Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

638 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Strafbarer Eigennutz. 
Jagd ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Ge- 
fängniß bis zu drei Monaten bestraft. · « Z 
Ist der Thäter ein Angehöriger des Jagdberechtigten, so tritt die. Ver- 
folgung nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
§. 293. Die Strafe 1) kann auf Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder 
auf Gefängniß bis zu sechs Monaten erhöht werden, wenn dem Wilde nicht 
mit Schießgewehr oder Hunden, sondern mit Schlingen Netzen, Fallen oder 
anderen Vorrichtungen nachgestellt oder, wenn das Vergehen während der ge- 
setzlichen Schonzeit?), in Wäldern, zur Nachtzeit?) oder gemeinschaftlich von 
Mehreren begangen wird. ô Z Z 
§. 294. Wer unberechtigtes Jagen gewerbsmäßig") betreibt, wird mit 
Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft; auch kann auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt 
werden. 
§. 295. Neben der durch das Jagdvergehen verwirkten Strafe ist auf 
Einziehung') des Gewehrs, des Jagdgeräths“) und der Hunde, welche der 
  
Zu Anmerkung 5 auf S. 637. 
Erk. 19. Nov. 1885 (E. Crim. XIII. 84). Ein nach dem Gesetze der Natur ab- 
geworfenes Geweih ist eine für sich bestehende Sache, welche dem Jagdrechte nur durch 
besondere gesetzliche Vorschriften unterworfen werden kann, O. R. XVI. 445, 664. 
Jeder Eingriff in die Okkupationsbefugnisse des Jagdberechtigien ist unberechtigte 
Ausübung der Jagd im Sinn des 5§. 292 und es besteht begrifflich kein Unterschied 
zwischen unbefugter Jagdausübung im eigentlichen Sinne des Wortes und anderen 
Arten der Besitzergreifung von Wild durch Fangen in Schlingen, Netzen, Fallen, 
durch einfache Ansichnahme des Wildes ohne vorgängige Verfolgung, durch Ausnahme 
der Jungen oder durch Aneignung des todten Wildes, des sogenannten Fallwildes, 
Erk. 14. Febr. 1887 (E. Crim. XV. 268). Das von dem Grundeigenthümer oder 
mit dessen Erlaubniß von einem Dritten vorgenommene Jagen auf einem Grund- 
stücke, auf welchem die Ausübung des Jagdrechtes zu ruhen hat, ist nicht aus §. 292 
Str. G. B., sondern aus dem Jagdpolizeigesetze zu bestrafen, Erk. 8. Nov. 1888 
(E. K. IX. 261). » 
Das Behalten und Verwerthen des Wildes gehört nicht zu dem Begriffe des 
Jagdvergehens; auch derjenige, welcher nur aus Freude an der Jagd das Wild erlegt 
und es liegen läßt und derjenige, welcher Wild tödtet oder zu tödten sucht, um Wild- 
schaden von sich abzuwenden, fällt, wenn er bewußt rechtswidrig handelt, d. h. an 
Orten jagt, wo er, wie ihm bekannt, zu jagen nicht berechtigt ist, unter die Straf- 
bestimmung des §. 292 und zwar, wenn es durch Auslegen vergifteten Köders ge- 
schieht, unter die des §. 293, Erk. 23. Sept. 1886 (E. Crim. XIV. 419). 
Wilde Kaninchen sind, nach einem Erk. R. G. III. Strafsen. 19. Okt. 1893, 
in Preußen überhaupt keine jagdbaren Thiere; ihr Jagen oder das Nachstellen 
durch Schlingen r2c. ist nicht als Jagdvergehen (ss. 292, 293 Sir. G. B.) zu be- 
strafen. Durch das Preuß Wildschadensges. 11. Juli 1891 aber, bezw. durch die 
auf Grund dessen erlassenen Polizei-Vd. ist es verboten, bezw. unter Strafe gestellt, 
den wilden Kaninchen mit Schlingen nachzustellen. 
) Die Anwendung des §. 293 wird nicht durch den Strafantrag des Verletzten 
bedingt, Erk. O. Trib. 14. Febr. 1873 (E. LXIX. 1), Erk. R. G. 23 Juni 18381 
(E. Crim. IV. 330). 
2) Die unbefugte Fortnahme von Fallwild während der gesetzlichen Schonzeit 
ist nicht als Jagdvergehen während der Schonzeit aus §. 293 Str. G. B., sondern 
als einfaches Jagdvergehen aus F. 292 zu bestrafen, Erk. R. G. 16. Sept. 1886. 
„) D. h. hier die Zeit der Dunkelheit, Rechtspr. III. 12; VII. 56. 
*!) Das gewerbsmäßige Betreiben des unberechtigten Jagens in seiner Gesammtheit 
bildet den Gegenstand der Strafandrohung des §. 294. Er kommt also, wenn auch 
mehrere Fälle gewerbsmäßig betriebenen Jagens vorliegen, nur einmal in Anwen- 
dung; die Zahl der Fälle kann nur bei Ausmessung der Strafe innerhalb der gesetz- 
lichen Grenzen von Einfluß sein, Erk. 23. Jan. 1883 (E. Crim. VIII. 16). 
) Hinfichtlich der Vollstreckung der Einziehung vergl. Res. 26. Juni 1854 (M. 
Bl. S. 146) und 8. Aug. 1868 (M. Bl. S. 186): Die koufiszirten Gewehre und 
Jagdgeräthe sind, falls das Vergehen in einem Kgl. Jangdrevier stattgefunden hat,
	        
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