Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Verbrechen gegen die Sittlichkeit. 615
Pflegebefohlenen, von Geistlichen, Lehrern oder Erziehern zu den von
ihnen zu unterrichtenden oder zu erziehenden Personen steht.
Neben der Zuchthausstrafe ist der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte aus-
zusprechen; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aussicht erkannt werden.
§. 182. Wer ein unbescholtenes ) Mädchen, welches das sechszehnte Lebens-
jahr nicht vollendet hat, zum Beischlaf verführt, wird mit Gefängniß bis zu
einem Jahre bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern oder des Vormundes
der Verführten ein.
§. 183. Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ) ein Aergerniß
iebt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu
fünfhundert Mark bestraft.
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.
§. 1843). Wer unzüchtige Schriften"), Abbildungen oder Darstellungen“)
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1) Ein Mädchen ist unbescholten, wenn gegen ihren Ruf in geschlechtlicher Be-
ziehung nichts vorliegt, Rechtspr. III. 168. Die Entjungferung macht nicht ohne
Weiteres bescholten.
2) Unter den im §. 183 mit Strafe bedrohten unzüchtigen Handlungen stnd auch
mündliche Aeußerungen zu verstehen, Erk. R. G. 6. Mai 1881 (E. Crim. IV. 130).
Erforderlich ist Verletzung der guten Sitte als solche durch eine auf das Geschlechts-
leben sich beziehende Handlung, E. Crim. XXIII. 234. Eine unzüchtige Handlung
ist als öffentlich begangen im Sinne des §. 183 nicht schon um deshalb anzu-
sehen, weil sie an einem öffentlichen Orte vorgenommen, wo sie, unbestimmt von
welchen und wie vielen Personen, wahrgenommen werden konnte; es muß die Gegen-
wart Dritter hinzutreten, welche den Vorgang entweder wirklich wahrgenommen haben,
oder, wenn sie darauf geachtet, nach Beschaffenheit der Umstände hätten wahrnehmen
können, Erk. O. Trib. 4. Nov. 1874 (E. LXXIV. 359) und R. G. 22. Nov. 1887 (E.
Crim. XVI. 345).
Zur Anwendung des §. 183 genügt es nicht, daß eine Person vermöge ihrer
individuellen Empfindung Aergerniß genommen hat, sondern es ist erforderlich, daß die
betreffende Handlung so eingerichtet ist, daß sie das allgemeine moralische beziehungs-
weise religiöse Gefühl verletzt. Andererseits genügt es nicht, daß die Handlung geeignet
ist, Anstoß zu erregen, sondern sie muß solchen wirklich gegeben haben; es ist aber
mehr als das Aergerniß auch nur einer Person nicht erforderlich. Wenn die Oeffent-
lichkeit des Ortes, wo die Handlung begangen worden ist, feststeht, so kommt es nicht
darauf an, daß dritte Personen die unzüchtige Handlung wirklich gesehen haben; im
Begriff der Oeffentlichkeit ist das nicht enthalten, Erk. R. G. 12. Juli 1880 (E.
Crim. II. 196).
Der Fall des §. 183 ist vorhanden, wenn ein Frauenzimmer sich unzüchtig ent-
blößt an dem offenen Fenster ihrer nach der Straße zu belegenen Wohnung zeigt und
dadurch ein Aergerniß giebt. Erk. R. G. 22. Febr. 1881 (E Crim. III. 361).
Das Vergehen des öffentlichen Aergernisses durch unzüchtige Handlungen erfordert
nicht, daß die letzeren eine geschlechtliche Beziehung haben, Erk. R. G. 30. Okt. 1882
(E. Crim. VII. 168). (Der Angeklagte hatte sich auf öffentlichem Wege mit ent-
blößten Geschlechtstheilen herumgetrieben und versucht, vorübergehend Personen mit
seinem Urin zu bespritzen, auch mit abgezogenen Beinkleidern Anstalt gemacht, als
ob er daselbst seine Noihdurft verrichten wolle.)
3) Unter den Begriff des §. 184 fällt auch das Anzeichnen einer unzüchtigen Ab-
bildung an einer Hauswand, Erk. 24. Nov. 1885 (E. Crim. XI. 282).
4) Begriff: E. Crim. IV. 87; XXIII. 338.
6) Ueber die Frage, was „unter unzüchtigen“ Abbildungen, Darstellungen
im Sinne des §. 184 zu verstehen ist, vergl. E. Crim. XXI. 306. Wird ein an
sich künstlerisches Werk mit obiektiv schamverletzender Darstellung dazu bestimmt und
verwendet, einen geschlechtlichen Reiz auszuüben, so kann dasselbe dadurch zu einer
unzüchtigen Abbildung gestempelt werden. Der Zweck sowie die Art der Ver-
wendung der Abbildung kann jlihr in allen Fällen sowohl den Charakter des Un-
züchtigen geben wie nehmen.