte zu Celle, Kassel, Wiesbaden
und Frankfurt a. M. ist in Bezug auf die Berechnung und Einziehung der in Straf.
sachen entstehenden Transportkosten, die den Verurtheilten zur Last fallen, das Regul.
6. Mai 1871 (J. M. Bl. S. 135) maßgebend, Res. 10. Dez. 1881 (M. Bl. 1882
S. 35). v
Die Kosten des Rücktransportes marschunfähiger Verbrecher aus den Strafan-
stalten in die Heimath fallen den zur Annahme verpflichteten Gemeinden zur Last,
Res. 29. Ang. 1866 (M. Bl. S. 200); desgl. die Kosten, die durch Abholung einer
im Arbeitshause verwahrten Person wegen geistes- oder körperschwachen Zustandes
entstehen, Ref. 28. Aug. 1841 (M. Bl. S. 283).
Wegen der Kosten des Transportes von dienstunbrauchbaren Militärpersonen in
ihre Heimath vergl. Res. 19. März 1883.
Im Bezirk des Rheinischen Rechts kommen für Transporte die nach-
stehenden Bestimmungen des Dekrets 18. Juni 1811 (v. Dan. V. 710) zur Anwendung:
II. Es sind begriffen unter der Bezeichnung: Kriminaljustizkosten, ohne
Unterschied zwischen Instruktions= und Verfolgungskosten in Zuchtpolizei= und ein-
fachen Polizeifachen: Z
1. Die Kosten der Transportirung der Beschuldigten oder Angeklagten, des
Transportes der Prozeßstücke und der Gegenstände, welche zur Ueberführung oder
Entlastung dienen können;
2. Die Kosten der Auslieferung der Beschuldigten, Angeklagten oder Verurtheilten.
III. Es sind nicht begriffen unter der Bezeichnung: Kriminaljustizkosten:
4. Die Kosten der Beerdigung der Verurtheilten und der auf dem öffentlichen
Wege, oder sonst irgendwo gefundenen Leichname, welche den Gemeinden zur Last
fallen, sofern die Leichname nicht von den Familien abgefordert werden, und vor-
behaltlich des Rückgriffs der Gemeinden gegen die Erben;
5. Die Kosten der Transportirung der Verurtheilten auf die Galeeren, in die
Centralzuchthäuser u. s. w., welche fernerhin — — — zu Lasten des Ministeriums des
Innern sind;
6. Die Kosten der Abführung der Bettler und Vagabonden, die nicht vor Gericht
gestellt werden; diese sind fernerhin zu Lasten des Min. des Innern;
7. Die Kosten der Transportirung aller vermöge, einer Maßregel der hohen
Polizei verhafteten Personen, welche fernerhin von dem Polizeiministerium bezahlt
werden;
8. Die Kosten der Transportirung aller Verurtheilten, welche von dem Orte
ihrer Aufbewahrung entwichen sind, werden fernerhin von dem Ministerium des
Krieges, der Marine, des Innern und der Polizei getragen, von jedem, soweit es da-
durch betroffen wird; Z
9. Die Kosten der Gefängnisse, Zuchthäuser, Verwahrungs., Arrest= und Justiz-
arresthäufer, welche zu Lasten des Min. des Innern verbleiben.
Tit. 1. Kap. Nr. 10. Die Nahrung und die den Beschuldigten oder Ange-
klagten während ihrer Transportirung unumgänglich nothwendige sonstige Unterstützung