634 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Strafbarer Eigennutz.
5s. 213. Ein Gläubiger, welcher sich von dem Gemeinsehuldner oder
anderen Personen besondere Vortheile dafür hat gewähren oder versprechen
lassen, dass er bei der Abstimmung der Konkursgläubiger in einem gewissen
Sinne stimme, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängniss.
bis zu einem Jahre bestraft.
214. Die Strafvorschriften der §§. 209—211 finden gegen die Mit-
glieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder eingetragenen Genossen-
schaft und gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder eingetragenen
Genossenschaft, welche ihre Zahlungen eingestellt hat, oder über deren Ver-
mögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, Anwendung, wenn sie in
dieser Eigenschaft die mit Strafe bedrohten Handlungen begangen haben.
Fünfundzwanzigster Abschnitt. Strafbarer Eigennutz und Ver-
letzung fremder Geheimnisse.
§. 284. Wer aus dem Glücksspiele!) ein Gewerbe?) macht, wird mit Ge-
fängniß bis zu zwei Jahren bestraft, neben welchem auf Geldstrafe von drei-
hundert bis zu sechstausend Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte erkannt werden kann. **
Ist der Verurtheilte ein Ausländer, so ist die Landespolizeibehörde befugt,
denselben aus dem Bundesgebiete zu verweisen.
§. 285. Der Inhaber eines öffentlichen Versammlungsorts?), welcher
Glücksspiele daselbst gestattet oder zur Verheimlichung solcher Spiele mitwirkt,
wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.
1) Unter Hazardspiel sind diejenigen Spiele mit Karten, Würfeln u. dergl.
zu verstehen, bei welchen der Spieler das Spiel nicht durch überlegende Anordnung
und Leitung, nach einem auf bestimmte Regeln gegründeten Plane, mit gleichem
Vortheile unter gleich geschickten oder gleich ungeschickten Spielern spielt, sondern wo
der Ausgang des Spieles und der davon zu boffende Gewinn lediglich vom Zufall
abhängt, Opp. Anm. 1 zu §. 284. Daß das Spiel des Gewinnes wegen statifindet,
ist nicht nothwendig, E. Crim. VI. 70. Ein Spiel, dessen Ausfall wesentlich vom
Zufall abhängt, verliert den Charakter eines Hazardspieles dadurch nicht, daß dabei
auch andere Umstände, z. B. das Maß der Geschicklichkeit oder Aufmerksamkeit des
Spielers mitwirken können, Erk. O. Trib. 8. Jan. 1869 (J. M. Bl. S. 329.
Die gewerbsmäßig betriebene Aufforderung zur Eingehung von sogenaunten
Wetten bei Gelegenheit von Pferderennen (Buchmachen) fällt unter den Begriff des
Glücksspieles nach §. 284, Erk. 29. April und 30. Juni 1882 (E. Crim. VI. 172
und 421).
Mkinrichtung eines sogenannten Totalisators bei Wettrennen ist ein Glücksspiel
im Sinne der 88. 285 und 360 Nr. 14 Str. G. B. Der Betrieb kann nöthigen-
falls durch die Polizeibehörde zwangsweise verhindert werden, Erk. 6. April 1882 (E.
O. V. VIII. 363) und 7. Juli 1882 (E. Crim. VII. 21). Vergl. unten S. 656.
:) Dem Begriff des Gewerbes unterliegt jede fortgesetzte, auf Erzielung eines
Gewinnes abzweckende Beschäftigung, ohne das es darauf ankommt, ob dieser Gewinn
zur Gewährung des Lebensunterhaltes oder, bei anderweiter Deckung desselben zur
Erhöhung der Einnahme oder Vergrößerung des Vermögens bestimmt ist. Zur An-
nahme der Gewerbsmäßigkeit bedarf es nicht nothwendig der Feststellung mehrerer
Fälle, vielmehr kann der Richter aus den obwaltenden Umständen auf ein Gewerbe-
machen selbst dann schließen, wenn augenblicklich aunch nur ein einzelner Fall vor-
liegt, Opp. Anm. 5 und 6 zu §. 284, E. Crim. 1. 119; XII. 388.
*!) Der Wirth wird nicht straflos, wenn er erklärt, er könne das Spiel nicht ge-
statten er muß die ihm zu Gebote stehenden Mittel zur Verhinderung des Spieles
anwenden. Desgleichen ist er strafbar, wenn er zur Verheimlichung des Spiels ein
besonderes dem Publikum nicht allgemein zugängliches Zimmer hergiebt, vergl. Opp.
Anm. 5 und 6 zu 8. 285, Rechtspr. IX. 155.
Der Inhaber eines öffentlichen Versammlungsortes kann einer in der Regel dem
Publikum nicht geöffneten Räumlichkeit jenes Ortes, z. B. seinem Privatwohnzimmer,
dadurch, daß er es allgemein zugänglich macht, zeitweilig den Charakter eines „öffent-
lichen“ Lokales beilegen. Ein solches verliert seine Eigenschaft dadurch noch nicht,