Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Bankerutt. 633 
Vierundzwanzigster Abschnitt. Bankerutt. 
(Durch 8. 3 Nr. 3 Einf. Ges. zur Konk. O. 10. Febr. 1877 sind die §§. 281—283 
R. Str. G. B. aufgehoben und die hier folgenden ös. 209—214 Konk. O. an deren 
Stelle gesetzt worden.) 
S. 209. Schuldyner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben 1), oder über 
deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, werden wegen betrüglichen 
Bankerutts mit Zuchthaus bestraft, wenn sie in der Absicht, ihre Gläubiger zu 
benachtheiligen 
I. Vermögensstücke verheimlicht oder bei Seite geschafft haben, 
2. Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt haben, welche 
ganz oder theilweise erdichtet sind, 
3. Handelsbücher zu fübren unterlassen haben, deren Führung ihnen ge- 
setzlich oblag, oder:) 
4. ihre Handelsbücher vernichtet oder verheimlicht oder so geführt oder 
verändert haben, dass dieselben keine Uebersicht des Vermögensstandes ge- 
währen. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter 
drei Monaten eins). 
S. 210. Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder 
über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden 
wegen einfachen Bankerutts mit Gefängniss bis zu zwei Jahren bestrakt, 
wenn sie 
1. durch Aufwand h), Spiels) oder Differenzhandel mit Waaren oder Börsen- 
papieren übermässige Summen verbraucht haben oder schuldig geworden sind, 
2. Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen 
gesetzlich oblag, oder dieselben verheimlicht, vernichtet oder so unordentlich 
geführt haben, dass sie keine Uebersicht ihres Vermögenszustandes ge- 
währen, oder 
3. es gegen die Bestimmung des Handelsgesetzbuches") unterlassen haben, 
die Bilanz ihres Vermögens in der vorgeschriebenen Zeit zu ziehen. 
211. Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über 
deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden mit Gefäng- 
niss bis zu zwei Jahren bestraft, wenn sie, obwohl sie ihre Zahlungsunfähig- 
keit kannten, einem Gläubiger in der Absicht, ihn vor den übrigen Gläubigern 
zu begünstigen, eine Sicherung oder Befriedigung gewährt haben, welche der- 
selbe nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. 
8. 212. Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 
1. im Interesse eines Schuldners, welcher seine Zahlungen eingestellt hbat, 
oder über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, Ver- 
mögensstücke desselben verheimlicht oder bei Seite geschafft hat, oder 
2. im Interesse eines solchen Schuldners, oder, um sich oder einem 
Anderen Vermögensvortheil zu verschaffen, in dem Verfahren erdichtete Forde- 
rungen im eigenen Namen oder durch vorgeschobene Personen geltend ge- 
macht hat. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnissstrafe oder Geld- 
strafe bis zu sechstausend Mark ein. 
1) Wirkliche Zahlungsunfähigkeit braucht nicht vorzuliegen, E. Crim. III. 294. 
2) Vergl. Art. 10, 28 H. G. B 
3) Der betrügerische Bankerutt ist vollendet: a) wenn die auf Benachtheiligung 
der Gläubiger gerichtete Handlung der Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung 
nachgefolgt ist, mit Vornahme der Handlung; b) wenn sie ihr vorangegangen ist oder 
mit ihr zusammentrifft, mit Eintritt der Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung, 
E. Crim. II. 340. Die Verjährung kann daher vor der Zahlungseinstellung oder 
Konkurseröffnung nicht beginnen, E. Crim. XVI. 188. ½! 
4) Begriff des Aufwands: Alle das Nothwendige oder Uebliche in den Lebens- 
verhältnissen des Schuldners übersteigende Aufwendungen, E. Crim. XV. 309. 
6) Darnnter ist nicht das sog. Börsenspiel zu verstehen, E. Crim. XV. 277. 
6) Art. 29 ff. H. G. B. 
 
	        
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