Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

602 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Verbrechen wider d. öffentl. Ordnung. 
öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er 
ohne Befugniß darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten ) sich nicht 
entfernt?), wird wegen Hausfriedensbruches mit Gefängniß bis zu drei Monaten 
oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
Ist die Handlung von einer mit Waffen versehenen Person oder von 
Mehreren gemeinschaftlich begangen worden, so tritt Gefängnißstrafe von einer 
Woche bis zu einem Jahre ein. ,„ " 
§5. 124. Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in 
der Absicht, Gewaltthätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften 
zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Be- 
sitzthum eines Anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen 
Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird Jeder, welcher an diesen 
Handlungen Theil nimmt, mit Gefängniß von einem Monat bis zu zwei Jahren 
bestraft. 4# Z 
§. 125. Wenn sich eine Menscheumenge öffentlich zusammenrottet und mit 
vereinten Kräften gegen Personen oder Sachen Gewaltthätigkeiten begeht 2), so 
wird Jeder, welcher an dieser Zusammenrottung Theil nimmt, wegen Land- 
friedensbruches mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
Die Rädelsführer, sowie diejenigen, welche Gewaltthätigkeiten gegen Per- 
sonen begangen oder Sachen geplündert, vernichtet oder zerstört haben, werden 
mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von 
Polizei-Aufsicht erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt 
Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten en. 
§. 126. Wer durch Androhung eines gemeingefährlichen!) Verbrechens den 
öffentlichen Frieden stört, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. 
§. 127. Wer unbefugter Weise einen bewaffneten Haufen bildet oder be- 
fehligt, oder eine Mannschaft, von der er weiß, daß sie ohne gesetzliche Befug- 
niß gesammelt ist, mit Waffen oder Kriegsbedürfnissen versieht, wird mit Ge- 
fängniß bis zu zwei Jahren bestraft. Z # " 
Wer sich einem solchen bewaffneten Haufen anschließt, wird mit Gefängniß 
bis zu einem Jahre bestraft. „ » « 
§. 128. Die Theilnahme an einer Verbindung ), deren Dasein, Verfassung 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 601. 
inhabers oder Hausherrn dessen Hausrecht auszuüben, Erk. 16. April 1885 (E. Crim. 
XII. 133). 
Ein Gemeindevorsteher macht sich nicht durch Vornahme einer nächtlichen Haus- 
suchung eines Hausfriedensbruches schuldig, sofern der Pall des §. 12 des Ges. 12. Febr. 
1850 zum Schutz der persönlichen Freiheit vorliegt; sein von ihm zugezogener Unter- 
gebener aber auch dann nicht, wenn die nächtliche Haussuchung unter Verletzung des 
§. 12 ausgeführt ist, Erk. O. B. G. 6. März 1880 (M. Bl. S. 171). 
)Der Inhaber eines Wirthshauslokals ist berechtigt, einzelnen Personen den 
Eintritt in dasselbe oder den Aufenthalt darin zu untersagen, Erk. bei Opp. Aum. 11 
zu §. 123, Erk. R G. 18. Juni 1881 (E. Crim. IV. 323), und zwar selbst, wenn 
ein Lokal zu einer Versammlung überlassen ist, E. Crim. XXIV. 195. 
2) Wer nicht unbefugt in eine Wohnung eingetreten ist, macht sich eines Haus- 
friedensbruches schuldig, wenn er nach der ersten Aufforderung des Berechtigten, sich 
zu entfernen, noch länger in der Wohnung verweilt; es bedarf dazu nicht noch einer 
zweiten Aufforderung, Erk. R. G. 30. Sept. 1881 (E. Crim. V. 110). Vergl. Erk. 
N. G. 12. Nov. 1881 (E. Crim. V. 235). 
) Beschädigung der Sachen ist nicht erforderlich, E. Crim. V. 377; Theilnahme 
aus Neugierde macht nur dann straflos, wenn der Anschluß an die Menge geschah, 
um die Zwecke der Zusammenrottung zu erfahren, nicht aber, wenn zur Zeit des 
Anschlusses die Zwecke dem Auschließenden bekaunt waren. XX. 403; oder wenn der 
Anschluß in dem Bewußtsein erfolgte, daß es zu Gewaltthätigkeiten kommen könne, 
V. 377. 
1) Wegen der gemeingefährlichen Verbrechen, vergl. unten Abschn. 27 des Sir. G. B. 
5) Unter einer geheimen oder staatsfeindlichen Verbindung im Sinne 
der §§. 128, 129 des Str. G. B. ist, nach einem Erk. R. G. IV. 17. Okt. 1893,
	        
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