636 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Strafbarer Eigennutz.
staltet ), wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu
dreitausend Mark bestraft. » »
Den Lotterien sind öffentlich veranstaltete Ausspielungen beweglicher oder
unbeweglicher Sachen gleich zu achten.
Zu Anmerkung 2 auf S. 635.
sich nicht für verboten und strafbar zu erachten ist, so fällt doch der Verkauf von
Loosen, Aktien, oder Schlußcertifikaten, zu einzeluen Ziehungen unter den Begriff
der Lotterie, da der Abnehmer, weil er nicht die betreffende Obligation ganz oder
einen für alle Ziehungen gültigen Antheil davon gekauft hat, auf welchen keine Niete
fallen kann, der Gefahr ausgesetzt ist, seinen Einsatz, d. h. das Kaufgeld für die Aktie
zu verlieren, wenn in der betr. Ziehung kein Gewinn darauf fällt, Res. 17. Okt.
1848 (M. Bl. S. 352). Vergl. Erk. 8. Aug. 1858 (J. M. Bl. S. 351). Dasselbe
gilt von dem Verkehr mit sog. Promessen zu solchen mit Prämienzahlungen ver-
bundenen Staatsanleihen, Erk. 3. Febr. 1859 (J. M. Bl. S. 91) und von dem
Falle, wenn Jemand Obligationsloose einer auswärtigen, mit einer Prämienziehung
verbundenen Staatsanleihe zu festen Preisen und mit der Zusicherung zum Kaufe
ausbietet, daß er dasselbe Loos zu einem geringeren Preise zurückkaufen werde, insofern
darauf bei irgend einer bestimmten Ziehung ein Gewinn nicht falle. Die Bekannr-
machung von Aufforderungen zum Ankauf solcher Loose, Promessen 2c. ist als An-
reizung zu einer strafbaren Handlung nach dem Preßgesetz strafbar, Res. 28. Febr.
1851 und 31. Jan. 1853 (M. Bl. 1851 S. 65, 1853 S. 71); Erk. 8. Okt. 1858
und 3. Febr. 1859 (J. M. Bl. 1858 S. 351, 1859 S. 91); Res. 3. Mai 1867
(M. Bl. S. 126).
Jeder Vertrag, durch welchen sich Jemand gegen Entgelt verpflichtet, einen
Anderen je nach dem Ausfall irgend einer anderweitig stattfindenden (erlaubten oder
nicht erlaubten) Ausloosung das betreffende Loos bezw. den darauf fallenden Gewinn
oder irgend einen anderen Gegenstand zu gewähren (Promessenspiel) stellt die
Veranstaltung einer neuen selbständigen Lotterie dar und fällt somit unter das Srraf.
gebot des §. 286 Str. G. B., Erk R. G. 5. Jan. und 26. Okt. 1880 (Rechtsp. I.
194, II. 390), Erk. O. Trib. 12. Okt. 1871, 10. Mai 1878 und 16. Mai 1879
(O. R. XII. 509, XIX. 258, G. A. XXVII. 544) bei Opp. Anm. 3 zu §. 286
Str. G. B.
Wenn Jemand sogenannte Partialscheine vertreibt, Inhalts derer er sich verpflichtet,
ihrem Käufer einen bestimmten Theil von dem auf ein darin nach Serie und Nummer
bezeichnetes Staatsprämien= oder Antheilsloos fallenden Gewinn nach Einkassirung des
Letzteren zu zahlen, so ist hierin die Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie zu finden,
Erk. 15. Mai 1884 (E. Crim. IV. 339). .
Der Vertrieb von sog. Lotterie-Antheilscheinen fällt nicht unter den Begriff
des §. 286 (Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie), wenn der Inhaber des Looses
das Eigenthum an aliquoten Theilen desselben auf einen Anderen überträgt, wobei
er das Originalloos in seinem Gewahrsam behalten kann, um als Vertreter des
Spielers bei der Lotteriedirektion auftreten zu können. Er wird strafbar nach §. 286,
wenn er gegen Zahlung eines als Einsatz anzusehenden Preises dem Abnehmer nur
die Hoffnung auf einen Antheil auf einen nach Maßgabe der Verloosung auf das
Loos falleuden Gewinn gewährt, Erk. R. G. 12. April 1881 (E. Crim. IV. 80)
und 24. Okt. 1882 (E. Crim. VII. 161).
1) Eine Lotterie ist „veranstaltet “, sobald der Ziehungsplan bezw. das Objiekt
der Lotterie 2c. (die Gewinne) bezeichnet und die Loose Anderen zur Erwerbung zu-
gänglich gemacht worden sind, Erk. R. G. 12. April 1880 bei Opp. Anm. 10 zu §. 286.
Wer für eine beslehende Lotterie Loose ausbietet und absetzt, ist nicht deren
Veranstalter und wird dadurch, daß er den Vertrieb bei beschränkter Genehmigung
auf einen bestimmten örtlichen Bereich, über das erlaubte Gebiet hinaus verlegt, nicht
Veranstalter einer neuen unerlaubten Lotterie, wie dies die besondere Strafbestimmung
für den, welcher dem Verkaufe von Loosen zu nicht erlaubten auswärtigen Lotterien
sich unterzieht oder einen solchen Verkauf als Mittelsperson befördert, in den Vo.
7. Dez. 1816 §F. 2, 5. Juli 1847 §. 1 und 25. Juni 1867 (G. S. S. 921) Art. IV.,
ausdrücklich ausspricht, Erk. R. G. 29. Sept. 1881 (E. Crim. V. 39). Vergl. aber
Res. 30. März 1882 (M. Bl. S. 87).
Es widerspricht weder dem Wortlaute noch der Absicht des Gesetzes, auch den