Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

616 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Beleidigung. 
verkauft, vertheilt oder sonst verbreitet !), oder an Orten, welche dem Vublikum 
zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert 
Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. 
(Gesetz vom 5. April 1888, R. G. Bl. S. 184.) Gleiche Strafe trifft den- 
jenigen, welcher aus Gerichtsverhandlungen, für welche wegen Gefährdung der 
Sittlichkeit die Oeffentlichkeit ausgeschlossen war oder aus den diesen Ver- 
handlungen zu Grunde liegenden amtlichen Schriftstücken öftentlich Mit- 
theilungen macht, welche geeignet sind, Aergerpiss zu erregen. 
Vierzehnter Abschnitt. Beleidigung. 
§. 185. Die Beleidigung:) wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark 
oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre und, wenn die Be- 
leidigung mittels einer Thätlichkeit begangen wird, mit Geldstrafe bis zu ein- 
tausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 186. Wer in Beziehung auf einen Anderen eine Thatsache behauptet 
oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen 
Meinung herabzuwürdigen Keinnet ist, wird, wenn nicht diese Thatsache er- 
weislich wahr 2) ist, wegen Beleidigung mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark 
oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu einem Jahr und, wenn die Be- 
leidigung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder 
Darstellungen begangen ist, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark 
oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 187. Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen Anderen eine 
unwahre Thatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu 
machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit y 
zu gefährden geeignet ist, wird wegen verleumderischer Beleidigung mit Ge- 
fängniß bis zu zwei Jahren und, wenn die Verleumdung öffentlich oder durch 
Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit 
Gefängniß nicht unter einem Monat bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf einen 
Tag Gefängniß ermäßigt, oder auf Geldstrafe bis zu neunhundert Mark 
erkannt werden. 
§. 188. In den Fällen der 88. 186 und 187 kann auf Verlangen des 
Beleidigten, wenn die Beleidigung nachtheilige Folgen für die Vermögens- 
verhältnisse, den Erwerb oder das Fortkommen des Beleidigten mit sich bringt, 
neben der Strafe auf eine an den Beleidigten zu erlegende Buße bis zum 
Betrage von sechstausend Mark erkannt werden. 
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädi- 
gungsanspruches aus. 
  
1) Unter welchen Voraussetzungen können nach §#. 184 Schriften als „verbreitet“ 
angesehen werden? Vergl. Erk. 21. Okt. 1883 (E. Crim. IX. 292). 
:) Der Thatbestand der Beleidigung wird nicht schon durch die Feststellung aus- 
geschlossen, daß der Thäter im Scherze gehandelt habe. Es kommt darauf an, ob der 
Thäter den Umständen nach darauf rechnen konnte, daß der Andere, mit dem er 
den „Scherz“ machte, den Vorgang als einen Scherz auffassen werde, Erk. 13. April 
1885 (E. Crim. XII. 140). Bezüglich der Verfolgung der Beleidigung im Weg 
der Privatklage vergl. Str. P. O. 1. Febr. 1877 (§5. 414 ff.). 
Beleidigungen der Dienstboten durch die Dienstherrschaft sind unter Umständen 
straflos, §. 77 der Gesindeordnung 8. Nov. 1810. 
Auch Geisteskranke können beleidigt werden, Erk. R. G. 3. Okt. 1895 (E. 
Crim. XXVII. 368). 
*) Es bedarf nicht der Feststellung, daß der Beleidiger die Unwahrheit der von 
ihm behaupteten Thatsachen gekannt oder Kenntniß von der Nichtbeweisbarkeit der 
behaupteten Thatsachen gehabt habe, Erk. 28. Sept. 1883 (E. Crim. 1X. 150). 
4) Unter Kredit im Sinne des §. 187 ist nur der Glaube an die Zahlungsfähig- 
keit des verleumderisch Beleidigten zu verstehen, nicht das geschäftliche Vertrauen, dessen 
ein Kaufmann als solcher bedarf, Erk. O. Trib. 29. Nov. 1872 (E. LXIX. 93).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.