Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

52 Abschnitt II. Die Preuß. Verfassung. Rechtsverh. d. hohen Adels. 
1. Verordnung, die Wiederherstellung des privilegirten Gerichtsstandes 
für die mittelbar gewordenen Deutschen Reichsfürsten und Grafen betreffend, 
vom 12. Nov. 1855 (G. S. S. 686) 1). 
2. Verordnung vom 12. Novbr. 1855 (G. S. S. 688), betr. die 
Ausführung des Gesetzes vom 10. Juni 1854. 
§. 1. Diejenigen durch die Gesetzgebung seit dem?1. Januar 1848 verletzten 
Rechte und Vorzüge, welche den mittelbar gewordenen Deutschen Reichsfürsten und 
Grafen, deren Besitzungen Unserer Monarchie in den Jahren 1815 und 1850 ein- 
verleibt oder wieder einverleibt worden, auf Grund ihrer früheren staatsrechtlichen 
Stellung im Reiche und der von ihnen besessenen Landeshoheit zustehen, und nament- 
lich durch den Art. XIV der Deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 und durch 
die Art. 23 und 43 der Wiener Kongreßakte vom 9. Juni 1815, sowie durch die 
spätere Bundesgesetzgebung zugesichert, und von den Betheiligten nicht durch rechts- 
bente Verträge ausdrücklich aufgegeben worden find, werden hierdurch wieder 
ergestellt 2. 
—– — — — 
i) Der privilegirte Gerichtsstand besteht heute noch in dem Recht der Familien- 
häupter auf Austräge, d. i. auf Gerichte von Standesgenossen in Strafsachen (Ger. 
Verf. Ges. S. 7 und Instr. 30. Mai 1820, G. S. S. 81 §. 17) und in dem 
Gerichtsstande vor den Oberlandesgerichten (in Hannover vor den Landgerichten) in 
Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Ges. 24. April 1878, G. S. S. 230 Ss§. 27. 
41, 49, 1, Vorm. O. 5. Juli 1875, G. S. S. 431, §. 401). Der besondere Ge- 
richtsstand in streitigen Angelegenheiten (außer den Austrägen) ist aufgehoben durch 
Ger. Verf. Ges. 88. 12 - 16. 
2) Zur Feststellung des Umfangs dieser Rechte und Regulirung der zur Her— 
stellung des verletzten Rechtszustandes erforderlichen Maßregeln fanden Verhandlungen 
statt, die mit der Mehrzahl der Betheiligten zu Rezessen führten, in denen die Rechte 
der Standesherren einzeln aufgeführt, ihnen auch für nicht wiederherzustellende Rechte 
Geldentschädigungen zugesprochen wurden. Wegen dieser Entschädigung bedurfte die 
Staatsregierung der Zustimmung des Landtages (Art. 99 der Verf.-Urk.). Das A. H. 
bestritt die Gültigkeit der Rezesse, weil die Staatsregierung den Standesherren in 
ihnen mehr Rechte eingeräumt habe, als die Bundesgesetzgebung und das Ges. 10. Juni 
1854 verlangen und zulassen, und weil die Wiederherstellung entgegen dem Ges. 
10. Juni 1854 nicht im Wege der Königl. Verordnung, sondern in dem des Vertrages 
erfolgt sei. Beide Gründe gegen die Gültigkeit sind nicht stichhaltig; der erste nicht, 
da es Zweck des Ges. 10. Juni 1854 war, den alten Zustand, wie er in Preußen 
auf Grund namentlich der Instr. 30. Mai 1820 war, wiederherzustellen, der zweite 
nicht, da wenn der Gesetzgeber einen Gegenstand der Königl. Verordnung überweist, 
er damit nur die Mitwirkung des Landtages ausschließen will, und ein Vertrag also 
zugleich Verordnung sein kann, weil staatsrechtlich Alles, was der Form des Gesetzes 
entbehrt, Verordnung ist. Gleichwohl mußte sich die Staatsregierung, da sie wegen 
der Geldbewilligung die Mitwirkung des Landtages nicht entbehren konnte, dazu ver. 
stehen, das Ges. 15. März 1869, betr. die Ordnung der Rechtsverhältnisse der 
mittelbaren Deutschen Reichsfürsten und Grafen (G. S. S. 490) anzunehmen, in 
welchem der Landtag die Gelder zur Leistung der Entschädigungen bewilligte, anderer- 
seits aber bestimmt wurde, daß in Zukunft die Wiederherstellung der verletzten Rechte 
und Vorzüge nur noch durch die Gefetzgebung erfolgen dürfe. Solche Gesetze ergingen 
Gzei) am 25. Okt. 1878 (G. S. S. 305, 311). 
Die Rezesse und die Ges. 25. Okt. 1878 stellen die Rechte im Allgemeinen in 
dem Umfange wieder her, welcher dem oben entwickelten Inhalte der Instr. 30. Mai 
1820 entsprict. 
Darnach sind ihre Vorrechte folgende: 
1. Zugehörigkeit zum hohen Adel und als deren Ausfluß Ebenbürtigkeit mit den 
regierenden Fürstenhäusern; 
2. Autonomic mit der Befugniß, Festsetzungen verbindlicher Natur für ihre An- 
gehörigen zu treffen, soweit sie von den Reichs= und Landesgesetzen nicht abweichen; 
3. Befreiung von der Militärpflicht und der Quartierlast im Frieden, Gefs. 
9. Nov. 1867 (B. G. Bl. S. 131) §. 1 und Ges. 25. Juni 1868 (B. G. Bl. 
S. 523) §. 4; 
 
	        
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