Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt II. Die Preußische Verfassung. 45 
Kammer tritt auf den Antrag ihres Präsidenten oder von zehn Mitgliedern 
z einer kloenn Sitzung zusemmen, in welcher dann zunächst über diesen 
Antrag zu beschließen ist. Z„ 
G#e ue delch 6 gult0 der beiden Kammern kann einen Beschluß fassen, 
wenn nicht die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder anwesend 
ist. Jede Kammer faßt ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit, vor- 
kebaltlich der durch die Geschäftsordnung für Wahlen etwa zu bestimmenden 
usnahmen. 
Artikel 81. Jede Kammer hat für sich das Recht, Adressen an den 
König zu richten. Z 
Niemand darf den Kammern oder einer derselben in Person eine Bitt- 
schrift oder Adresse überreichen. 6 „ 
Jede Kammer kann die an sie gerichteten Schriften an die Minister über- 
weisen und von denselben Auskunft über eingehende Beschwerden verlangen. 
Artikel 82. Eine jede Kammer hat die Befugniß, Behufs ihrer In- 
sormation Kommissionen zur Untersuchung von Thatsachen zu ernennen. 
Artikel 83. Die Mitglieder beider Kammern sind Vertreter des ganzen 
Volkes. Sie stimmen nach ihrer freien Ueberzeugung und sind an Aufträge 
und Iunstruktionen nicht gebunden. 
Artikel 84. Sie können für ihre Abstimmungen in der Kammer nie- 
mals, für ihre darin ausgesprochenen Meinungen nur innerhalb der Kammer 
auf den Grund der Geschäftsordnung (Artikel 78) zur Rechenschaft?) gezogen 
werden. 
Kein Mitglied einer Kammer kann ohne deren Genehmigung während 
der Sitzungsperiodes) wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Unter- 
suchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der 
That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages nach derselben ergriffen wird!). 
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden noth- 
wendig?). 
Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der Kammer und eine jede 
Untersuchungs= oder Civilhaft wird für die Dauer der Sitzungsperiode auf- 
gehoben, wenn die betreffende Kammer es verlangt. 
Artikel 85. Die Mitglieder der zweiten Kammer erhalten aus der 
Staatskasse Reisekosten und Diäten nach Maßgabe des Gesetzes ). Ein Ver- 
zicht hierauf ist unstatthaft. 
) Siehe Ges. 30. Mai 1855 bei Art. 62 wegen Beschlußfähigkeit des Herrenhauses. 
2) §. 11 R. Str. G. B.: 
Kein Mitglied eines Landtages oder einer Kammer eines zum Reiche gehörigen 
Staats darf außerhalb der Versammlung, zu welcher das Mitglied gehört, wegen 
seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerung 
zur Verantwortung gezogen werden. 
2) Auch während der Vertagung. 
) Administrative Zwangsmaßregeln gehören nicht hierher, wohl aber Disziplinar- 
untersuchungen. Wegen der Vernehmung als Zeuge oder Sachverständiger vergl. 
C. P. O. 88. 347, 367; Str. P. O. 88. 49, 72. 
5) Nach Aufhebung der Schuldbhaft durch Ges. 29. Mai 1868 (R. G. Bl. S. 237) 
unwesentlich. 
6) Ges. 24. Juli 1876 (G. S. S. 345): 
§. 1. Die den Mitgliedern des Hauses der Abgeordneten zustehenden Reisekosten 
und Diäten werden nach den folgenden Sätzen gewährt: 
I. Die Reisekosten, einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung, 
1. bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht werden 
können, für das Kilometer mit 13 Pfennigen und für jeden Zu= und 
Abgang mit 3 Mark, 
2. bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt 
werden können, für das Kilometer mit 60 Pf. 
II. Die Diäten mit 15 Mark für jeden Tag. «»» 
S. 2. Hinsichtlich der Berechnung der Reisekosten finden die bezüglich der Reise- 
kosten der Staatsbeamten geltenden Vorschriften Anwendung. 
 
	        
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