Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

554 Abschnitt VII. Transport-Instruktion. 
demnächst aber mit dem fortgehenden Transporte diese Kosten, und die, den- 
selben hinzuzufügenden Kosten des Transportes von ihr bis zur nächstfolgen- 
den Station vorschießen, und von dieser auf eben diese Art wieder erheden. 
Dies Verfahren wird auf dem ganzen Transporte bis zum Bestimmungs- 
orte beobachtet, von deren Obrigkeit die, auf dem Transporte erwachsenen, 
und solchergestalt von der letzten Stations-Behörde vorgeschossenen, Kosten 
der letztgedachten Behörde erstattet werden. 
Wenn die Kosten dem Regierungsfonds zur Last fallen (§. 13), so liquidirt die 
letzte Stations-Behörde 1) diese Kosten bei der absendenden Behörde und diese, unter 
Beilegung des Transportzettels, unmittelbar, oder durch die Kreis-Behörde bei der ihr 
vorgesetzten Regierung. 4 
Jede Stations= oder an deren Stelle tretende andere Behörde (S. 7), so wie 
die annehmende Behörde muß diese Kostenerstattung und Auslage sofort und un- 
weigerlich beschaffen, und die, dagegen etwa habenden Erinnerungen bei der Behörde 
besonders anbringen. 
Die Erstattung der vorgeschossenen Kosten von der folgenden oder von der Be- 
stimmungs-Behörde erfolgt aber nur dann, wenn der Transportat wirklich über- 
liefert ist, fällt mithin weg, wenn derselbe auf dem Transport entsprungen sein 
sollte (§. 32). 
13. Verfahren beim Transporte. 
a) Feststellung des Bestimmungsortes. 
§. 15. Die absendende Behörde muß vor Anordnung des Transportes den Ort, 
nach welchem der Transportande gesetzlich abzuliefern ist, feststellen ). 
Bei den, von einer Justiz-Behörde zum Transporte abgegebenen, Individuen 
(§. 2) entscheidet hierüber deren Bestimmung; in anderen Fällen?) ist, wenn der Be- 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 553. 
zu erstatten und lediglich der Behörde des Ablieferungsortes oder derjenigen, welche 
den Gesammtbetrag der aufgelaufenen Transportkosten in jedem einzelnen Fall, tragen 
muß, zu überlassen, gegen die Ansätze der Transportkosten Erinnerungen zu machen, 
Res. 3. Okt. 1818 (A. II. 1088) §. V. 
1) Die Grenz-Etappenbehörden, sowohl gegen das Ausland, als gegen die 
übrigen Regierungsbezirke, haben bei den, auf Kosten des Regierungsfonds, 
durch den Regierungsbezirk gehenden Transporten die Liquidation der Transporkkosten 
nicht erst an die absendende Behörde zu schicken, sondern die Kosten auf Grund vidi- 
mirter Abschriften der Transportzettel (wozu die gedruckten Formulare zu verwenden), 
unmittelbar bei der ihnen vorgesetzten Regierung zu liquidiren, Res. 3. Okt. 1818 
(A. II. 1088) s. V. Es findet dieses Verfahren nicht bloß bei den für das Ausland 
bestimmten Transporten Anwendung, Res. 5. Sept. 1846 (M. Bl. S. 160). 
2) Wegen eines unrichtig geleiteten Transportes darf unter inländischen Behörden 
niemals die Rücksendung des Transportanden an die absendende Behörde verfügt 
werden, Res. 23. Juli 1817 (A. I. 152) S. VIII. 
Zur Vermeidung unrichtiger Angaben des Transportaten über Geburts- oder 
letzten Wohnort sollen die Polizeibehörden, wenn nicht bescheinigte oder zweifellose 
Angaben vorliegen, ein recht eingehendes Protokoll aufnehmen (Namen und bürger- 
liche Verhältnisse der Eltern, eigene Verhältnisse, Verwandte, sonstige Zeugen und 
Beweismittel). Dies Protokoll, in dem dem Transportaten zu bedeuten ist, daß er 
bei befundener Unwahrheit würde bestraft werden, soll er unterschreiben, seinem Namen 
auch den Geburts= oder letzten Wohnort beifügen, Res. 3. Okt. 1818 (A. II. 1088) §. II. 
*) Wenn Transporte aus dem Ausland eintreffen, so hat die diesseirige 
Grenzbehörde diejenigen Transportaten, welche im Pr. Staate nicht aufzunehmen sind, 
überall nicht und diejenigen, über deren Annahme noch ein Bedenken obwaltet, vor 
Beseitigung des letzteren nicht anzunehmen, sondern zuvor entweder die Anstände be- 
seitigen zu lassen oder von der vorgesetzten Regierung schleunigst Resolution einzuholen 
und bis zu deren Eingang die Annahme zu verweigern, Res. 3. Okt. 1818 (A. II. 
1088) S. I. 
Säu- den Grenzbehörden Individuen zum Durchtrausport durch die Kl. 
Staaten aus dem Auslande zugeführt werden, aus dem diesfälligen Begleitungs=
	        
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