Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

632 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Urkundenfälschung. 
eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal 0 in der Absicht, einem Anderen 
Nachtheil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt 
oder fälschlich setzt. 
§. 275. Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer 
1. wissentlich von falschem oder gefälschtem Stempelpapier, von falschen 
oder gefälschten Stempelmarken, Stempelblanketten, Stempelabdrücken, 
Post= oder Telegraphen-Freimarken oder gestempelten Briefkouverts Ge- 
brauch macht?), 
2. Unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Stempelblankette oder 
Stempelabdrücke für Spielkarten, Pässe oder sonstige Drucksachen oder 
Schriftstücke, ingleichen wer unechte Post= oder Telegraphen-Freimarken 
oder gestempelte Briefkouverts in der Absicht anfertigt, sie als echt zu 
verwenden, oder 
3. echtes Stempelpapier, echte Stempelmarken, Stempelblankette, Stempel= 
Abdrücke, Post= oder Telegraphen-Freimarken oder gestempelte Briefkouverts 
in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werthe zu verwenden. 
§. 276. Wer wissentlich schon einmal zu stempelpflichtigen Urkunden, 
Schriftstücken oder Formularen verwendetes Stempelpapier oder schon einmal 
verwendete Stempelmarken oder Stempelblankette, ingleichen Stempelabdrücke, 
welche zum Zeichen stattgehabter Versteuerung gedient haben, zu stempel- 
pflichtigen Schriftstücken verwendet, wird, außer der Strafe, welche durch die 
Entziehung der Stempelsteuer begründet ist, mit Geldstrafe bis zu sechshundert 
Mark bestraft. 
Gleiche Strafe trifft denjenignn, welcher wissentlich schon ein Mal ver- 
wendete Post- oder Telegraphenwerthzeichen nach gänzlicher oder theilweiser 
Entfernung des Entwerthungszeichens zur Frankirung benutzt. Neben dieser 
Strafe ist die etwa wegen Entziehung der Post- oder Telegraphengebühren be- 
gründete Strafe verwirkt?). 
§. 277)). Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt 
oder als eine andere approbirte Medizinalperson oder unberechtigt unter dem 
Namen solcher Personen ein Zeugniß über seinen oder eines Anderen Gesund- 
heitszustand ausstellt oder ein derartiges echtes Zeugniß verfälscht, und davon 
zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, 
wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. 
§. 278. Aerzte und andere approbirte Medizinalpersonen, welche ein un- 
richtiges Zeugniß über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauche 
bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, 
werden mit Gefängniß von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 279. Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über 
seinen oder eines Anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnisse 
der in den §§. 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Ge- 
fängniß bis zu einem Jahre bestraft. 
§. 280. Neben einer nach Vorschrift der §§. 267, 274, 275, 277 bis 279 
rrlunten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
werden. 
  
  
) Der Strafbestimmung des §. 274 Nr. 2 unterliegt, wer fälschlich Gegenstände 
als Grenzsteine oder anderweite Grenzmerkmale setzt, welche äußerlich diese Eigen 
schaften zu erkennen geben, Erk. 5. Nov. 1887 (E. Crim. XVI. 280). Einseitige 
Willkür eines Nachbarn giebt einem Merkmal nicht die Bestimmung eines Grenzzeichens, 
selbst wenn ein Richter der freiwilligen Gerichtebarkeit dabei mitgewirkt hat, E. Crim. 
XXIII. 254. Wohl aber kann dieses durch stillschweigendes Anerkenntniß geschehen, 
XVI. 280. 
i) d. h. in äußeren Verkehr bringt, E. Crim. XXIV. 111. Zusammensetzung 
von Bruchstücken echter Postmarken ist nicht strafbar, E Crim. XVII. 395. 
3) Abs. 2 hinzugefügt durch Ges. 13. Mai 1891 Art. I. (R. G. Bl. S. 107). 
4) Die §g. 277 und 279 finden auf Hebammen nicht Anwendung, Erk. 
27. März 1884 (E. Crim. X. 340).
	        
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