656 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Uebertretungen.
darüber erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, insbesondere den durch
Landesgesetz oder Anordnung der zuständigen Behörde bestimmten
Zinsfuss überschreitet; 4 Z
13. wer öffentlich oder in Aergerniß erregender Weise Thiere boshaft quäl
oder roh mißhandelt; ç m„
14. wer unbefugt!) auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem öffent-
lichen Platze oder in einem öffentlichen Versammlungsorte Glücksspiele hält.
In den Fällen der Nummern 1, 2, 4, 5, 6 und 14 kann neben der Geld-
strafe oder der Haft auf Einziehung der Risse von Festungen oder Festungs-
werken, der Vorräthe von Waffen oder Schießbedarf, der Stempel, Siegel,
Stiche, Platten oder anderen Formen, der Abdrücke oder Abbildungen, oder der
auf dem Spieltische oder in der Bank befindlichen Gelder erkannt werden, ohne
Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht.
§. 361. Mit Haft wird bestraft: »
1. wer nachdem er unter Polizei-Aufsicht gestellt worden ist, den in Folge
derselben ihm auferlegten Beschränkungen ) zuwiderhandelt;
2. wer, nachdem er des Bundesgebietes oder des Gebietes eines Bundes-
staats verwiesen?) ist, ohne Erlaubniß zurückkehrt;
3. wer als Landstreicher #) umherzieht;
1) Unbefugt, d. h. ohne polizeiliche Erlaubniß, Opp. Anm 90 zu §. 360.
Das Halten eines Glücksspiels an einem öffentlichen Orte liegt auch dann vor,
wenn das Halten der Bank unter den Mitspielenden wechselt, und das Spiel selbst
keiner vorausgehenden bleibenden Veranstaltungen bedarf oder nur in vereinzelten
Fällen erfolgt, Erk. O. Trib. 29. Mai 1878 (E. LXXXII. 293).
Wegen des Totalisators und des Buchmachens bei Wettrennen s. Anm. zu §F. 234.
Die Aufstellung von Totalisatoren wird gestattet, aber nur unter Vorbehalt des
Widerrufes und unter gewissen Bedingungen, insbesondere Nichtbetheiligung der Ver-
anstalter, sowie lediglich eine von der die Erlaubniß ertheilenden Behörde festzusetzende.
ausschließlich zu Rennzwecken zu verwendende Tantieme, welche von allen Einsätzen
ohne Unterschied zu zahlen ist, als Vergütung für die fragliche Veranstaltung; die
Wetteinzahlungen dürfen ferner nur in ein für allemal bestimmten, nicht zu niedrig
festzusetzenden Einheitssätzen besteben. Der Totalisator ist in einem von den übrigen
Theilen des Rennplatzes abgeschlossenen Raume aufzustellen, auch der Zutritt zu dem.
selben nur den Inhabern des ersten Platzes gegen ein besonderes, entsprechend hoch
zu bemessendes Eintrittsgeld zu gestatten. Die Kontrolle über die Ausführung, event.
auch durch Einsicht der Bücher und Listen des Unternehmers, ist von der Ortspolizei
auszuüben. Die Buchmacher sind mit allen zu Gebote stehenden Mitteln von den
Rennplätzen fern zu halten, Res. 30. Aug. 1886 (M. d. J. II. 10263).
Bei der Prüfung von Gesuchen um Zulassung von Totalisatoren auf Renn-
plätzen dürfen jedesmal nur polizeiliche Gesichtspunkte maßgebend sein, Res. 15. Jan.
1887 (M. d. J. II. 193). Es ist nicht wünschenswerth, für Provinzialstädte und
Lieiner3- Rennplätze den Totalisator neu einzuführen, Res. 26. Juni 1890 (M. d. J.
11014).
piele im Sinne des §. 360 Nr. 14 hält, wer ein dem Publikum zum
Mitspielen offen stehendes Glücksspiel veranstaltet, unternimmt oder unterhält, Erk.
24. Sept. 1873 (G. A. XXII. 104).
2) Wegen der Polizeiaufsicht vergl. unten S. 679.
Die Strafe des §. 361 Nr. 1 tritt nur ein, wenn ein Observat den im §. 39
des Strafgesetzbuches namentlich aufgeführten Beschränkungen direkt entgegengehandelt,
nicht aber auch schon dann, wenn derselbe die Verpflichtungen unerfüllt läßt, welche
die Polizeibehörde ihm zur Sicherstellung jener Beschränkungen auferlegt hat, z. B.
Anzeige bei Wohnungswechsel. Die Polizeibehörde hat, um solche Beschränkungen
sicher zu stellen, dem Observaten bei Gelegenheit der mit ihm aufzunehmenden proto-
kollarischen Verwarnung eine den Umständen angemessene Exekutivstrafe für den Fall
ver Unterlassung der Anzeige des Wohnungswechsels anzudrohen, Res. 5. Sept. 1871
(M. Bl. S. 253).
2) Wegen der Ausweisungen vergl. oben die Anmerkungen zu §. 39.
4) Die Polizeibehörden haben in der Regel alle unbekannten fremden Personen,
welche durch ihr Auftreten und Verhalten den Verdacht des zwecklosen Umhertreibens