Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Verbrechen wider d. öffentl. Ordnung. 605
zerstört oder beschädigt oder beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit
bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren
estraft.
§. 136. Wer unbefugt ein amtliches Siegel, welches von einer Behörde
oder einem Beamten angelegt ist, um Sachen zu verschließen, zu bezeichnen oder
in Beschlag zu nehmen, vorsätzlich erbricht, ablöst oder beschädigt, oder den durch
ein solches Siegel bewirkten, amtlichen Verschluß aufhebt, wird mit Gefängniß
bis zu sechs Monaten bestraft.
§. 137. Wer Sachent), welche durch die zuständigen Behörden oder
Beamten gepfändet oder in Beschlag Penommen worden sind, vorsätzlich bei
Seite schafft, zerstört oder in anderer Weise der Verstrickung ganz oder theil-
weise entzieht, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
§. 138. Wer als Zeuge, Geschworener oder Schöffe berufen, eine un-
wahre Thatsache als Entschuldigung vorschützt, wird mit Gefängniß bis zu
zwei Monaten bestraft.
Dasselbe gilt von einem Sachverständigen, welcher zum Erscheinen gesetzlich
verpflichtet ist. # "
Die auf das Nichterscheinen gesetzten Ordnungsstrafen werden durch vor-
stehende Strafbestimmung nicht ausgeschlossen.
§. 139. Wer von dem Vorhaben eines Hochverraths, Landesverraths,
Münzverbrechens, Mordes, Raubes, Menschenraubes oder eines gemeingefähr-
lichen Verbrechens zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens
möglich ist, glaubhafte Kenntniß erhält und es unterläßt, hiervon der Behörde
oder der durch das Verbrechen bedrohten Person zur rechten Zeit Anzeige zu
machen, ist, wenn das Verbrechen oder ein strafbarer Versuch begangen worden
ist, mit Gefängniß zu bestrafen.
§. 140. Wegen Verletzung der Wehrpflicht wird bestraft:
1. ein Wehrpflichtiger, welcher in der Absicht, sich dem Eintritte in den
Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Er-
laubniß entweder das Bundesgebiet verläßt?) oder nach erreichtem
militärpflichtigem 3) Alter sich außerhalb des Bundesgebietes aufhält:
mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu dreitausend Mark oder mit
Gefängniß von einem Monat bis zu einem Jahre!“);
2. ein Offizier oder im Offizierrange stehender Arzt des Beurlaubten-
standes 3), welcher ohne Erlaubniß auswandert: mit Geldstrafe bis zu
dreitausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs
Monaten:
41) Nur körperliche Sachen, nicht etwa z. B. Forderungen, E. Crim. XXIV. 40.
:) Ueber das Verfahren gegen Abwesende, welche sich der Wehrpflicht entzogen
haben, vergl. §§. 470 — 476, 480 Str. P. O.
Das Vergehen des §. 140 verjährt nicht während der Dauer der Wehrpflicht;
dieselbe dauert vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre. Vergl. §. 24
Ges. 11. Febr. 1888, betr. Aenderungen der Wehrfpflicht. "
:) Die Militärpflicht beginnt nach §. 10 R. Milit. Ges. 2. Mai 1874 in der
Fafsfung Ges. 6. Mai 1880 (R. G. Bl. S. 105)) mit dem 1. Jan. des Kalender-
jahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet.
4) Abgesehen von den Fällen des §. 11 R. Milit. Ges. 2. Mai 1874 kann die
Verletzung der Wehrpflicht nach S§. 140 nur von einem Deutschen begangen werden.
Gegen denjenigen, der die Reichsangehörigkeit verloren, kann wegen einer nach dem
Verluste verübten That §. 140 nicht Anwendung finden, Erk. R. G. 22. Nov. 1887
(Rechtspr. IX. 628). ç
Das Vergehen des §. 140, 1 ist ein Dauervergehen. Die Verjährung beginnt
mit dem Tage der Rückkehr in das Inland ohne Rücksicht auf Zweck und Dauer,
Rechtspr. IV. 595; II. 212; desgl. mit dem Tage des Aufhörens des Deutschen
Indigenats, E. Crim. XXIII. 407, oder dem Ende der Militärpflicht XXII. 161.
*) Des Beurlaubtenstandes, d. h. in diesem Falle, die Reserve und Landwehr,
§. 56 Nr. 1 R. Milit. Ges. 2. Mai 1874; §8. 13 ff. Ges. 9. Nov. 1867; §. 14
VBd. 6. Febr. 1873.