Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

VI Vorwort. 
Auflagen unzureichend berücksichtigt, ist völlig neu bearbeitet und, weil 
nicht eher druckfertig, am Schlusse von Bd. II abgedruckt. Sonstige Aen- 
derungen in der Systematik sind durch schwebende Gesetzesvorlagen, die Be- 
rücksichtigung finden mußten, nothwendig geworden. 
Waren diese Aenderungen hiernach nicht erheblich, so sind sie hinsicht- 
lich des Textes und der Anmerkungen um so bedeutender. Mit besonderer 
Sorgfalt ist hier auf das Vorhandensein veralteter, unnöthiger oder un- 
richtiger Bestimmungen geachtet worden; solche sind überall gestrichen. Ge- 
setze und Verwaltungsbestimmungen enthalten stets den heute gültigen, in 
der Praxis anzuwendenden Text. Aufgehobene oder veraltete Bestimmungen 
sind ausnahmsweise abgedruckt und durch eckige Klammern eingefaßt, wenn 
dies für den Zusammenhang unentbehrlich erschien. Aenderungen oder Er- 
gänzungen des Textes durch neuere Gesetze 2c. sind durch lateinischen Druck 
hervorgehoben. 
Wenn dennoch die neue Auflage um etwa 450 Seiten an Umfang 
stärker geworden ist, so mag daraus hervorgehen, daß der heutige Stand 
der Gesetzgebung mit peinlicher Genauigkeit berücksichtigt, eine überaus 
zahlreiche Anzahl von Gesetzen und Verwaltungsbestimmungen, die der 
Praktiker nicht gut entbehren kann, neu eingefügt und, soweit der Raum, 
unbeschadet der Handlichkeit des Werkes, es zuließ, auf reichhaltigere Kom- 
mentirung Werth gelegt worden ist. 
Völlig neu und auf breiterer Grundlage ausgearbeitet ist das Sach- 
register. Der Herausgeber hofft, daß es in seiner jetzigen Gestaltung neben 
dem in bisheriger Weise beibehaltenen chronologischen Register die Orien- 
tirung erleichtern und die Brauchbarkeit des Handbuches erhöhen wird. 
Der Raumvertheilung wegen haben die Register zu Anfang von Bd. I 
abgedruckt werden müssen. Bei ihrer Herstellung sind die Herren Regie- 
rungs-Assessoren Krause zu Schlochau und Dr. Wiedenfeld zu Hörde mit 
thätig gewesen. Ich verfehle nicht, ihnen an dieser Stelle dafür meinen 
aufrichtigen Dank auszusprechen. 
In den Nachträgen ist die Gesetzgebung bis Ende 1894 berücksichtigt 
worden. 
Berlin, im Februar 1895. Dr. jur. Georg Kantz.
	        
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