Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Strafbarer Eigennutz. 637
§. 287 ist ersetzt durch §. 14 des Markenschutzgesetzes vom 30. November 1874.
J. 288. Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht,
die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandtheile seines Vermögens
veräußert 1 oder bei Seite schafft, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Gläubigers ein.
§. 289. Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde bewegliche
Sache zu Gunsten des Eigenthümers derselben, dem Nutznießer, Pfandgläubiger
oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs= oder Zurückhaltungs-
recht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt ), wird mit Gefängniß bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Die Bestimmungen des §. 247 Abs. 2 und 3 finden auch hier Anwendung.
§. 290. Oeffentliche Pfandleiher 3), welche die von ihnen in Pfand ge-
nommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Gefängniß
bis zu einem Jahre, neben welchem auf Geldstrafe bis zu neunhundert Mark
erkannt werden kann, bestraft.
§. 291. Wer die bei den Uebungen der Artillerie verschossene Munition ),
oder wer Bleikugeln aus den Kugelfängen der Schießstände der Truppen sich
widerrechtlich zueignet, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geld-
strafe bis zu neunhundert Mark bestraft.
§. 292. Wer an Orten, an denen zu jagen er nicht berechtigt") ist, die
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Zu Anmerkung 1 auf S. 636.
durch mehrfache, von einander trennbare Thätigkeitsakte verwirklichten Vertrieb von
Loosen derselben oder verschiedener verbotener Lotterien zu einer Deliktseinheit zusammen-.
zufassen, statt den Vertrieb jedes Looses als eine selbständige strafbare Handlung zu
behandeln, Erk. 12. März 1885 (E. Crim. XII. 115).
1) Der §. 288 findet Anwendung, wenn wegen eines Jagdvergehens auf Ein-
ziehung des Gewehres und des Jagdgeräthes erkannt ist, und der Schuldige dieses,
sei es auch vor der Rechtskraft des Urtheils, veräußert, Erk. 7. Jaon. 1887 (E. Crim.
XV. 164).
2) Wenn Jemand das von einer Privatperson in Pfand genommene Vieh dem
Pfändenden in rechtswidriger Absicht wegnimmt, so kommt nicht §. 289 Str.
G. B., sondern §. 17 Nr. 3 des Feld-- und Forstpolizeiges. zur Anwendung, Erk.
4. Dez. 1882 (E. Crim. VII. 302).
Der Begriff des Wegnehmens im Sinne des §. 289 Str. G. B. umfaßt
nicht auch die Zerstörung eines Gegenstandes, an welchem der Vermiether gemäß
§. 395 1. 21 A. L. R. die Rechte eines Pfandgläubigers hat, Erk. 29. März 1887
(E. Crim. XV. 434).
Die Dienstherrschaft hat kein Recht, die Sachen des Dienstboten, der ohne gesetz-
mäßige Ursache den Dienst vorzeitig verlassen, zurückzubehalten, um ihn zur Fortsetzung
des Dienstes zu zwingen, E. Crim. XXIII. 556.
2) Unter öffentlichen „Pfandleihern“ sind nicht bloß solche zu verstehen, die das
Pfandleihen unter oöffentlicher Autorität und Kontrolle betreiben, sondern alle Personen,
die das Pfandleihen als Gewerbe betreiben und zwar als öffentliches, welches dem
Publikum im Allgemeinen zugänglich ist. Das Wort „öffentlich“ bezieht sich nur auf
die Offenkundigkeit des Gewerbes, Erk. R. G. 8. Mai 1883 (E. Crim. VIII. 253).
1) Wegen der Bezahlung der abgelieserten Eiseummnition durch die Militär-
behörden vergl. K. O. 23. Juli 1833 (G. S. S. 86). Die Ablieferung erfolgt an die
betreffenden Artillerie-Depots und Verwaltungskommissionen der Artillerie-Schießplätze,
welche an Findergeld für aufgefundene Geschosse zahlen: 5 Pf. für jedes Kilo Schmiede--
oder Gußeisen, 1 Sgr. für jedes Kilo Zink und 1 Sgr. für jedes Kilo Blei, Res.
3. Juli 1874 (M. Bl. S. 191).
5) Auch die unberechtigte Aneignung von Fallwild und von Theilen davon
fällt under den §. 2292 und zwar auch dann, wenn es der Angeschuldigte auf seinem
eigenen Revier angeschossen hatte, Opp. Anm. 9 zu §. 292 und E. Crim. XIII. 84;
desgl. die Fortnahme der Jungen von jagdbaren vierfüßigen Thieren aus ihrem Lager,