Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

VII.  11

Als  genügende  Mitteilung  ist  die  Aufnahme  einer  bezüglichen  Bemerkung  in  die  vom
Arbeitgeber  erstattete  Anmeldung  zu  erachten.

Zur  Vermeidung  von  Schwierigkeiten  bei  der  Berechnung  der  Invalidenversicherungsbeiträge
  empfiehlt  es  sich,  daß  für  die  Kranken=  und  für  die  Juvalidenversicherungsbeiträge  die
gleichen  Fälligkeitstermine  festgesetzt  und  die  Beitragszeiten  nach  Kalenderwochen  bestimmt
werden.

Bei  gemeinsamer  Erhebung  der  Kranken=  und  der  Invalidenversicherungsbeiträge  ist  die
Anforderung  so  zu  bewirken,  daß  daraus  der  Arbeitgeber  entnehmen  kann,  wie  viel  für  die
Krankenversicherung  und  wie  viel  für  die  Invalidenversicherung  zu  bezahlen  ist.

Wird  auf  Ansuchen  seitens  der  Landesversicherungsanstalt  einer  Einzugsstelle  ein  eiserner
Markenbestand  zur  Verfügung  gestellt,  so  ist  derselbe  im  Kassenbuch  —  §  6  —  nach  Klassen,
Stückzahl  und  Wert  innerhalb  Linie  vorzumerken.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  von  der  Krankenkasse  oder  der  Gemeindekasse  zur  Bildung  oder
Erhöhung  des  eisernen  Markenbestandes  ein  ständiger  Vorschuß  geleistet  wird.

Ohne  Rücksicht  auf  diesen  Markenbestand  sind  die  Beiträge  sofort  nach  ihrem  Eingange
(nicht  erst  nach  dem  Einkleben  der  vorhandenen  Marken)  zum  Markenankauf  zu  verwenden.

Bezüglich  der  für  die  letzte  Einzugsperiode  des  Kalenderjahrs  eingegangenen  Beiträge  ist
der  Markenankauf  so  zeitig  zu  bewirken,  daß  tunlichst  bei  Schluß  des  Jahres  der  ganze  bare
Kassenbestand  für  Marken  verwendet,  ein  Barbestand  mithin  in  das  neue  Jahr  nicht  zu  übertragen
  ist.

II.  Kafenbuchführung.
86.
Jede  Einzugsstelle  hat  über  die  für  die  Invalideuversicherung  vollzogenen  Einnahmen
und  Ausgaben  ein  besonderes  Kassenbuch  zu  führen.
Auf  dasselbe  finden  im  allgemeinen  die  Bestimmungen  sinngemäße  Anwendung,  welche
für  die  Kassenbuchführung  der  Krankenkassen  maßgebend  sind.

87.

Die  gemäß  §  1449  der  Reichsversicherungsordnung  den  Krankenkassen  zufließenden  Vergütungen
  sind  ebenso  wie  die  hieraus  zu  bestreiteuden  Belohnungen  und  sachlichen  Aufwendungen
der  Einzugsstellen  in  dem  auf  die  Krankenversicherung  bezüglichen  Kassenbuche  der  Kranken
kasse  zu  buchen.

Soweit  bei  Krankenkassen  die  örtlichen  Einzugsstellen  die  daselbst  durch  den  Einzug  und
die  Verrechnung  der  Invalidenversicherungsbeiträge  erwachsenden  sachlichen  Aufwendungen  bestreiten,
  sind  die  hierauf  bezüglichen  Ausgaben  nicht  in  dem  für  die  Inwalidenversicherung
bestimmten  Kassenbuche  der  örtlichen  Einzugsstelle,  sondern  in  ihrem  für  die  Krankenkasse