Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Verbrechen wider das Leben. 621
Sechszehnter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider
das Leben.
8. 211. Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die
Whtung mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode
estraft.
§. 212. Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die
Tödtung nicht mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Todtschlages mit Zucht-
haus nicht unter fünf Jahren bestraft.
§. 213. War der Todtschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder
einem Angehörigen zugefügte Mitzhandlung oder schwere Beleidigung von dem
Getödteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur That hinge-
rissen worden, oder sind andere mildernde Umstände vorhanden, so tritt Ge-
fängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein.
§. 214. Wer bei Unternehmung einer strafbaren Handlung, um ein der
Ausführung derselben entgegentretendes Hinderniß zu beseitigen oder um sich
der Ergreifung auf frischer That zu entziehen, vorsätzlich einen Menschen
tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem
Zuchthaus bestraft.
. 215. Der Todtschlag an einem Verwandten aufsteigender Linie wird
mit Sch aus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus
bestraft.
§. 216. Ist Jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des
Getödteten zur Tödtung bestimmt worden, so ist auf Gefängniß nicht unter
drei Jahren zu erkennen.
§. 217. Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach
der Geburt vorsätzlich tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren
bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter
zwei Jahren ein. *ó
3 218. Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder
im Mutterleibe tödtet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter
sechs Monaten ein.
Dieselben Strafvorschriften finden auf denjenigen Anwendung, welcher mit
Einwilligung der Schwangeren die Mittel zu der Abtreibung oder Tödtung bei
ihr angewendet oder ihr beigebracht hat.
§. 219. Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einer
Schwangeren, welche ihre Frucht abgetrieben oder getödtet hat, gegen Entgelt die
Mittel hierzu verschafft, bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat.
§. 220. Wer die Leibesfrucht einer Schwangeren ohne deren Wissen oder
Willen vorsätzlich abtreibt oder tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter zwei
Jahren bestraft.
Ist durch die Handlung der Tod der Schwangeren verursacht worden,
so tritt Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zucht-
hausstrafe ein.
§. 221. Wer eine wegen jugendlichen Alters, Gebrechlichkeit oder Krank-
heit hülflose Person aussetzt, oder wer eine solche Person, wenn dieselbe unter
seiner Obhut steht, oder wenn er für die Unterbringung, Fortschaffung oder
Aufnahme derselben zu sorgen hat, in hülfloser Lage ) vorsätzlich verläßt, wird
mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.
Wird die Handlung von leiblichen Eltern gegen ihr Kind begangen, so
tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein.
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung der ausgesetzten oder
verlassenen Person verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu zehn
Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod verursacht worden ist, Zucht-
hausstrafe nicht unter drei Jahren ein.
In solcher Lage befinden sich auch Trunkene, E. Crim. V. 393.