Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt II. Die Preußische Verfassung. 41 
Artikel 57. Ist kein volljähriger Agnat vorhanden und nicht bereits 
vorher gesetzliche Fürsorge für diesen Fall getroffen, so hat das Staats- 
ministerium die Kammern zu berufen, welche in vereinigter Sitzung einen 
Regenten erwählen. Bis zum Antritt der Regentschaft von Seiten desselben 
führt das Staatsministerium die Regierung. . 
Artikel 68. Der Regent übt die dem Könige zustehende Gewalt in 
dessen Namen aus. Derselbe schwört nach Einrichtung der Regentschaft vor 
den vereinigten Kammern einen Eid, die Verfassung des Königreichs fest und 
unverbrüchlich zu halten und in Uebereinstimmung mit derselben und den Ge- 
setzen zu regieren. ... 
Bis zu dieser Eidesleistung bleibt in jedem Falle das bestehende gesammte 
Staatsministerium für alle Regierungshandlungen verantwortlich. 
Artikel 59. Dem Kronfideikommiß-Fonds!) verbleibt die durch das 
Gesetz vom 17. Januar 1820 auf die Einkünfte der Domänen und Forsten 
angewiesene Rente. 
Titel IV. Von den Ministern. 
Artikel 60. Die Minister, sowie die zu ihrer Vertretung abgeordneten 
Staatsbeamten haben Zutritt zu jeder Kammer und müssen auf ihr Verlangen 
zu jeder Zeit gehört werden. 
Jede Kammer kann die Gegenwart der Minister verlangen. . 
Die Minister haben in einer oder der anderen Kammer nur dann Stimm- 
recht, wenn sie Mitglieder derselben sind. 
Artikel 61. Die Minister können durch Beschluß einer Kammer wegen 
des Verbrechens der Verfassungsverletzung, der Bestechung und des Verrathes 
angeklagt werden. Ueber solche Anklage entscheidet der oberste Gerichtshof der 
Monarchie in vereinigten Senaten. So lange noch zwei oberste Gerichtshöfe 
bestehen, treten dieselben zu obigem Zwecke zusammen. 
Die näheren Bestimmungen über die Fälle der Verantwortlichkeit, über 
2 Tührsahren und über die Strafen werden einem besonderen Gesetze vor- 
ehalten ?. 
Titel V. Von den Kammern). 
Artikel 62. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den 
König und durch zwei Kammern ausgeübt. 
Die Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem 
Gesetze erforderlich. 
1) Ges. 27. Januar 1868 (G. S. S. 61): 
8. 1. An den Kronfideikommiß-Fonds wird, außer der durch Art. III der Ver- 
ordnung wegen Behandlung des Staatsschuldenwesens vom 17. Januar 1820 (G. S. 
S. 9) auf die Einkünfte der Domänen und Forsten angewiesenen Rente von 
2,573,098⅜ Thalern und der nach §. 1 des Ges. vom 30. April 1859 (G. S. 
S. 204) zu entrichtenden Rente von 500,000 Thalern, vom 1. Jannar 1868 ab 
eine weitere jährliche Rente von Einer Million Thalern aus der Staatskosse gezahlt. 
s. 2. Außerdem werden die in der anliegenden Nachweisung verzeichneten Schlösser 
nebst Gärten und Parks der ausschließlichen Benutzung des Königs, unter Uebernahme 
der Unterhaltungslast auf den Kronfideikommiß-Fonds, vorbehalten. 
Durch Ges. 20. Febr. 1889 ist der Kronfideikommiß -Fonds um eine jährliche 
Rente von 3½ Million Mark vermehrt worden; desgl. um das Schloß zu Kiel mit 
Gebäuden und Garten. 
2) Noch nicht ergangen. 
3:) Ges. 30. Mai 1855 (G. S. S. 316): 
s. 1. Die Erste Kammer wird fortan das Herrenhaus, die Zweite Kammer das 
Haus der Abgeordneten genannt. . 
·§.2.DaöHerrenhauskannkeinenBeschlußfassen,wennnichtmmdestenö 
sechzig der nach Maßgabe der Vd. 12. Okt. 1854 (G. S. S. 541) zu Sitz und 
Stimme berufenen Mitglieder anwesend sind. 
Der Artikel 80 der Verf.-Urk. ist aufgehoben, insoweit er diesem Gesetze zu- 
widerläuft. 
 
	        
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