Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

48 Abschnitt II. Die Preußische Verfassung. 
Artikel 100. Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur, 
soweit sie in den Staatshaushalts-Etat aufgenommen oder durch besondere 
Gesetze angeordnet sind, erhoben werden. 
Artikel 101. In Betreff der Steuern können Bevorzugungen nicht 
eingeführt werden. 
Die bestehende Steuergesetzgebung wird einer Revision unterworfen und 
dabei jede Bevorzugung abgeschafft. 
Artikel 102. Gebühren können Staats= oder Kommunalbeamte nur 
auf Grund des Gesetzes erheben. 
Artikel 103. Die Aufnahme von Anleihen für die Staatskasse findet. 
nur auf Grund eines Gesetzes statt. Dasselbe gilt von der Uebernahme von 
Garantien zu Lasten des Staats. 
Artikel 104. Zu Etats-Ueberschreitungen ist die nachträgliche Geneh- 
migung der Kammern erforderlich 0. 
Die Rechnungen über den Staatshaushalts--Etat werden von der Ober- 
rechnungskammer?) geprüft und festgestellt. Die allgemeine Rechnung über 
den Staatshaushalt jeden Jahres, einschließlich einer Uebersicht der Staats- 
schulden, wird mit den Bemerkungen der Oberrechnungskammer zur Entlastung 
der Staatsregierung den Kammern vorgelegt. 
Ein besonderes Gesetz wird die Einrichtung und die Befugnisse der Ober- 
rechnungskammer bestimmen. 
Titel IX. Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks= und Pro- 
vinzial-Verbänden. 
(Der Artikel 105 ist durch das untenstehende Gesetz") vom 24. Mai 
1853 aufgehoben.) 
  
1) Fiskus kann jedoch trotz der Genehmigung für die durch das Verschulden 
eines Beamten nöthig gewordene außeretatsmäßige Ausgabe diesen in Anspruch 
nehmen, E. Civ. XIII. 258, 262. 6 
2) Ges. 27. März 1872 (G. S. S. 278), betreffend Einrichtung und Be- 
fugnisse der Oberrechnungskammer. Reg. 22. Sept. 1873 (G. S. S. 458) über 
den Geschäftsgang bei derselben, nebst Nachtrag 27. Juli 1874 (G. S. S. 294) und 
11. Mai 1877 (G. S. S. 130). Oberrechnungskammer-Instruktion 18. Dez. 1824 
(v. Kamptz, Ann. IX. 2.) 
3) Ges. 24. Mai 1853 (G. S. S. 228): 
Der Art. 105 der Verf.-Urk. ist aufgehoben und tritt an die Stelle desselben 
folgende Bestimmung: Z 
Die Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Kreise und Pro. 
vinzen des Preußischen Staates wird durch besondere Gesetze näher bestimmt. 
Für die Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Kreise un 
Provinzen sind das Zust. Ges. 1. August 1883 (G. S. S. 237), das Gesetz 
über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) und die 
nachstehenden provinziellen Gesetze erlassen: Z 
In den Ostprovinzen: A. L. R. Th. II. Titel 7, Abschnitt 2 85.79—86 
(Dorfgerichte); die St. O. 30. Mai 1853 (G. S. S. 261) nebst abänderndem 
Ges. 25. Febr. 1856 (G. S. S. 129); Ges. 31. Mai 1853 (G. S. S. 291) 
betr. die Verfassung der Städte in Neuvorpommern und Rügen; Kr. O. vom 
13. Dez. 1872 nebst Ges. 19. März 1881 (G. S. S. 179) und Ges. 18. Juni 
1876 (G. S. S. 245), betr. die Grafschaften Wernigerode und Stollberg; Kr. O. für 
die Provinz Posen vom 20. Dez. 1828 (G. S. 1829 S. 3); Prov. O. 29. Juni 
1875 (G. S. S. 335) und abänderndes Ges. 22. März 1881 (G. S. S. 176): 
Prov. O. für die Provinz Posen vom 27. März 1824 (G. S. S. 141) nebst Ergän- 
zung vom 15. Dez. 1830 (G. S. 1832 S. 9): Ges. 19. Mai 1889 (G. S. S. 108) 
über die allgemeine Landesverwaltung und die Zustländigkeit der Verwaltungs= und 
Verwaltungsgerichtsbehörden in der Provinz Posen; L. G. O. 3. Juli.1891 (G. S. 
S. 223). 
. für die Provinzen Westfalen und die Rheinprovinz: St. O. für 
Westfalen vom 19. März 1856 (G. S. S. 237); L. G. O. für Westfalen
	        
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