670 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Außenarbeit der Strafgefangenen.
5. wer Nahrungs-!) oder Genußmittel?) von unbedeutendem Werthe oder
in geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauche) entwendet.
Eine Entwendung, welche von Verwandten aufsteigender Linie gegen
Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatten gegen den
anderen begangen worden ist, bleibt straflos;
6. wer Getreide oder andere zur Fütterung des Viehes bestimmte oder
geeignete Gegenstände wider Willen des Eigenthümers wegnimmt, um
dessen Vieh damit zu füttern.
In den Fällen der Nr. 5 und 6 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein.
Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
Gesetz, betreffend die Beschäftigung der Strafgefangenen auberhalb
der Anstalt.
Vom 11. April 1854 (G. S. S. 143).
[Gemäß Vd. 25. Juni 1867, Art. 2 K. (G. S. S. 921) auch gültig für die
neuen Provinzen.)
§. 1. Die zur Zuchthausstrafe Verurtheilten können auch zu Arbeiten
außerhalb der Anstalt angehalten werden.
§. 2. Sie können auch für die ganze Dauer der Strafzeit, oder einen
Theil derselben, zu öffentlichen"), beziehungsweise vom Staat beaufsichtigten
Arbeiten verwendet werden.
§. 3. Die wegen Vergehen, oder auf Grund des §. 341 des Straf-
esetzbuches zur Gefängnißstrafe Verurtheilten können auch mit Arbeiten außer-
balb der Gefangenanstalt in einer, ihren Fähigkeiten und Verhältnissen ange-
messenen Weise beschäftigt werden.
§. 4. Die in den §§. 1, 2 und 3 gestattete Art der Beschäftigung der
Gefangenen darf nur eintreten, wo dieselben von anderen freien Arbeitern
dabei getrennt gehalten werden können.
§. 5. Wenn Gefangene, die außerhalb der Gefangenanstalt beschäftigt
werden (§§.# 1 bis 3), sich zusammenrotten und entweder entfliehen, oder zu
entfliehen versuchen, oder gegen die Aufseher sich widersetzen, oder dieselben zu
Handlungen oder Unterlassungen zwingen, oder zu zwingen versuchen, so kommen
Zu Anmerkung 4 auf S. 669.
Diehttahl, nicht als unberechtigtes Fischen zu bestrafen, Erk. 5. Febr. 1884 (E. Crim.
. 78).
5) Die Einziehung (Konfiskation) der Fischereigeräthschaften findet nicht statt,
da §. 40 nur auf Verbrechen und Vergehen, nicht aber auf Uebertretungen an-
wendbar ist.
4) Auch lebende Thiere gehören zu den Nahrungsmitteln im Sinne des §. 370
Nr. 5, Erk. 8. Juli 1884 (Ann. R. G. X. 428).
2) Dahin gehören auch Cigarren, Erk. 31. Okt. 1881 (E. Crim. V. 289), nicht
aber Feuerungematerial, selbst dann nicht, wenn es von unbedeutendem Werthe ist
und zum alsbaldigen Verbrauch dienen soll, Erk. R. G. 12. Juli 1883 (E. K. IX.
47); auch Blumen nicht, E. Crim. IV. 72.
3) Der §s. 370 Nr. 5 kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Nahrungs-
mittel zum alsbaldigen Verbrauch nicht des Thäters, sondern anderer Personen, bei-
spielsweise der Angehörigen des Thäters entwendet werden, Erk. 26. Febr. 1886
(E. Crim. XIII. 371).
Zur strafrechtlichen Verfolgung der von einem Aufseher in dem seiner Aussicht
unterstellten Grundstücke verübten Entwendung von Gartenfrüchten in geringer Menge
und zum alsbaldigen Verbrauch ist der Strafantrag des Bestohlenen nicht erforderlich,
Erk. 5. Mai 1887 (E. K. VII. S. 270).
1) Die Ausführung öffentlicher Pflaster-Arbeiten durch Sträflinge ist unzulässig,
Res. 30. März 1858 (M. Bl. S. 61).