Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

670 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Außenarbeit der Strafgefangenen. 
5. wer Nahrungs-!) oder Genußmittel?) von unbedeutendem Werthe oder 
in geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauche) entwendet. 
Eine Entwendung, welche von Verwandten aufsteigender Linie gegen 
Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatten gegen den 
anderen begangen worden ist, bleibt straflos; 
6. wer Getreide oder andere zur Fütterung des Viehes bestimmte oder 
geeignete Gegenstände wider Willen des Eigenthümers wegnimmt, um 
dessen Vieh damit zu füttern. 
In den Fällen der Nr. 5 und 6 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein. 
Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. 
  
Gesetz, betreffend die Beschäftigung der Strafgefangenen auberhalb 
der Anstalt. 
Vom 11. April 1854 (G. S. S. 143). 
[Gemäß Vd. 25. Juni 1867, Art. 2 K. (G. S. S. 921) auch gültig für die 
neuen Provinzen.) 
§. 1. Die zur Zuchthausstrafe Verurtheilten können auch zu Arbeiten 
außerhalb der Anstalt angehalten werden. 
§. 2. Sie können auch für die ganze Dauer der Strafzeit, oder einen 
Theil derselben, zu öffentlichen"), beziehungsweise vom Staat beaufsichtigten 
Arbeiten verwendet werden. 
§. 3. Die wegen Vergehen, oder auf Grund des §. 341 des Straf- 
esetzbuches zur Gefängnißstrafe Verurtheilten können auch mit Arbeiten außer- 
balb der Gefangenanstalt in einer, ihren Fähigkeiten und Verhältnissen ange- 
messenen Weise beschäftigt werden. 
§. 4. Die in den §§. 1, 2 und 3 gestattete Art der Beschäftigung der 
Gefangenen darf nur eintreten, wo dieselben von anderen freien Arbeitern 
dabei getrennt gehalten werden können. 
§. 5. Wenn Gefangene, die außerhalb der Gefangenanstalt beschäftigt 
werden (§§.# 1 bis 3), sich zusammenrotten und entweder entfliehen, oder zu 
entfliehen versuchen, oder gegen die Aufseher sich widersetzen, oder dieselben zu 
Handlungen oder Unterlassungen zwingen, oder zu zwingen versuchen, so kommen 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 669. 
Diehttahl, nicht als unberechtigtes Fischen zu bestrafen, Erk. 5. Febr. 1884 (E. Crim. 
. 78). 
5) Die Einziehung (Konfiskation) der Fischereigeräthschaften findet nicht statt, 
da §. 40 nur auf Verbrechen und Vergehen, nicht aber auf Uebertretungen an- 
wendbar ist. 
4) Auch lebende Thiere gehören zu den Nahrungsmitteln im Sinne des §. 370 
Nr. 5, Erk. 8. Juli 1884 (Ann. R. G. X. 428). 
2) Dahin gehören auch Cigarren, Erk. 31. Okt. 1881 (E. Crim. V. 289), nicht 
aber Feuerungematerial, selbst dann nicht, wenn es von unbedeutendem Werthe ist 
und zum alsbaldigen Verbrauch dienen soll, Erk. R. G. 12. Juli 1883 (E. K. IX. 
47); auch Blumen nicht, E. Crim. IV. 72. 
3) Der §s. 370 Nr. 5 kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Nahrungs- 
mittel zum alsbaldigen Verbrauch nicht des Thäters, sondern anderer Personen, bei- 
spielsweise der Angehörigen des Thäters entwendet werden, Erk. 26. Febr. 1886 
(E. Crim. XIII. 371). 
Zur strafrechtlichen Verfolgung der von einem Aufseher in dem seiner Aussicht 
unterstellten Grundstücke verübten Entwendung von Gartenfrüchten in geringer Menge 
und zum alsbaldigen Verbrauch ist der Strafantrag des Bestohlenen nicht erforderlich, 
Erk. 5. Mai 1887 (E. K. VII. S. 270). 
1) Die Ausführung öffentlicher Pflaster-Arbeiten durch Sträflinge ist unzulässig, 
Res. 30. März 1858 (M. Bl. S. 61).
	        
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