Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Körperverletzung. 628 
krankheit verfällt, so ist auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängniß nicht 
unter einem Jahre zu erkennen. 
§. 225. War eine der vorbezeichneten Folgen beabsichtigt und eingetreten, 
so ist auf Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren zu erkennen. 
§. 226. Ist durch die Körperverletzung der Tod des Verletzten verursacht 
worden, so ist auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren oder Gefängniß nicht 
unter drei Jahren zu erkennen. 
§. 227. Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von Mehreren gemachten 
Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§. 224) 
verursacht worden, so ist Jeder!), welcher sich an der Schlägerei oder dem 
Angriffe betheiligt hat, schon wegen dieser Betheiligung mit Gefängniß bis zu 
drei Jahren zu bestrafen, falls er nicht ohne sein Verschulden hineingezogen 
worden ist. 
Ist eine der vorbezeichneten Folgen mehreren Verletzungen zuzuschreiben, 
welche dieselbe nicht einzeln, sondern nur durch ihr Zusammentreffen verursacht 
haben, so ist Jeder, welchem eine dieser Verletzungen zur Last fällt, mit Zucht- 
haus bis zu fünf Jahren zu bestrafen. 
§. 228. Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen des 
§. 223 Abs. 2 und des §. 223a auf Gefängniß bis zu drei Jahren oder Geld- 
strafe bis zu eintausend Mark, in den Fällen des §§. 224 und 227 Abs. 2 auf 
Gefängniß nicht unter einem Monat, und im Falle des §. 226 auf Gefängniß 
nicht unter drei Monaten zu erkennen. 
§. 229. Wer vorsätzlich einem Anderen, um dessen Gesundheit zu be- 
schädigen, Gift:) oder andere Stoffe beibringt, welche die Gesundheit zu zer- 
stören geeignet sind, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. 
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht worden, 
so ist auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn durch die Handlung 
der Tod verursacht worden, auf Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder auf 
lebenslängliches Zuchthaus zu erkennen. 
§. 230. Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines Anderen ver- 
ursacht, wird mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark oder mit Gefängniß 
bis zu zwei Jahren bestraft. 
War der Thäter zu der Aufmerksamkeit?), welche er aus den Augen setzte, 
  
1) Wenn bei einer Schlägerei durch das Zusammentreffen mehrerer Verletzungen 
der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung verursacht worden ist, so- 
kommt dem Theilnehmer, welchem eine dieser Verletzungen zur Last fällt, nicht der 
Umstand zu statten, daß er ohne sein Verschulden in die Schlägerei hineingezogen ist, 
Erk. 28. April 1875 (E. LIXXV. 378). Vergl. E. Crim. V. 170; IX. 370. Bei 
mangelndem Verschulden ist aber der Einwand der Nothwehr zulässig, E. Crim. 
III. 
2) Eine an sich giftige Substauz in einer so geringen Menge, daß die Möglich- 
keit eines die Gesundheit beschädigenden Einflusses auf irgend welchen menschlichen 
Organismus ausgeschlossen bleibt, ist nicht als Oift im Sinne des 8. 329 anzusehen, 
Erk. 3. Nov. 1875 (E. LXXVI. 363), E. Crim. X. 187. 
:) Jeder Hauseigenthümer ist verpflichtet, die dem allgemeinen Verkehr dienenden 
Räume seines Hauses so einzurichten, daß sie ohne Gefahr passirt werden können; er 
ist also auch gehalten, die Flure und Treppenaufgänge seines Hauses, welche nach ihrer 
Beschaffenheit im dunklen Zustande jeden Passanten der Gefahr aussetzen würden, sich 
zu beschädigen, bei eintretender Dunkelheit so lange zu beleuchten, wie der regelmäßige 
Verkehr im Hause stattfindet. Unterläßt er dies, so begeht er eine Fahrlässigkeit, für 
die er, wenn sie die in Folge der Dunkelheit eingetretene Körperrerletzung verursacht, 
nach §. 230 strafbar ist, Erk. 19. Okt. 1886 (E. Crim. XIV. 362). 
Eine fahrlässige Körperverletzung kann nur dann als „unter Außeracht- 
lassung der Aufmerksamkeit, zu welcher der Thäter vermöge seines Gewerbes besonders 
verpflichtet war“, verübt angesehen werden, wenn der Gewerbetreibende die Handlung 
selbst und zwar in Ausübung seines Gewerbes vorgenommen hat. Läßt er „derartige 
Handlungen“ von einem Angestellten, welcher dazu technisch vorgebildet ist, zwar sonst 
vornehmen und ist die Vornahme derartiger Handlungen durch Angestellte auch all-
	        
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