658 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Uebertretungen.
der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Anstandes
erlassenen polizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt, oder welche, ohne
einer solchen Aufsicht unterstellt zu sein, gewerbsmäßig Unzucht treibt;
7. wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine Unterstützung empfängt,
sich aus Arbeitsscheu weigert, die ihm von der Behörde angewiesene, seinen
Kräften angemessene Arbeit 1) zu verrichten;
8. wer nach Verlust seines bisherigen Unterkommens?) binnen der ihm
von der zuständigen Behörde bestimmten Frist sich kein anderweitiges
Unterkommen verschafft hat und auch nicht nachweisen kann, daß er
solches der von ihm angewandten Bemühungen ungeachtet nicht ver-
mocht habe;
9. wer#) Kinder oder andere unter seiner Gewalt stehende Personen, welche
seiner Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft gehören,
von der Begehung von Diebstählen, sowie von der Begehung strafbarer
Verletzungen der Zoll= oder Steuergesetze, oder der Gesetze zum Schutze
der Forsten, der Feldfrüchte, der Jagd oder der Fischerei abzuhalten
unterläßt. Die Vorschriften dieser Gesetze über die Haftbarkeit") für die
den Thäter treffenden Geldstrafen oder anderen Geldleistungen werden
hierdurch nicht berührt.
In den Fällen der Nr. 9 und 10 5) kann statt der Haft auf Geld-
strafe bis zu einhundertund fünfzig Mark erkannt werden;
wer, obschon er in der Lage ist, diejenigen, zu deren Ernährung er
verpflichtet ist, zu unterhbalten, sich der Unterhaltspflicht trotz der
Aufforderung der zuständigen Behörde derart entzieht, dass durch Ver-
mittelung der Bebörde fremde Hilfe in Anspruch genommen werden
muss 5).
§. 362. Die nach Vorschrift des §. 361 Nr. 3 bis 8 Verurtheilten können
zu Arbeiten, welche ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen sind, inner-
halb und sofern sie von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden,
auch außerhalb der Strafanstalt angehalten werden.
Bei der Verurtheilung zur Haft kann zugleich erkannt werden, daß die
verurtheilte Person nach verbüßter Strafe der Landespolizeibehörde zu über-
1) Ein Arbeitszwang im administrativen Wege findet gegen solche Personen,
welche öffentliche Unterstützung empfangen und sich weigern, die ihnen von der Be-
hörde angewiesene Arbeit zu verrichten, nicht statt, Erk. 4. Juli 1882 (E. Crim.
VI. 432).
2) * Ausdruck Unterkommen im Sinne des Strafgesetzbuches begreift nicht
bloß die Beschaffung einer Wohnung, sondern zugleich die Erwerbung des erforder-
lichen Unterhaltes, Erk. O. Trib. 21. Febr. 1873 (E. LXIX. 34), aber nur die
Beschaffung des eigenen Unterkommens, nicht auch des Unterkommens derjenigen
Personen, für deren Ernährung man zu sorgen hat, Erk. 29. März 1855 (E. XXX.
333). Zu den zuständigen Behörden im Sinne des §. 361 Nr. 8 gehören nicht
bloß die Orts-, sondern auch die diesen vorgesetzten höheren Polizeibehörden (Land-
rath 2c.), Opp. Anm. 51 und 55 zu §. 361. Die Strafe tritt nicht ein, wenn der
Angeschuldigte den Beweis führt, daß er nicht vermocht habe, sich an seinem Wohn-
orte ein Unterkommen zu verschaffen, Erk. 3. Okt. 1855 (G. A. III. 835) und
6. Juli 1863 (O. Trib. III. 549).
*) Ein Vater, dessen unter seiner väterlichen Gewalt stehendes, seiner Aufsicht
untergebenes und zu seiner Hausgenossenschaft gehöriges Kind einen Diebstahl verübr
hat, unterliegt der Strafe des §. 361 Nr. 9 nur dann, wenn ihm ein Mangel an
pflichtmäßiger Aufficht oder eine Vernachlässigung der Erziehungspflichten zur Last
fällt. Es streitet gegen ihn nicht, bis zur Führung des Entlastungsbeweises, die Ver-
muthung, daß er das Kind vom Diebstahl abzuhalten unterlassen habe, Erk. O. Trib.
5. Juli 1878 (E. LXXXII. 304).
4) Wegen der Haftbarkeit vergl. oben §. 56 Anm.
5) Art. II. Ges. 12. März 1894 (R. G. Bl. S. 259), betr. Aeuderung des
Ges. über den Unterstützungswohnsitz 2c.