Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Uebertretungen. 669
Verletzung der Vorschriften über die Maß= und Gewichtspolizei!)
schuldig machen;
3. Gewerbetreibende, welche in Feuer arbeiten, wenn sie die Vorschriften
nicht befolgen, welche von der Polizeibehörde wegen Anlegung und
Verwahrung ihrer Feuerstätten, sowie wegen der Art und der Zeit, sich
„des Feuers zu bedienen, erlassen sind. «
Im Falle der Nr. 2 ist neben der Geldstrafe oder der Haft auf die
Einziehung :) der vorschriftswidrigen Maße, Gewichte, Waagen oder sonstigen
Meßwerkzeuge zu erkennen.
§. 370. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft
wird bestraft:
1. wer unbefugt ein fremdes Grundstück, einen öffentlichen oder Privatweg
oder einen Grenzrain durch Abgraben oder Abpflügen verringert;
2. wer unbefugt von öffentlichen oder Privatwegen Erde, Steine oder
Rasen, oder aus Grundstücken, welche einem Anderen gehören, Erde,
Lehm, Sand, Grand oder Mergel gräbt, Plaggen oder Bülten haut,
Rasen, Steine"), Mineralien, zu deren Gewinnung es einer Verleihung,
einer Konzession oder einer Erlaubniß der Behörde nicht bedarf, oder
ähnliche Gegenstände wegnimmt;
3. wer von einem zum Dienststande gehörenden Unteroffizier oder Gemeinen
des Heeres oder der Marine ohne die schriftliche Erlaubniß des vor-
esetzten Kommandeurs Montirungs= oder Armaturstücke kauft oder zum
Pfande nimmt;
4. wer unberechtigt fischt") oder krebst?);
Zu Anmerkung 6 auf S. 668.
resp. einer unrichtigen Waage bestraft; daß von derselben Gebrauch gemacht worden
sei, ist zur Anwendung dieser Strafbestimmung nicht erforderlich.
Zu den der Aichung bedürfenden Meßwerkzeugen gehören auch Gasometer und
Alkoholometer (Art. 11 und 13 der Maß= und Gewichtsord. vom 17. Aug. 1868);
dieselben sind unter „Maße“ im Sinne der Nr. 2 oben nicht mit inbegriffen, Opp.
Anm. 13 zu §. 369.
Als nicht geaichtes Maß ist eine Elle auch daun zu betrachten, wenn sie,
außer der gehörig geaichten Längenangabe des gesetzlichen Maßes, ein die Länge eines
fremden Maßes bezeichnendes Merkzeichen enthält; letzteres stellt dann für sich ein der
Aichung ermangelndes besonderes Maß dar. Vergl. Erk. 10. Jan. 1856 (G. A. IV.
278). Opp. Anm. 7 zu §S. 369.
1) Beispielsweise, wenn Jemand im öffentlichen Verkehr sich nicht gehörig ge-
stempelter Maße, Gewichte und Waagen zum Zumessen und Zuwägen bedient (Art. 10
der Maß- und Gewichtsord. vom 17. Aug. 1868), wenn in Apotheken andere Waagen
als Präzisionswaagen vorhanden sind (Bek. der Normal-Aichungs-Kommission 17. Juni
1875) und dergl.
2) Die konfiszirten ungeaichten Maße, Gewichte und unrichtigen Waagen ge-
bühren, wenn die Einziehung auf Grund vorläufiger Straffestsetzung nach dem Gesetze
vom 14. Mai 1852 (setzt 23. April 1883) erfolgt, denjenigen, welche die Früchte der
Polizeiverwaltung beziehen; wenn die Einziehung auf Grund richterlichen Erkenntnisses
erfolgt, so ist die Berfügung über die Konfiskate lediglich Sache des Gerichtes, Res.
25. Jan. 1876 (M. Bl. S. 49).
2) Die Wegnahme bereits aufgehäufter Chausseesteine fällt nicht unter diesen
Paragraphen, sondern ist Diebstahl.
Bei Mineralien, zu deren Gewinnung es einer Konzession bedarf, findet das
Ges. 26. März 1856 (G. S. S. 303) Anwendung.
Die Entwendung bereits gestochenen Torfes fällt unter die Bestimmungen des
Diebstahls, Erk. 27. Juni 1890 (E. Crim. XXlI. 30).
4) Im Bezirk des A. L. R. ist unter Fischen der Fang aller Thiere zu verstehen,
welche Gegenstand einer Fischereigerechtigkeit sind, also gemäß §s. 170—175 I. 9 und
5 161, A. L. R. auch der Muschelfang, Erk. R. G. 21. Febr. 1888 (E. Crim.
XVII. .
Im Gebiete des A. L. R. ist die unberechtigte Wegnahme von Fischen aus
einem geschlossenen, innerhalb ein und desselben Grundstückes belegenen Gewässer als